Versuchte vorsätzliche Tötung etc.
Sachverhalt
Beweismittel 5.1 […] Depositionen der Parteien 5.2 […] Ausführungen des von den Strafbehörden beauftragten Sachverständigen 5.3 […] Weitere Berichte betreffend die Privatklägerin 5.4 […] Medizinische Untersuchungen des Beschuldigten 5.5 […] Sachverhaltsfeststellung des Kantonsgerichts 6.1 Das Kantonsgericht kommt bezüglich des rechtsmedizinischen Gutachtens des Sachverständigen zunächst zum Schluss, dass dieses formal korrekt erstellt worden ist und die inhaltlichen Ausführungen – entgegen den Einwänden der Verteidigung – vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sind, womit auf die Expertise des Gutachters abzustellen ist. Das fragliche Gutachten wurde von einem erfahrenen leitenden Oberarzt des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel erstellt, welcher über eine breite Erfahrung in seinem Spezialgebiet verfügt (vgl. act. 3737). Der Experte hat vor den kantonsgerichtlichen Schranken bekräftigt, er habe die beschriebenen Punktblutungen gesehen, protokolliert und als Gutachter beurteilt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11 und 16 ff.). Dass der Experte die inkriminierten Punktblutungen im Rahmen seiner Untersuchung tatsächlich festgestellt hat, wird im Übrigen auch von der Verteidigung nicht in Frage gestellt (vgl. Plädoyernotizen der Verteidigung vom 4. Juli 2024, S. 7 f.). Überdies hat der Sachverständige vor Berufungsgericht die Einwände der Verteidigung hinsichtlich seiner gutachterlichen Feststellungen nachvollziehbar und schlüssig entkräften können. Namentlich hat er dargelegt, ein erhöhter Blutdruck könne zwar Folge eines verminderten Blutzuflusses zum Hirn sein, wobei eine solche Erhöhung ihrerseits die durch ein Würgen verursachte Blutstauung zusätzlich aggravieren könne. Umgekehrt führe ein erhöhter Blutdruck aber nicht eigenständig zu Punktblutungen, zumal andernfalls eine Vielzahl an Menschen ständig Punktblutungen im Gesicht aufweisen müssten (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 14 f.). Ein erhöhter Blutdruck als Ursache der beim Opfer festgestellten Stauungsblutungen kann daher in casu ausgeschlossen werden. Ebenso hat der Sachverständige nachvollziehbar erklärt, dass Blutgerinnungsstörungen zwar Punktblutungen hervorrufen können. Diese würden solchenfalls aber nicht nur isoliert im Kopfbereich auftreten, sondern am gesamten Körper und insbesondere schwergewichtig an den Beinen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15). Demgemäss können auch die von der Verteidigung vorgebrachten Blutgerinnungsstörungen als Grund für die bei der Privatklägerin diagnostizierten Stauungsblutungen vorliegend ausgeschlossen werden. Ferner hat der Experte ausgeführt, ein Hustenanfall könne zwar grundsätzlich Punktblutungen zur Folge haben. Ein einzelner Hustenstoss reiche hierfür allerdings nicht aus. Insofern sei aufgrund der Gesamtheit und der Verteilung der Stauungsblutungen über das ganze Gesicht und hinter den Ohren der Privatklägerin ein Husten als Ursprung der Punktblutungen auszuschliessen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15). Dementsprechend können die Punktblutungen vorliegend auch nicht auf ein Husten der Privatklägerin zurückgeführt werden. In grundsätzlicher Hinsicht hat der Sachverständige schliesslich dargelegt, die Kritik der Verteidigung, wonach er aufgrund des äusseren Verletzungsbilds ein Würgen angenommen und anschliessend nach Argumenten gesucht habe, welche diesen Befund stützen würden, unzutreffend sei. Vielmehr habe er die Privatklägerin untersucht, deren Verletzungen festgestellt und aus dem Verletzungsbild seine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Verursachung der Verletzungen gezogen, und nicht umgekehrt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15 f.). In diesem Zusammenhang wiederholt die Verteidigung in ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht lediglich ihre Beanstandungen, welche sie bereits gegenüber dem Sachverständigen vorgetragen hat und welche dieser nachvollziehbar und schlüssig ausräumen konnte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 ff. sowie 55 ff.; Plädoyernotizen der Verteidigung vom 4. Juli 2024, S. 8). Es besteht dementsprechend insgesamt keinerlei Veranlassung, von den Feststellungen des Experten abzuweichen. Nicht ganz von der Hand zu weisen mag vorliegend sein, dass eine Fotodokumentation hinsichtlich der untersuchten Punktblutungen wünschenswert gewesen wäre. Das Fehlen von entsprechendem Fotomaterial vermag angesichts der vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen schriftlichen und mündlichen Darlegungen des Gutachters aber nichts an der Massgeblichkeit von dessen Expertise zu ändern, zumal die Verteidigung selbst nicht bestreitet, dass der Gutachter im Rahmen seiner Untersuchung effektiv Punktblutungen bei der Privatklägerin festgestellt hat. Zu konstatieren ist sodann, dass der Beschuldigte seinen mit Berufungserklärung vom 16. April 2024 gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Obergutachtens oder eines Ergänzungsgutachtens, welcher mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 8. Mai 2024 abgewiesen worden ist, bis zum Abschluss des Beweisverfahrens vor Berufungsgericht nicht erneuert hat (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Dementsprechend ist in casu nicht von den gutachterlichen Feststellungen abzuweichen. Der Gutachter hat nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass insbesondere die auf der rechten Halsseite der Privatklägerin festgestellten zahlreichen kleinfleckigen Hautunterblutungen, Hauteinblutungen und oberflächlichen Abschürfungen auf einen Angriff gegen ihren Hals schliessen lassen (vgl. act. 3681; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11 ff.). Ebenso nachvollziehbar und schlüssig hat der Sachverständige ferner erklärt, das Gesamtverteilungsmuster der beim Opfer aufgetretenen Punktblutungen und insbesondere der Umstand, wonach solche auch in Bereichen festgestellt werden konnten, die nicht direkt von Schlägen betroffen waren – insbesondere die Hinterohrregion – für eine Kompression der Halsweichteile als Ursache der Stauungsblutungen sprechen (vgl. act. 3681; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11 ff.). Für das Kantonsgericht ist somit erstellt, dass die gutachterlich festgestellten Stauungsblutungen bei der Privatklägerin durch eine Halskompression – mithin durch ein Würgen – herbeigeführt worden sind. Hinsichtlich der zeitlichen Dauer des Würgevorgangs ist dem Gutachten vom 5. Oktober 2022 zu entnehmen, dass Stauungsblutungen für gewöhnlich nach einer Strangulationszeit von drei bis fünf Minuten entstehen, wobei im Einzelfall auch ein deutlich früheres Auftreten möglich sei (vgl. act. 3685). Laut dem Konsensuspapier der Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement (QM) der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) «Schädigung durch Strangulation» vom Mai 2012, auf welches der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 30. November 2022 verweist (vgl. act. 3735), sind Stauungsblutungen im medizinischen Schrifttum vereinzelt bereits nach einer Stauungszeit von 10 bis 20 Sekunden nachgewiesen worden (vgl. act. 1279). Die erforderliche Zeitspanne einer Halskompression bis zum Auftreten von Stauungsblutungen (petechiale Blutungen, Petechien) wird in der Literatur dementsprechend nicht einheitlich angegeben und die Dauer variiert von frühestens 10 bis 20 Sekunden bis zu 3 bis 5 Minuten (BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4, mit weiteren Hinweisen). Dementsprechend ist vorliegend im Lichte der glaubhaften Depositionen der Privatklägerin, wonach das Würgen einige Sekunden gedauert habe, von einer Würgezeit von mindestens 10 Sekunden auszugehen. In Bezug auf die vergleichsweise kurze Dauer des Würgevorgangs stellte der Experte fest, die Zeitspanne, über welche eine Strangulation erfolgt, hänge nur bedingt mit dem Risiko eines Todeseintritts zusammen, weil der durch ein Würgen ausgelöste Beginn sich selbst verstärkender Prozesse von Hirnschädigung und Hirnschwellung auch nach Beendigung eines Würgevorgangs noch zum Eintritt des Todes führen könne, was von Dritten, einschliesslich Medizinalpersonen, nicht kontrolliert werden könne (vgl. act. 3683; ferner act. 3737). Der Sachverständige hat überdies nachvollziehbar und schlüssig erklärt, der Eintritt von Punkt- respektive Stauungsblutungen nach einem Angriff gegen den Hals markiere nach allgemeiner rechtsmedizinischer Lehrmeinung den Beginn einer unmittelbaren Lebensgefahr während des Würgevorgangs (vgl. act. 3733; ferner act. 3681), wobei es nicht auf die konkrete Ausführung des Würgegriffes ankomme (vgl. act. 3735). Auch wenn der Gutachter ferner dargelegt hat, die konkrete Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts könne in casu nicht genau eruiert werden (act. 3735), bestehen im Lichte der hiervor dargelegten vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen Erläuterungen des Gutachters insgesamt keine Zweifel daran, dass sich das Opfer aufgrund der festgestellten Strangulation in unmittelbarer Lebensgefahr befunden hat. 6.2 Hinsichtlich des konkreten Tatgeschehens ist sodann mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Depositionen der Privatklägerin als äusserst glaubhaft dastehen. Diese weisen eine logische Konsistenz sowie einen hohen Detailreichtum und somit bedeutende Realkennzeichen auf. Überdies hat die Privatklägerin bei allen Befragungen ungefragt psychische Vorgänge offengelegt, was ebenfalls als Realkennzeichen zu werten ist. Ebenso sind – auch hinsichtlich des Kerngeschehens – keinerlei Aggravationstendenzen seitens des Opfers erkennbar. Vielmehr ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten in wesentlichen Punkten entlastet hat. So gab sie etwa zu Protokoll, der Beschuldigte sei selber über das Ergebnis seiner Handlungen erschrocken gewesen und habe die Privatklägerin in der Folge dazu aufgefordert, die Polizei zu verständigen. In Bezug auf das inkriminierte Würgen erklärte das Opfer überdies, es habe nur einmal keine Luft mehr bekommen und das Würgen habe nicht lange gedauert. Als der Beschuldigte gemerkt habe, dass die Privatklägerin keine Luft mehr bekomme, habe er wieder losgelassen. Auch schilderte das Opfer auf Nachfrage keine zusätzlichen Symptome infolge des Würgens, welche ein noch gravierenderes Risiko infolge der Strangulation nahegelegt hätten (vgl. E. 5.2.1 hiervor). Somit sprechen auch die den Beschuldigten entlastenden Aussagen der Privatklägerin für die Glaubhaftigkeit von deren Depositionen. Schliesslich passen die Ausführungen des Opfers auch zu den gutachterlich dokumentierten bzw. diagnostizierten Verletzungsbildern und -folgen. Insbesondere erachtete der Sachverständige das von der Privatklägerin geschilderte Fixieren am Boden mit der Hand bzw. dem Knie durch den Beschuldigten als eine plausible Erklärung ihrer Verletzungen am Rücken sowie am Oberarm (vgl. act. 3681; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13 f.). Der Beschuldigte hält der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Opfers entgegen, es bestünden Widersprüche zwischen den Depositionen der Privatklägerin anlässlich deren erster Einvernahme durch die Polizei vom 10. August 2022 und ihren Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 25. August 2022 sowie vom 11. Januar 2023. So habe das Opfer gegenüber der Polizei nicht angegeben, es sei bereits gewürgt worden, bevor es sich in das Treppenhaus begeben habe. Dies habe das Opfer erst gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärt. Von einer konstanten Schilderung der Ereignisse könne somit keine Rede sein. Zu beachten sei dabei, dass die erste Einvernahme stets die wichtigste sei. Es bestünden daher erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin (vgl. Plädoyernotizen der Verteidigung vom 4. Juli 2024, S. 6 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 55). In diesem Kontext ist zwar zutreffend, dass die am 10. August 2022 handschriftlich durch die Polizei protokollierte Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin ungeordnet und sprunghaft sei. So schilderte die Privatklägerin den Tathergang zunächst dergestalt, dass der Beschuldigte sie vom Balkon zurück in das Wohnzimmer der Wohnung gestossen habe. Dann habe er damit begonnen, sie mit Fäusten zu schlagen. Er habe sie seitwärts zu Boden gedrückt und mit dem Arm oder dem Knie festgehalten, wodurch der Bluterguss am rechten Trizeps entstanden sei. Der Beschuldigte habe dann gesehen, was er der Privatklägerin angetan habe, und es habe ihm kurz leidgetan. Er habe ihr dann gesagt, sie solle ausserhalb der Wohnung die Polizei anrufen. Daraufhin habe sie sich ins Treppenhaus begeben. Der Beschuldigte sei ihr jedoch kurz darauf gefolgt und habe sie zurück in die Wohnung gezogen. Er habe wieder mit Fäusten auf sie eingeschlagen (vgl. act. 3831 f.). Nach dieser Schilderung erklärte die Privatklägerin sodann, der Beschuldigte habe sie immer wieder am Hals gepackt und sie mehrmals gewürgt. Einmal habe er mehrere Sekunden zugedrückt, sodass sie keine Luft mehr bekommen habe. Er habe richtig auf sie eingeschlagen und sie zu Boden und an die Wand gedrückt (vgl. act. 3833). Für das Kantonsgericht besteht diesbezüglich jedoch kein Zweifel, dass sich die letztgenannten, zusätzlichen Erklärungen des Opfers augenscheinlich auf jene Phase des Geschehens beziehen, als der Beschuldigte die Privatklägerin vom Balkon in die Wohnung gestossen und sie dort am Boden festgehalten hat, und nicht auf jene, nachdem das Opfer sich kurzzeitig im Treppenhaus aufgehalten hat. Diese Ungeordnet- und Sprunghaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung vermag insofern nichts an der inhaltlichen Konsistenz der Depositionen der Privatklägerin zu ändern. Angesichts der aktenkundigen Fotoaufnahmen der Gesichtsverletzungen der Privatklägerin erscheint dabei auch deren Erklärung gegenüber der Staatsanwaltschaft, wonach sich die polizeiliche Einvernahme aufgrund ihrer Schwellungen im Gesicht als schwierig gestaltet habe und sie einiges mehrfach habe erklären müssen, als nachvollziehbar (vgl. act. 4005 Rz. 274 ff.; ferner act. 3555 f., 3573 ff, 3651 ff. und 3997 Rz. 113 ff.; act. 4001 Rz. 213 ff.). Insofern ist auch die Aussage der Privatklägerin als glaubhaft anzusehen, wonach die Darstellung des Geschehensablaufs in der polizeilichen Einvernahme durcheinandergeraten sei (vgl. act. 4005 Rz. 261 ff.). An der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers vermag ebenso wenig der im vorinstanzlichen Verfahren thematisierte Umstand etwas zu ändern, wonach die Privatklägerin gegenüber der Polizei angegeben hat, sie habe bereits zu Beginn des inkriminierten Vorfalles geschrien, während sie gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgesagt hat, sie habe erst im Treppenhaus Schreie von sich gegeben. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich vielmehr zu konstatieren, dass die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Befragung in diesem Kontext missverstanden worden ist, zumal die fragliche Einvernahme zudem im Spital und somit nicht unter normalen Bedingungen stattgefunden hat und diese – wie bereits festgestellt –durch die Schwellungen im Gesicht des Opfers und die dadurch bedingten Sprechschwierigkeiten erschwert war (vgl. act. 3997 Rz. 113 ff.; ferner act. 4001 Rz. 213 ff.). Insgesamt ist damit festzustellen, dass sich die Depositionen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Befragung vom 10. August 2022 sowie anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 25. August 2022 und vom 11. Januar 2023 jeweils, aber auch insgesamt als logisch konsistent erweisen. Das Opfer hat schlüssig die Interaktionen zwischen ihr und dem Beschuldigten am Tattag geschildert, wobei die diesbezüglichen Aussagen mit diversen Realkennzeichen gespickt sind. Überdies passen die Schilderungen der Privatklägerin zum objektiv erstellten Verletzungsbild. Bezüglich der Depositionen des Beschuldigten fällt demgegenüber insbesondere auf, dass er in seiner ersten Befragung durch die Polizei am 12. August 2022 auf die Vorwürfe, er habe die Privatklägerin wiederholt geschlagen und gewürgt, angegeben hat, er könne sich daran nicht erinnern bzw. er wisse es nicht mehr (vgl. act. 3859). Der Beschuldigte hat hierfür eine Erklärung abgegeben (vgl. E. 5.2.3 hiervor). Diese Erklärung scheint aber angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits in seiner ersten Einvernahme bestimmte Vorwürfe explizit bestritten hat, als wenig überzeugend. So hat er etwa ausdrücklich in Abrede gestellt, die Privatklägerin mit dem Tode bedroht zu haben, und gleichzeitig angegeben, zwar zu wissen, diese geschlagen zu haben, sich aber dennoch nicht erklären zu können, weshalb mit dieser Heftigkeit (vgl. act. 3859). Für das Kantonsgericht erscheinen insofern die nach der ersten Einvernahme des Beschuldigten von ihm getätigten Bestreitungen im Lichte der Depositionen der Privatklägerin sowie des objektiv erstellten Verletzungsbildes als unglaubhaft. Vor Zwangsmassnahmengericht hat er sodann am 15. August 2022 zu Protokoll gegeben, sich wegen seines Alkoholkonsums nicht mehr an alles erinnern zu können (vgl. act. 1283). Seine Vorbringen mögen in diesem Sinne gegebenenfalls seine «Wahrheit» wiedergeben, die er nachträglich für sich geschaffen hat, um mit seiner Tat besser umgehen zu können, vermögen aber nicht am relevierten Beweisergebnis etwas zu ändern. 6.3 In sachverhaltlicher Hinsicht ist schliesslich festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschuldigten im Kontext der Ereignisse vom 9. August 2022 unangefochten wegen mehrfacher Drohung schuldig gesprochen hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.2.4, S. 26 f.; Dispositiv-Ziffer 1.a des angefochtenen Urteils). 6.4 Das Kantonsgericht stellt gestützt auf die vorstehenden Erwägungen somit folgenden rechtserheblichen Sachverhalt fest: Am 9. August 2022 hat sich der Beschuldigte zwischen ca. 21.30 Uhr und 22.15 Uhr unter Kokaineinfluss und mit einem Blutalkoholgehalt von zwischen 1.7 und 2.5 Promille zur Wohnung der Privatklägerin begeben und ist dort auf deren Balkon geklettert, um sich auf diesem schlafen zu legen. Das Opfer hat den Beschuldigten in der Folge dazu aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, woraufhin dieser eine Decke hat mitnehmen wollen. Dies hat ihm die Privatklägerin verwehrt, woraufhin es zu einem Angriff des Beschuldigten gegen das Opfer gekommen ist. In einer ersten Phase hat der Beschuldigte die Privatklägerin vom Balkon in deren Wohnung gestossen, zu ihr gesagt «kumm do ane, ich bring di um», und ihr blind vor Wut mindestens – gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten – viermal gezielt und mit vollster Kraft mit der Faust in das Gesicht geschlagen, bis sie in der Folge mit dem Rücken auf dem Boden gelegen ist. In einer zweiten Phase hat der Beschuldigte sodann das nunmehr am Boden liegende Opfer mit Faustschlägen in unbekannter Zahl vornehmlich in das Gesicht traktiert und mindestens zweimal mit der Hand auf dessen Hals eingewirkt. Dabei hat er einmal eine starke Kompression des Halses des Opfers mittels dessen Fixierung am Boden bewirkt, bis dieses keine Luft mehr bekommen hat. Dieser Würgevorgang hat im Lichte der Darlegungen des Sachverständigen sowie der Depositionen des Opfers mindestens zehn Sekunden gedauert, wobei der Beschuldigte –gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin (vgl. act. 3883 Rz. 299 ff.) sowie in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – mit dem Zudrücken des Halses aufgehört hat, als er gemerkt bzw. geglaubt hat, das Opfer bekommt keine Luft mehr. Gestützt auf die Depositionen der Privatklägerin ist sodann davon auszugehen, dass diese während der gesamten inkriminierten Ereignisse nie das Bewusstsein verloren hat, während im Lichte der Feststellungen des Experten ebenso feststeht, dass sich das Opfer aufgrund der Strangulation in unmittelbarer Lebensgefahr befunden hat. Im Rahmen der zweiten Phase der inkriminierten Ereignisse hat der Beschuldigte sodann – gestützt auf seine eigenen Ausführungen als auch auf jene des Opfers – die Privatklägerin einmal mit der Hand am Hals gepackt und sie so vom Boden hochgehoben. In sachverhaltlicher Hinsicht als erstellt erachtet das Kantonsgericht ferner, dass es nach der zweiten Phase zu einem Unterbruch gekommen ist, als der Beschuldigte vom Ergebnis seiner Handlungen erschrocken ist und gesagt hat, «mein Gott, was han ich mit dir gmacht». In der Folge hat er die Privatklägerin ins Treppenhaus geschickt, um die Polizei zu verständigen. Dort sind keine Schläge oder anderweitigen Gewalthandlungen erfolgt. Im Treppenhaus hat der Beschuldigte sodann das Opfer in die Wohnung zurückgezogen, sodass dieses um Hilfe zu schreien begonnen hat. In der Wohnung hat der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin sodann geäussert, «wenn ich scho sitze muess, denn bring ich di ganz um». Infolge der Schreie des Opfers ist es zu weiteren Schlägen und gegebenenfalls einem Fixieren am Hals, nicht jedoch zu einem weiteren Würgen gekommen. Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin sowie jene der Zeugin G. hat diese letzte Phase höchstens eine Minute gedauert. In der Folge hat die Nachbarin der Privatklägerin, G. , an der Türe geklopft, worauf der Beschuldigte diese geöffnet und das Opfer die Wohnung verlassen lassen hat. Aufgrund der kurzen zeitlichen Dauer sowie der Umstände, dass die Zeugin aus eigener Wahrnehmung nicht von Schlägen hat berichten können und sich der Beschuldigte und die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt gemäss Angaben von G. aufrechtstehend in der Wohnung befanden, geht das Kantonsgericht in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» in objektiver Hinsicht davon aus, dass der Beschuldigte in dieser letzten Phase nicht über allfällige Tätlichkeiten hinausgehend auf das Opfer eingewirkt hat. In objektiver Hinsicht festzustellen ist schliesslich gestützt auf die vorliegenden rechtsmedizinischen Gutachten (vgl. E. 5.3.1 ff. hiervor) sowie die ärztlichen Berichte (vgl. E. 5.4 hiervor), dass das Opfer aufgrund der inkriminierten Ereignisse diverse Hautein- und Unterblutungen am Rücken sowie an der Aussenseite bzw. Rückseite des linken Oberarmes, ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades, mehrere Gesichtsfrakturen, eine Rissquetschwunde am linken Oberlid/Braue sowie eine Orbitaboden-Blowout-Fraktur mit konsekutivem Enophthalmus erlitten hat, welcher operativ behandelt werden musste. 6.5 Zu prüfen ist schliesslich, ob die Tötung des Opfers aus subjektiver Sicht das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten gewesen ist, wie dies die Staatsanwaltschaft geltend macht. Die Frage nach dem Handlungsziel beschlägt eine innere Tatsache, welche vorliegend als Sachverhaltsfrage zu beurteilen ist. Das Kantonsgericht kommt diesbezüglich mit der Vorinstanz zum Schluss, dass dem Beschuldigten keine eigentliche Tötungsabsicht unterstellt werden kann, was sich wie folgt begründet: Die Staatsanwaltschaft führt zunächst aus, die Privatklägerin habe gegenüber den Strafverfolgungsbehörden angegeben, der Beschuldigte habe sie bereits in der Vergangenheit mehrfach mit dem Tode bedroht. Dies trifft zwar zu (vgl. act. 3835 f.; act. 3893 Rz. 508 f.) und der Beschuldigte hat selbst auch eingeräumt, dass es vor den streitgegenständlichen Ereignissen zu Drohungen gekommen sei (vgl. act. 4059 Rz. 571 f.). Der Beschuldigte hat gegenüber den Strafbehörden aber ebenso geltend gemacht, die fraglichen Drohungen seien nicht ernst gemeint gewesen und unter dem Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln erfolgt (vgl. act. 4059 Rz. 571 f.). Nach Ansicht des Kantonsgerichts lassen sich diese Ausführungen des Beschuldigten – jedenfalls in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» –nicht widerlegen. Vielmehr erscheint es denkbar und plausibel, dass die vom Beschuldigten in der Vergangenheit gegenüber der Privatklägerin ausgestossenen Todesdrohungen Ausdruck einer vom Beschuldigten geschilderten, tief sitzenden und durch Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum verstärkten Frustration gewesen sind, die nicht von einer Tötungsabsicht getragen waren. Dass die fraglichen Drohungen – wie die Staatsanwaltschaft ins Feld führt und wie die Vorinstanz festgestellt hat – von der Privatklägerin ernst genommen worden sind, erscheint dabei zwar durchaus nachvollziehbar. Aber aus der Angst des Opfers lassen sich nicht unbesehen Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Beschuldigten ziehen. Insofern ist – «in dubio pro reo» – anzunehmen, dass auch die im Rahmen der streitgegenständlichen Ereignisse ausgestossenen Drohungen keine Tötungsabsicht, sondern primär einen tief sitzenden Frust ausdrückten, welcher durch einen zum inkriminierten Zeitpunkt bestehenden Kokaineinfluss sowie einen Blutalkoholgehalt zwischen 1.7 und 2.5 Promille noch verstärkt worden ist. Des Weiteren ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass verschiedene objektive Indizien vorliegen, welche gegen die Annahme sprechen, die Tötung des Opfers habe das Handlungsziel des Beschuldigten dargestellt. Namentlich spricht dagegen, dass der Beschuldigte nach der zweiten Phase des Geschehens vom Ergebnis seiner Handlungen erschrocken ist, in der Folge sofort von der Privatklägerin abgelassen und sie dazu aufgefordert hat, die Polizei zu verständigen. Ebenso spricht gegen eine Tötungsabsicht, dass der Beschuldigte die Wohnungstüre der Privatklägerin zum Ende der letzten Phase freiwillig geöffnet hat und die Privatklägerin hat gehen lassen. Die Staatsanwaltschaft hält dem zwar die Drohung des Beschuldigten entgegen, mit welcher er geäussert habe, wenn er schon ins Gefängnis müsse, könne er das Opfer auch gleich töten, was massgeblich für eine Tötungsabsicht spreche, während der Umstand, dass der Beschuldigte selbst die Wohnungstüre geöffnet und die Privatklägerin nicht am Verlassen der Wohnung gehindert habe, nicht zu seinen Gunsten gewertet werden könne, weil er aufgrund der Anwesenheit der Nachbarin gar keine andere Wahl gehabt habe (vgl. Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft vom 19. November 2024, S. 2). Diese Argumentation ist jedoch widersprüchlich. Wenn der Beschuldigte tatsächlich seine direkte Tötungsabsicht hätte umsetzen wollen, weil er sowieso eine Gefängnisstrafe erwartete, so bleibt unerfindlich, weshalb die blosse Anwesenheit der Nachbarin ausserhalb der Wohnung etwas an seinem Vorhaben hätte ändern sollen. Vielmehr hätte er die Wohnungstüre einfach nicht öffnen und seine Absicht in die Tat umsetzen können. Insofern ist auf das bereits Gesagte zu verweisen, wonach die Drohungen des Beschuldigten – «in dubio pro reo» – als Ausdruck von Frustration und nicht als Beleg einer Tötungsabsicht zu lesen sind. Ein starkes Indiz gegen eine Tötungsabsicht liegt in den Augen des Kantonsgerichts schliesslich darin, dass der Beschuldigte mit dem Würgen des Opfers aufgehört hat, als er geglaubt bzw. gemerkt hat, dass dieses keine Luft mehr bekommt. Wäre die Tötung der Privatklägerin tatsächlich sein eigentliches Handlungsziel gewesen, so wäre zu erwarten gewesen, er würde die Strangulation mindestens bis zur Bewusstbzw. Regungslosigkeit des Opfers weiterführen. Dementsprechend lässt sich bei einer Gesamt-schau der vorliegenden Beweismittel und Indizien dem Beschuldigten in keiner der inkriminierten Phasen attestieren, er habe als eigentliches Handlungsziel den Tod der Privatklägerin angestrebt. Rechtliches 7.1.1 Nach Art. 111 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft. Geschütztes Rechtsgut ist das Leben eines Menschen, Angriffsobjekt ist ein anderer lebender Mensch. Als Tathandlung genügt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei die Täterschaft beliebige Tatmittel einsetzen kann. Der Erfolg kann durch physische oder psychische Einwirkung auf das Opfer bewirkt werden. Auf Seiten des subjektiven Tatbestandes erforderlich ist der Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss. Eventualvorsatz genügt gemäss der expliziten Regelung von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ( Christian Schwarzenegger , Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 111 N 4 ff., mit Hinweisen). 7.1.2 In Anwendung von Art. 12 Abs. 1 StGB ist, soweit es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. Gestützt auf Abs. 2 von Art. 12 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sogenannter Eventualvorsatz). Der Vorsatz lässt sich demgemäss in den direkten Vorsatz und den Eventualvorsatz unterteilen. Der direkte Vorsatz kann seinerseits in die zwei Unterkategorien des ersten und des zweiten Grades aufgeteilt werden. Direkter Vorsatz ersten Grades liegt dabei dann vor, wenn die Tatbestandsverwirklichung das eigentliche Handlungsziel der Täterschaft darstellt oder wenn sie in dieser eine notwendige Durchgangsstufe oder Voraussetzung auf dem Weg zum eigentlichen Handlungsziel erblickt ( Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 12 N 44 ff., mit Hinweisen). Direkter Vorsatz zweiten Grades ist demgegenüber dann gegeben, wenn die Täterschaft die Tatbestandsverwirklichung als notwendige Nebenfolge ihres Handelns versteht und akzeptiert, entweder für den Fall des Erreichens des eigentlichen Handlungsziels oder schon einer seiner Vorbedingungen ( Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , a.a.O., Art. 12 N 47, mit Hinweisen). Während also beim direkten Vorsatz ersten Grades das voluntative Element im Vordergrund steht, ist beim direkten Vorsatz zweiten Grades das kognitive Element entscheidend. Damit ist direkter Vorsatz auch dann gegeben, wenn es der Täterschaft nicht direkt um die Begehung der strafbaren Handlung geht und diese nur «mitgewollt» ist ( Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 12 N 12a, mit Hinweisen). Eventualvorsatz ist nicht leichthin anzunehmen, weil die Maxime «in dubio pro reo» angesichts der notorischen Unsicherheiten, welche der Abgrenzung zur (bewussten) Fahrlässigkeit anhaften, erhöhte Beachtung beansprucht ( Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , a.a.O., Art. 12 N 62, mit Hinweisen). Eventualvorsatz ist gegeben (vgl. zum Ganzen BGer 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.2), wenn die Täterschaft den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil sie den Erfolg für den Fall des Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihr auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 131 IV 1 E. 2.2; BGE 130 IV 58 E. 8.2; je mit Hinweisen). Für den Nachweis der Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Erfolgs kann sich das Gericht – soweit die Täterschaft nicht geständig ist ‒ regelmässig nur auf äussere Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung der Täterschaft erlauben. Dazu gehören die Grösse des der Täterschaft bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser bzw. schwerer diese sind, desto eher darf gefolgert werden, die Täterschaft habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 130 IV 58 E. 8.4; je mit Hinweisen). Zu den relevanten Umständen können auch die Beweggründe der Täterschaft und die Art der Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4, mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen der Täterschaft auf deren Willen schliessen, wenn sich der Täterschaft der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich gewesen ist. Doch darf nicht allein aus dem Wissen der beschuldigten Person um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.5). Solche Umstände sind beispielsweise darin zu sehen, dass die Täterschaft das Risiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs als zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat (BGer 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.5; BGer 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.2.3). 7.1.3 Weiss die Täterschaft um das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr, kann noch nicht per se auch auf einen Tötungs-(eventual-)vorsatz geschlossen werden, andernfalls Art. 122 lit. a StGB und Art. 129 StGB keine (eigenständige) Bedeutung hätten (BGer 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 4.2). Ein Tötungsvorsatz kann angesichts der hohen Mindeststrafe bei Straftaten gegen das Leben und des gravierenden Schuldvorwurfs bei Kapitaldelikten nur angenommen werden, wenn zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen (BGer 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3; BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1). Entsprechend darf das Gericht bei der Prüfung, ob ein auf Tötung gerichteter (Eventual-)Vorsatz vorliegt, nur dann vom Wissen der Täterschaft auf deren Willen schliessen, wenn objektive Umstände für die Annahme sprechen, die Täterschaft hätte nicht nur das Risiko einer unmittelbaren Lebensgefahr im Sinne von Art. 122 lit. a StGB, sondern darüber hinaus ein Todesrisiko billigend in Kauf genommen (vgl. Christian Schwarzenegger , a.a.O., Art. 111 N 7, mit Verweis auf BGE 133 IV 9 E. 4.1 sowie BGE 133 IV 1 E. 4.5). Solche objektiven Umstände können beispielsweise darin liegen, dass die Täterschaft das Tötungsrisiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs also zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.5; BGE 131 IV 1 E. 2.2; siehe auch BGer 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.5). Exemplarisch bejaht wurde Eventualdolus aufgrund objektiver Umstände etwa bei einem einmaligen, gezielten Schlag mit einem Hammer auf den Kopf des Opfers (vgl. BGer 6B_823/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.3). Verneint wurde der Eventualvorsatz hingegen bei drei Tätern, die im Rahmen einer spontanen Tat gleichzeitig das am Boden liegende Opfer mit Fäusten und Fusstritten u.a. gezielt gegen den Kopf traktierten, wobei das Opfer nicht bis zur Regungslosigkeit geschlagen wurde (vgl. BGer 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2 und E. 4.2). Verneint wurde ein auf eine Tötung gerichteter Eventualvorsatz überdies bei einem Täter, der im Sinne einer Kurzschlusshandlung komplett die Kontrolle über sich verloren hatte und in diesem Zustand mehrere Fusstritte und Kniestösse gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers ausführte, ohne deren Intensität aufgrund seines emotionalen Zustandes dosieren zu können (vgl. BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1). 7.1.4 Führt die Täterschaft, nachdem sie mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB mildern. Nach dem Wortlaut der Norm muss die Täterschaft mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies erfordert implizit, dass sie zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. Zum Tatentschluss gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Erfordert der Tatbestand zusätzlich subjektive Unrechtsmerkmale, so müssen nach einhelliger Auffassung auch sie gegeben sein. Gemäss der Judikatur des Bundesgerichts wird zum Beginn der Ausführung jede Tätigkeit gerechnet, die nach dem Plan, den sich die Täterschaft gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , a.a.O., Art. 22 N 1 ff., mit Hinweisen). Unbeendet ist ein Versuch, wenn die Täterschaft noch nicht alles getan hat, was nach ihrer Tatvorstellung zur Vollendung notwendig ist. Beendet ist ein Versuch hingegen, wenn die Täterschaft glaubt, alles hierzu Erforderliche getan zu haben, wobei es ausreicht, dass sie von der naheliegenden Möglichkeit des Erfolgseintritts ausgegangen ist ( Christopher Geth , Strafrecht Allgemeiner Teil, 7. Aufl. 2021, N 363; vgl. Andreas Donatsch / Gunhild Godenzi / Brigitte Tag , Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl. 2022, S. 145 f.; Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , a.a.O., Art. 23 N 4; Günter Stratenwerth / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 5. Aufl.2024, § 12 N 55). Art. 22 Abs. 1 StGB umfasst sowohl den tauglichen wie auch den untauglichen Versuch und stellt alle Versuchsarten in der Rechtsfolge gleich, mit Ausnahme des untauglichen Versuchs aus grobem Unverstand, welcher nach Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleibt ( Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , a.a.O., Art. 22 N 44). 7.1.5 Führt die Täterschaft aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt sie dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe gemäss Art. 23 Abs. 1 StGB mildern oder von einer Bestrafung absehen. Von einem Rücktritt in diesem Sinne kann nur die Rede sein, wenn die Täterschaft ihren Entschluss zur Begehung des Delikts und damit dessen weitere Ausführung endgültig aufgibt. Dies wiederum setzt voraus, dass sie von Handlungen Abstand nimmt, die nach ihrer Einschätzung zur Erreichung des Erfolgs noch erforderlich sind. Gewinnt die Täterschaft etwa nach der Vornahme einer ersten von mehreren geplanten Handlungen den Eindruck, dass schon sie zum Erfolg führen werde, und lässt es deshalb bei ihr bewenden, so liegt im «Verzicht» auf die weiteren (z. B. nochmaliges Zustechen) keine Aufgabe der geplanten Tat. Ganz dasselbe gilt für ein blosses Ein- oder Innehalten, das die Ausführung nur aufschiebt oder unterbindet, nicht aber abbricht ( Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , a.a.O., Art. 23 N 7). Der Täter muss sich dazu entschliessen, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende zu führen, d.h. seinen Tatentschluss mindestens unter den vorhandenen Umständen ganz aufgeben. Ein Rücktritt ist demzufolge nur denkbar, solange das Delikt nicht beendet ist ( Andreas Donatsch / Gunhild Godenzi / Brigitte Tag , a.a.O., S. 149; vgl. Günter Stratenwerth / Felix Bommer , a.a.O., § 12 N 54 f.). Ist der Versuch als beendet zu qualifizieren, so genügt es demgegenüber nicht, dass die Täterschaft vom deliktischen Handeln Abstand nimmt, sondern sie muss nach Art. 23 Abs. 1 StGB dazu beitragen, die Vollendung der Tat zu verhindern (sogenannte «tätige Reue»). Erforderlich hierfür ist ein aktives Eingreifen in das Geschehen, beispielsweise das Herbeirufen ärztlicher Hilfe (vgl. Günter Stratenwerth / Felix Bommer , a.a.O., § 12 N 54; ferner Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , a.a.O., Art. 23 N 13). Rücktritt und tätige Reue müssen dabei gemäss Gesetzeswortlaut aus eigenem Antrieb erfolgen. «Aus eigenem Antrieb» tritt diejenige Person zurück, die aus inneren Motiven, unabhängig von äusseren Gegebenheiten ihren Plan nicht mehr weiter verfolgt. Dabei kommt es auf die sittliche Qualität der Beweggründe, aus denen die Täterschaft zurücktritt, prinzipiell nicht an; auch die Furcht vor Strafe kann genügen (BGE 118 IV 366 E. 3.a, mit weiteren Hinweisen). 7.2.1 Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wobei die Strafandrohung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren beinhält. Tathandlung ist jedes Verursachen einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefährdung. Die Lebensgefährdung ist ein Zustand, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht, wobei nicht eine mathematische Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % vorausgesetzt ist. Unmittelbarkeit liegt vor, wenn die Verwirklichung der Gefahr wahrscheinlich und die unvermittelte, akute Gefahr direkt dem Verhalten der Täterschaft zuzuschreiben ist und nicht etwa aussenstehenden Ereignissen oder Handlungen von Drittpersonen (BGer 6S.467/2005 vom 7. Juni 2006 E. 2). Bei Würgevorfällen wird eine unmittelbare Lebensgefahr namentlich dann angenommen, wenn die Täterschaft mit derartiger Intensität (und/oder Dauer) auf das Opfer einwirkt, dass punktförmige Stauungsblutungen an den Augenbindehäuten oder Symptome einer Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstörung) als handfeste Befunde für eine Hirndurchblutungsstörung auftreten (BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4, mit weiteren Hinweisen). Die Annahme einer Lebensgefahr bei einer Strangulation hängt jedoch nicht davon ab, ob dem Opfer ernsthafte (äusserliche) Verletzungen zugefügt werden oder ob es ohnmächtig wird. Damit sind Würgemale und Stauungsblutungen für die Annahme einer Halsweichteilkompression und der allenfalls dadurch entstandenen erhöhten Lebensgefahr nicht erforderlich (BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4, mit weiteren Hinweisen). 7.2.2 Auf der subjektiven Seite des Tatbestandes von Art. 129 StGB wird Vorsatz und Skrupellosigkeit verlangt. Dolus eventualis bezüglich der Gefährdung genügt nach herrschender Meinung nicht. Die Täterschaft muss sich vielmehr bewusst sein, dass sie durch ihr Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt; sie muss die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennen. Im Unterschied zum Tötungsdelikt ist bei der Lebensgefährdung gefordert, dass zwar nicht der Erfolgseintritt, aber die unmittelbare Gefahrenlage gewollt ist. Direkter Gefährdungsvorsatz ist dabei schon gegeben, wenn die Täterschaft den Gefährdungserfolg, mag ihr dieser auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein, als notwendige Folge ihres Handelns oder als Mittel zum angestrebten Zweck erkennt ( Gian Ege , Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 129 N 2, mit Verweis auf BGer 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 2.2). Vom Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich der Gefährdungsvorsatz dadurch, dass die Täterschaft darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass sie annimmt, die drohende Gefahr könne durch ihr eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden. Je mehr die Vermeidung der Todesfolge dem Zufall überlassen bleibt, desto eher ist eventualvorsätzliche Tötung oder der Versuch dazu anzunehmen. Bei Würgevorfällen kann der direkte Gefährdungsvorsatz ausnahmsweise entfallen, wenn die Täterschaft über eine spezifische Kampfsportausbildung verfügt und gestützt darauf davon ausgehen darf, eine Lebensgefahr werde sich im Rahmen eines kontrollierten Würgegriffs nicht einstellen (vgl. BGer 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.3.2). Mit der Skrupellosigkeit ist sodann ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit der Täterschaft in der Situation gemeint. Zu berücksichtigen sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation. Skrupellosigkeit liegt umso näher, je grösser die Gefahr ist, die die Täterschaft herbeiführt und je weniger ihre Beweggründe zu billigen oder zu verstehen sind. Skrupellosigkeit muss sich als Qualifikation der Tat ergeben ( Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 129 N 44 ff., mit Hinweisen). Die Beurteilung der Skrupellosigkeit erfolgt nach ethischen Gesichtspunkten. Leidet der Täter an einer Persönlichkeitsstörung, aufgrund welcher sein Verhalten aus medizinischer, nicht jedoch aus ethischer Sicht nachvollziehbar ist, handelt er dennoch skrupellos. Die verminderte Schuldfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Der Täter kann nach der Rechtsprechung auch aus Wut und unter Alkoholeinfluss oder in einem entschuldbaren Notwehrexzess skrupellos handeln (BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 2.4). 7.3.1 Eine schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB begeht, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a), wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b), oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c). Die Strafdrohung von Art. 122 StGB lautet dabei auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Bei der lebensgefährlichen Verletzung nach Art. 122 lit. a StGB muss die Lebensgefahr eine unmittelbare sein. Es muss ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit geworden ist. Die Lebensgefahr muss die Folge der Verletzung selbst, nicht der Verletzungsmethode sein (vgl. Andreas Roth / Anne Berkemeier , Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 122 N 5 ff., mit Hinweisen). Von der Tatbestandsvariante gemäss lit. b der Verstümmelung des menschlichen Körpers bzw. der Unbrauchbarmachung eines wichtigen Glieds oder Organs sind alle wesentlichen Körperteile, insbesondere auch Schädel, Thorax und Becken, sowie lebenswichtige innere Organ erfasst. Als wichtige Glieder gelten vor allem die Extremitäten, Arme und Beine, Hände und Füsse, aber auch schon Handgelenke, Ellenbogen und Schultern sowie Knie- und Hüftgelenke. Bei den Organen sind in erster Linie die lebenswichtigen gemeint, wobei bei paarigen Organen wie Nieren, Augen oder Ohren die Beeinträchtigung des einen genügt. Verstümmelt oder unbrauchbar gemacht ist ein Glied oder Organ erst dann, wenn es verloren oder «in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört ist» ( Andreas Roth / Anne Berkemeier , a.a.O., Art. 122 N 11 ff., mit Hinweisen). Nach der zweiten Fallgruppe von lit. b liegt eine schwere Körperverletzung des Weiteren dann vor, wenn die Täterschaft einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht. Gemeint ist eine dauernde und irreversible Beeinträchtigung der Gesundheit ( Andreas Roth / Anne Berkemeier , a.a.O., Art. 122 N 16, mit Hinweisen). Das dritte Fallbeispiel in lit. b betrifft die Entstellung im Gesicht. Sie muss «arg» sein, was nicht zutrifft bei relativ unauffälligen Narben und gut verheilenden Schnittwunden ( Andreas Roth / Anne Berkemeier , a.a.O., Art. 122 N 18, mit Hinweisen). Von der Generalklausel von Art. 122 lit. c StGB werden schliesslich solche Fälle erfasst, welche den unter lit. b beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen ähnlich sind. Zu berücksichtigen sind unter dieser Generalklausel insbesondere eine lange Dauer des Spitalaufenthalts und der (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, weiter der Grad und die Dauer der Invalidität sowie nicht zuletzt auch die erlittenen Schmerzen. Zu berücksichtigen sind auch Faktoren, welche zwar die berufliche Tätigkeit nicht erheblich beeinträchtigen, der betroffenen Person aber insofern eine Einbusse der Lebensqualität bringen, als sie Hobbies nicht mehr ausüben kann ( Andreas Roth / Anne Berkemeier , a.a.O., Art. 122 N 20 ff., mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung reicht ein Spitalaufenthalt von einem Monat sowie eine Arbeitsunfähigkeit von drei Monaten nicht aus, um eine schwere Körperverletzung unter der Generalklausel von Art. 122 lit. c StGB zu bejahen, während es sich bei einer Arbeitsunfähigkeit von zweieinhalb Jahren um einen Grenzfall handle (BGer 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 2.4.1). Eine schwere Körperverletzung hat das Bundesgericht ferner verneint bei einer Rissquetschwunde am linken Oberlid, einem Bruch der Speiche des linken Vorderarmes mit kleinem Abriss an der Elle, einem Bruch des linken Wadenbeins und einem Bluterguss im Gesäss, welche einen Spitalaufenthalt von dreieinhalb Wochen sowie eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit von knapp zwei Monaten sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % während drei Wochen nach sich zogen (vgl. BGE 68 IV 83). Ebenfalls verneint wurde die Anwendbarkeit der Generalklausel bei leichten Schürfungen, einer Hirnerschütterung einer Schulterkontusion und einer Fraktur des horizontalen Schambeinastes (vgl. BGE 92 IV 21 E. 1). 7.3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei der Kopfregion um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers, weshalb Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion gravierende Folgen nach sich ziehen können (vgl. BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1). Diesbezüglich hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (vgl. BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 4.4; BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung setzt daher für die Erfüllung des Tatbestandes der (versuchten) schweren Körperverletzung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen an den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1). Bei der versuchten schweren Körperverletzung ist demnach nicht in erster Linie entscheidend, wie intensiv die Schläge oder Tritte gegen den Kopf des Opfers tatsächlich waren, sondern was für potenzielle Folgen die Täterschaft für möglich gehalten und in Kauf genommen hat (vgl. BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1 mit Verweis auf BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 1.4.1). Dass eine Tathandlung abstrakt geeignet ist, eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB herbeizuführen, genügt für sich jedoch nicht ohne Weiteres, um (Eventual-) Vorsatz der Täterschaft hinsichtlich einer der in Art. 122 StGB beschriebenen Folgen anzunehmen. Dies ergibt sich bereits aus dem Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, der gerade der besonderen Gefährlichkeit der Tathandlung Rechnung trägt. Die Körperverletzung muss mit einem Tatmittel (Gift, Waffe oder ein gefährlicher Gegenstand) verübt werden, das ein hohes Risiko einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB bewirkt. Gelten jedoch Körperteile wie Arme und Beine oder Schultern nach einhelliger Auffassung nicht als gefährliches Werkzeug im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, müssen bei abstrakt lebensgefährlichen Tathandlungen ohne Tatwerkzeuge weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall auf den Eintritt und die Inkaufnahme einer schweren Verletzung im Sinne von Art. 122 StGB schliessen lassen (BGer 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Würdigung 8.1 Hinsichtlich der konkreten rechtlichen Würdigung macht der Beschuldigte geltend, er habe weder in Bezug auf eine vorsätzliche Tötung noch hinsichtlich einer schweren Körperverletzung vorsätzlich gehandelt (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Staatsanwaltschaft hält demgegenüber dafür, dem Beschuldigten sei insbesondere aufgrund der von ihm ausgestossenen Todesdrohungen gegenüber der Privatklägerin – entgegen der Vorinstanz – ein direkter Vorsatz in Bezug auf eine vorsätzliche Tötung zu attestieren (vgl. E. 3.4 hiervor). 8.2 Hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte im Sinne eines eigentlichen Handlungsziels den Tod der Privatklägerin angestrebt hat, ist auf die vorstehenden tatsächlichen Feststellungen zu verweisen (vgl. E. 6.5 hiervor). Demgemäss lässt sich dem Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht kein direkter Vorsatz ersten Grades (vgl. zu den rechtlichen Grundlagen E. 7.1.2 hiervor) in Bezug auf eine (versuchte) vorsätzliche Tötung zum Nachteil der Privatklägerin attestieren. Die diesbezügliche Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist daher abzuweisen. Zu beurteilen ist demgemäss, ob der Beschuldigte den Tod des Opfers als sichere Folge seines Handelns betrachtet und akzeptiert bzw. in Kauf genommen hat, womit er mit direktem Vorsatz zweiten Grades gehandelt hätte, oder ob er den Todeseintritt zumindest für möglich gehalten und akzeptiert bzw. in Kauf genommen hat, womit von Eventualvorsatz auszugehen wäre. 8.3 Wie vorgängig dargelegt (vgl. E. 7.1.2 hiervor), kann sich das Gericht für den Nachweis der Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Erfolgs bei nicht geständigen Tätern nur auf äussere Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Dazu gehören einerseits die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Andererseits darf das Gericht vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann bereits dann vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich gewesen ist. Allerdings darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, wie beispielsweise, dass der Täter das Tötungsrisiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs als zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat. 8.4 Dem Beschuldigten lässt sich in casu weder ein direkter Vorsatz zweiten Grades noch – entgegen der Vorinstanz – ein Eventualvorsatz in Bezug auf eine (versuchte) vorsätzliche Tötung attestieren. Dies begründet sich wie folgt: 8.4.1 Zu beurteilen gilt es zunächst, wie der Umstand zu werten ist, dass der Beschuldigte das Opfer mindestens 10 Sekunden lang gewürgt hat, wodurch es bei diesem zu Stauungsblutungen gekommen ist, die eine unmittelbare Lebensgefahr durch den Würgegriff belegen. Auf der Wissensseite ist zunächst – selbst bei Personen mit niedrigem Bildungsgrad – als bekannt vorauszusetzen, dass minutenlanges Würgen den Tod einer Person herbeiführen kann (vgl. BGer 6B_422/2008 vom 31. Juli 2008 E. 2.2). Als geläufig vorauszusetzen ist aber nicht nur die Gefährlichkeit eines minutenlangen Würgens, sondern auch jene einer heftigen Strangulation über mehrere Sekunden. Denn für die Einsicht, ein starkes Zudrücken der Halsweichteile könne die Blutzufuhr zum Hirn verringern oder gar gänzlich unterbinden als auch die Atemluftzufuhr erschweren oder womöglich ganz unterbrechen, bedarf es keines besonderen Fachwissens oder spezieller Kenntnisse. Dabei erschliesst sich ebenso, dass vom (teilweisen) Abschneiden des Blutflusses zum Gehirn als auch von der Erschwerung oder gar Verhinderung der Atemluftzufuhr eine erhebliche Gefahr für das Leben eines Menschen ausgeht. Dem Beschuldigten ist somit ein (sicheres) Wissen um die Verursachung einer Lebensgefahr im Zeitpunkt des von ihm ausgeübten heftigen Würgegriffes zu attestieren. Fraglich ist jedoch, ob dem Beschuldigten auf der Willensseite auch eine Inkaufnahme einer allfälligen Todesfolge zugerechnet werden kann. Gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen ist in objektiver Hinsicht zwar davon auszugehen, dass ein Würgegriff unabhängig von dessen Dauer verselbständigte Prozesse im Gehirn auslösen kann, die auch nach Aufgabe der Strangulation noch zum Tode des Opfers führen können und die von Dritten – selbst mit medizinischer Ausbildung – nicht kontrolliert werden können (vgl. E. 5.3.1 ff. hiervor). Die Strangulation der Privatklägerin hätte diese insofern objektiv auch nach der Beendigung der Halskompression noch töten können, wobei der Beschuldigte hierauf keinen Einfluss hätte nehmen können. Jedoch kann die Tatsache, wonach selbst ein (vergleichsweise) kurzes Würgen unabhängig von der Beendigung der Strangulation zum Tode führen kann, selbstredend nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Vielmehr spricht in casu der festgestellte Sachverhalt, wonach die Privatklägerin während der inkriminierten Strangulation stets bei Bewusstsein war und der Beschuldigte augenblicklich seinen Würgegriff gelöst hat, als er geglaubt bzw. gemerkt hat, die Privatklägerin bekommt keine Luft mehr (vgl. E. 6.4 hiervor), dafür, dass er (pflichtwidrig) darauf vertraut hat, er übe die Kontrolle über das Geschehen aus und könne eine Todesfolge durch sein eigenes Handeln – in concreto: durch die Aufgabe des Würgegriffs – verhindern. Dem Beschuldigten kann nicht vorgeworfen werden, er habe aus seiner subjektiven Sicht bewusst die Tatherrschaft aus der Hand gegeben und damit eine Todesfolge billigend in Kauf genommen. Dementsprechend ist dem Beschuldigten zwar ein Wissen um die Gefährlichkeit des Würgegriffes, nicht aber eine Inkaufnahme einer damit verbundenen Todesfolge zu attestieren. Eine versuchte Tötung durch Strangulation der Privatklägerin ist daher zu verneinen. 8.4.2 Zu prüfen gilt es somit in einem weiteren Schritt, ob der Beschuldigte für sicher oder zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass die Privatklägerin durch die von ihm ausgeübten Faustschläge – vornehmlich gegen das Gesicht – zu Tode hätte kommen können. Die Vorinstanz hält diesbezüglich dafür, dadurch, dass der Beschuldigte zügellos bzw. unkontrolliert und undosiert auf den Kopf der Privatklägerin eingeschlagen habe, während diese über keinerlei Abwehrchancen verfügte, habe er eine derartige Geringschätzung ihres Lebens offenbart, die nicht anders als eine innerliche Einwilligung in die Möglichkeit einer Todesfolge gedeutet werden könne, auch wenn der Beschuldigte eine solche nicht direkt beabsichtigt habe. Der Beschuldigte hält demgegenüber dafür, er habe (pflichtwidrig bzw. grobfahrlässig) darauf vertraut, es würden keine schlimmeren Folgen aufgrund der von ihm ausgeteilten Fausthiebe eintreten. In sachverhaltlicher Hinsicht erstellt ist in diesem Kontext, dass es in der ersten Phase der Ereignisse zu mindestens vier kräftigen Fausthieben gegen das Gesicht des Opfers gekommen ist. Ebenso sind weitere Faustschläge – vornehmlich gegen das Gesicht – in der zweiten Phase der Geschehnisse erstellt, während der Beschuldigte die Privatklägerin am Boden fixierte, wobei sich deren genaue Anzahl nicht hat ermitteln lassen. In der dritten Phase ist es schliesslich (nur) zu Tätlichkeiten gekommen, die nicht mehr die Intensität der Angriffe in den ersten beiden Phasen erreicht haben. Aktenkundig und belegt sind überdies das bei der Privatklägerin hervorgerufene Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades sowie die von ihr erlittenen mehrfachen Gesichtsfrakturen, die zugezogene Rissquetschwunde am linken Oberlid/Braue sowie die Orbitaboden-Blowout-Fraktur mit konsekutivem Enophthalmus (vgl. E. 6.4 hiervor). In normativer Hinsicht in Erinnerung zu rufen ist sodann, dass hinsichtlich der Annahme eines (Eventual-)Vorsatzes bei Fehlen eines Geständnisses im Kontext von Tötungsbzw. allgemein von Kapitaldelikten angesichts der hohen Mindeststrafen sowie des gravierenden Schuldvorwurfs Zurückhaltung geboten ist. Das Gericht darf insofern nur dann vom Wissen der Täterschaft auf deren Willen schliessen, wenn objektive Umstände für die Annahme sprechen, die Täterschaft hätte nicht nur das Risiko einer unmittelbaren Lebensgefahr, sondern darüber hinaus ein Todesrisiko billigend in Kauf genommen (vgl. E. 7.1.3 hiervor). Die Vorinstanz erblickt einen objektiven, für Eventualvorsatz sprechenden Umstand in der fehlenden Abwehrmöglichkeit der Privatklägerin gegenüber dem Angriff des Beschuldigten. Dieser Faktor mag isoliert betrachtet zwar für eine Inkaufnahme einer Todesfolge sprechen. Zu berücksichtigen sind aber auch jene Indizien, welche bereits im Kontext der Frage, ob die Tötung des Opfers das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten war, beleuchtet worden sind (vgl. E. 6.5 hiervor). Gegen die Inkaufnahme einer Todesfolge sprechen insofern die Tatsachen, dass der Beschuldigte selbst über das Ergebnis seiner Schläge erschrocken ist, folglich von der Privatklägerin abgelassen und sie dazu aufgefordert hat, im Treppenhaus die Polizei zu verständigen. Ebenfalls gegen die Inkaufnahme einer Todesfolge spricht ferner, dass der Beschuldigte in der letzten Phase der Ereignisse selber die Wohnungstüre geöffnet hat und das Opfer die Wohnung hat verlassen können. Zur Frage eines Tötungsvorsatzes hat der Beschuldigte gegenüber den Strafbehörden zu Protokoll gegeben, er habe die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt töten wollen und es habe sich beim streitgegenständlichen Angriff um eine Kurzschlussreaktion gehandelt (vgl. E. 5.2.3 hiervor), wobei im Lichte des objektiv festgestellten Sachverhalts eine Kurzschlusshandlung im vom Beschuldigten beschriebenen Sinne als plausibel und glaubhaft erscheint. In objektiver Hinsicht ferner zu berücksichtigen gilt es, dass der Sachverständige im Zusammenhang mit den inkriminierten Fausthieben keine Lebensgefahr festgestellt hat, wobei die wuchtigen Faustschläge des Beschuldigten und deren Folgen freilich hier keinesfalls zu bagatellisieren sind. Ebenso zu beachten ist die Tatsache, wonach die Privatklägerin während der gesamten Geschehnisse stets bei Bewusstsein war. Insgesamt sind im Lichte dieser Umstände Parallelen zu einem vom Bundesgericht entschiedenen Fall zu konstatieren, bei dem der Täter – wie hier – im Sinne einer Art Kurzschlusshandlung komplett die Kontrolle über sich verloren hatte und in diesem Zustand mehrere Fusstritte und Kniestösse gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers ausführte, ohne deren Intensität aufgrund seines emotionalen Zustandes dosieren zu können. In jenem Fall wurde dem Täter «lediglich» einen Vorsatz in Bezug auf schwere Körperverletzungen, nicht aber hinsichtlich eines Tötungserfolges attestiert (vgl. BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1). Eine ähnliche Parallele besteht zu jener Judikatur, bei der drei Täter im Rahmen einer spontanen Tat gleichzeitig mit Fusstritten und Schlägen unter anderem gezielt auf den Kopf des am Boden liegenden Opfers einwirkten, wobei das Opfer nicht bis zur Regungslosigkeit geschlagen bzw. getreten wurde. Auch hier wurde «nur» auf Vorsatz hinsichtlich einer versuchten schweren Körperverletzung, nicht jedoch auf (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich einer versuchten Tötung erkannt (vgl. BGer 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2 und E. 4.2). Im Lichte dieser Rechtsprechung sowie der in casu für und gegen einen Eventualvorsatz sprechenden Indizien kann vorliegend nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe einen Todeseintritt infolge der von ihm ausgeübten Fausthiebe billigend in Kauf genommen, zumal für die Privatklägerin aufgrund der ausgeübten Faustschläge objektiv keine Lebensgefahr bestand und sie stets bei Bewusstsein war. Anders zu beurteilen wäre der Sachverhalt gegebenenfalls dann, wenn der Beschuldigte die Privatklägerin bis zu einem Bewusstseinsverlust geschlagen bzw. auf das bewusstlose Opfer weiter eingeschlagen hätte, weil ihm dann hätte attestiert werden müssen, er habe zu diesem Zeitpunkt die Tatherrschaft bewusst aus der Hand gegeben und sich mit einer möglichen Todesfolge abgefunden. Dies ist in casu jedoch nicht geschehen, weshalb das Kantonsgericht im Lichte sämtlicher Umstände zum Schluss kommt, dass der Beschuldigte grobfahrlässig auf das Ausbleiben einer Todesfolge vertraut hat. Entsprechend ist auch im Kontext der inkriminierten Faustschläge ein auf (versuchte) vorsätzliche Tötung gerichteter (Eventual-)Vorsatz zu verneinen. 8.4.3 Selbst wenn der inkriminierte Würgegriff und die angeklagten Faustschläge als Gesamtgeschehen betrachtet werden, wie dies die Vorinstanz getan hat, so ändert dies nichts an den vorstehend gezogenen Schlüssen, denn im Kontext des Würgegriffs kann dem Beschuldigten – wie vorstehend dargelegt – keine Inkaufnahme einer Todesfolge unterstellt werden, weil er mit dem Würgen augenblicklich aufgehört hat, als das Opfer keine Luft mehr bekommen hat, was sein Vertrauen darauf belegt, er habe den Tod der Privatklägerin durch sein eigenes Handeln verhindern können (vgl. E. 8.4.1 hiervor). Dementsprechend verengt sich die Frage zwangsläufig darauf, ob der Beschuldigte (wenigstens) mit einem Todeseintritt infolge der inkriminierten Faustschläge gerechnet und einen solchen billigend in Kauf genommen hat. Wenn dem aber so ist, so kann das Würgen des Beschuldigten nicht zur Begründung eines Vorsatzes im Kontext der Faustschläge herangezogen werden. Somit bleibt es beim vorstehend Ausgeführten, womit in casu insgesamt ein (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich einer (versuchten) vorsätzlichen Tötung zu verneinen ist. 8.5 Zu prüfen ist demgemäss, ob der Beschuldigte im Sinne der Eventualanklage eine Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB sowie eine (gegebenenfalls versuchte) schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB respektive aArt. 122 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) begangen hat. 8.5.1 Im Hinblick auf den Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB ist zunächst auf das vorstehend Dargelegte zu verweisen. Das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB ist erstellt (vgl. E. 6.1 sowie E. 6.4 hiervor). Ebenso wurde vorstehend dargelegt, dass dem Beschuldigten ein sicheres Wissen um die Lebensgefahr für das Opfer zu attestieren ist, welche durch die von ihm ausgeführte Strangulation verursacht worden ist (vgl. E. 8.4.1 hiervor). Der Kausalzusammenhang zwischen Tathandlung und Gefährdungserfolg ist offensichtlich. Für das Kantonsgericht bestehen ferner keinerlei Zweifel, dass der Beschuldigte zwar keine Todesfolge, wohl aber einen Lebensgefährdungserfolg billigend in Kauf genommen hat. Auch wenn sein eigentliches Handlungsziel gemäss seinen Depositionen darin gelegen haben mag, der Privatklägerin Schmerzen zuzufügen und ihr eine Lektion zu erteilen (act. S 565), so ist ihm angesichts des sicheren Wissens um die durch ihn geschaffene Lebensgefahr und im Lichte des festgestellten äusseren Geschehensablaufs zu bescheinigen, dass er jedenfalls den Gefährdungserfolg als unvermeidbare Nebenfolge seines Handelns erkannt und dementsprechend durch das inkriminierte Handeln dessen billigende Inkaufnahme offenbart hat. Wer über sicheres Wissen um die besondere Gefährlichkeit einer Handlung verfügt und diese gleichwohl vornimmt, der akzeptiert auch die mit dieser Handlung geschaffenen Gefahren. Der Beschuldigte macht diesbezüglich weder geltend noch ist ersichtlich, dass es sich um einen im Rahmen einer spezifischen Kampfsportausbildung erlernten, kontrollierten Würgegriff gehandelt hätte, im Rahmen dessen er auf das Ausbleiben einer Lebensgefahr hätte vertrauen dürfen (vgl. BGer 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.3.2). Der Beschuldigte handelte daher im Kontext des Tatbestands von Art. 129 StGB mindestens mit direktem Gefährdungsvorsatz zweiten Grades. Was sodann die von Art. 129 StGB verlangte subjektive Tatbestandsvoraussetzung der Skrupellosigkeit angeht, so ist diese vorliegend ebenfalls erfüllt. Wie vorstehend dargelegt meint Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 129 StGB einen qualifizierten Grad der Vorwerfbarkeit bzw. eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit der Täterschaft in der konkreten Situation. Dabei sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation zu berücksichtigen. Skrupellosigkeit liegt umso näher, je grösser die Gefahr ist, die die Täterschaft herbeiführt und je weniger ihre Beweggründe zu billigen oder zu verstehen sind (vgl. E. 7.2.2 hiervor). In casu hat der Beschuldigte die Privatklägerin wegen eines nichtigen Streits um eine Decke einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgesetzt. Sein Verhalten ist in keiner Weise nachvollziehbar, extrem rücksichts- und damit skrupellos im Sinne von Art. 129 StGB. Daran ändert im Lichte der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auch nichts, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt unter Alkohol- und Kokaineinfluss gestanden und es sich um eine Kurzschlussreaktion gehandelt hat, weil die Skrupellosigkeit anhand ethischer Gesichtspunkte zu prüfen ist (vgl. E. 7.2.2 hiervor). Dementsprechend ist der Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB vorliegend erfüllt. 8.5.2 Zu prüfen ist sodann, ob der Beschuldigte durch das inkriminierte Verhalten – namentlich die streitgegenständlichen Faustschläge – eine (gegebenenfalls versuchte) schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB respektive aArt. 122 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Privatklägerin begangen hat. 8.5.3 In objektiver Hinsicht hat die Privatklägerin durch die inkriminierten Ereignisse folgende Verletzungen erlitten: diverse Hautein- und Unterblutungen am Rücken sowie an der Aussenseite bzw. Rückseite des linken Oberarmes, ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades, mehrere Gesichtsfrakturen, eine Rissquetschwunde am linken Oberlid/Braue sowie eine Orbitaboden-Blowout-Fraktur mit konsekutivem Enophthalmus (vgl. E. 6.4 hiervor). Eine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB (bzw. aArt. 122 Abs. 1 StGB) scheidet zunächst aus, weil die Lebensgefahr im Rahmen dieses Tatbestandes die Folge der Verletzung selbst und nicht der Verletzungsart sein muss (vgl. E. 7.3.1 hiervor). Lebensbedrohliche Verletzungen wurden der Privatklägerin in casu nicht attestiert. Das der Privatklägerin bescheinigte Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades, ihre Gesichtsfrakturen, die Rissquetschwunde am linken Oberlid/Braue sowie die diversen Hautein- und Unterblutungen am Rücken sowie an der Aussenseite bzw. Rückseite des linken Oberarmes erreichen sodann im Lichte der Aktenlage nicht den Grad einer schweren Verletzung im Sinne von Art. 122 lit. b StGB (bzw. aArt. 122 Abs. 2 StGB; vgl. zu den rechtlichen Grundlagen E. 7.3.1 hiervor). Die Orbitaboden-Blowout-Fraktur, welche bei der Privatklägerin diagnostiziert worden ist, ist ferner operativ behandelt worden. Im September 2023 hat eine postoperative Kontrolle eine regelrechte Lage des operativ eingefügten Titanimplantates gezeigt und es ist eine deutliche Verbesserung des vorbestehenden ausgeprägten Enophthalmus bescheinigt worden. Allfällige später noch vorliegende ästhetische oder funktionelle Beschwerden könnten gegebenenfalls durch einen «kleinen operativen Eingriff» in Vollnarkose adressiert werden (vgl. act. S 335 f.; E. 5.4 hiervor). Demgemäss kann in casu kein Unbrauchbarmachen eines Organs – in concreto: des Auges – der Privatklägerin im Sinne von Art. 122 lit. b StGB (bzw. aArt. 122 Abs. 2 StGB) angenommen werden, weil ein solches eine (mindestens) erhebliche und vor allem dauerhafte Beeinträchtigung erfordert (vgl. E. 7.3.1 hiervor). Fraglich ist des Weiteren, ob eine arge und bleibende Entstellung im Gesicht des Opfers im Sinne von Art. 122 lit. b StGB (bzw. aArt. 122 Abs. 2 StGB) vorliegt. Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, die Privatklägerin sei mit dem Ergebnis der operativen Behandlung der Orbitaboden-Blowout-Fraktur nicht vollends zufrieden gewesen (vgl. act. S 339 f.; E. 5.4 hiervor). Laut den medizinischen Berichten könnten indes allfällige nach der Operation noch bestehende ästhetische Beeinträchtigungen im Rahmen eines weiteren, «kleinen operativen Eingriffs» adressiert werden. Eine bleibende Entstellung kann daher gestützt auf die Aktenlage nicht bejaht werden (vgl. BGE 115 IV 17 E. 2.a). Zu prüfen ist insofern abschliessend die Frage, ob die Verletzungen der Privatklägerin als schwere Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 lit. c StGB (bzw. aArt. 122 Abs. 3 StGB) zu werten sind. Zu berücksichtigen sind unter dieser Generalklausel insbesondere die Dauer eines Spitalaufenthalts und der (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, weiter der Grad und die Dauer einer Invalidität sowie nicht zuletzt auch die erlittenen Schmerzen (vgl. E. 7.3.1 hiervor). Zu konstatieren ist in diesem Zusammenhang, dass es sich vorliegend um einen Grenzfall handelt. Für eine schwere Körperverletzung im Sinne der Generalklausel spräche in casu, dass die Privatklägerin durch die ihr zugefügten Verletzungen fraglos erhebliche Schmerzen erdulden musste. Demgegenüber ergibt sich aus den Akten ein relativ kurzer Spitalaufenthalt von durchschnittlich drei bis vier Tagen im Rahmen der operativen Behandlung der Orbitaboden-Blowout-Fraktur, wobei die tatsächliche Dauer den vorliegenden Berichten nicht entnommen werden kann (vgl. E. 5.4 hiervor). Zu entnehmen ist den Akten jedoch, dass die Privatklägerin vom Zeitpunkt der Operation am 7. Juni 2023 bis zum 21. Juni 2023 und somit während 15 Tagen zu 100 % krankgeschrieben war (vgl. E. 5.4 hiervor). Eine Krankschreibung von 100 % bestand überdies vom 9. August 2022 bis zum 26. August 2022 und damit während 21 Tagen (vgl. E. 5.4 hiervor). Die Privatklägerin ist demgemäss als Folge der inkriminierten Ereignisse während insgesamt 36 Tagen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Gemäss ärztlichem Attest vom 11. September 2023 sei sie überdies wegen depressiver und ängstlicher Symptome vom Januar 2023 bis zum Zeitpunkt der Erstellung des fraglichen Berichts vorübergehend im Umfang von 30 % krankgeschrieben gewesen, wobei die Zeitspanne, in welcher die fragliche Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, nicht angegeben wird. Im selben Bericht wurde dem Opfer überdies eine durch die inkriminierten Ereignisse verursachte posttraumatische Belastungsstörung sowie ein mittelgradig depressives Syndrom attestiert. Die depressiven Symptome hätten zum Berichtszeitpunkt jedoch nicht mehr bestanden und der psychische Zustand wurde als stabilisiert beurteilt (vgl. E. 5.4 hiervor). Anzumerken ist, dass die psychischen Beschwerden der Privatklägerin in die vorliegende Beurteilung nicht zu Lasten des Beschuldigten einbezogen werden dürften, weil diese in der Anklageschrift nicht aufgeführt sind und das Gericht nach Art. 350 Abs. 1 StPO an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist (vgl. Anklageschrift, S. 9). Allerdings kommt das Kantonsgericht vorliegend selbst unter Einbezug dieser psychischen Beeinträchtigungen zum Schluss, dass sich eine (vollendete) schwere Körperverletzung im Sinne der Generalklausel knapp nicht bejahen lässt. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass laut den vorliegenden Akten bis zum September 2023 eine weitgehende Stabilisierung des psychischen Zustands hat erreicht werden können und die depressiven Symptome zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden haben. Zu beachten ist überdies, dass der fragliche Bericht auch auf die Vorgeschichte zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten verweist, dabei jedoch offenlässt, ob und inwiefern die depressive Symptomatik mit dieser Vergangenheit zusammenhängt bzw. (einzig) kausal für die inkriminierten Ereignisse dasteht. Ferner sind die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit während 36 Tagen (welche einen Spitalaufenthalt von [mutmasslich] 4 Tagen umfassen) sowie die über eine unbekannte Dauer erfolgte Krankschreibung im Umfang von 30 % zwischen Januar und September 2023 im Lichte der vorstehend dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht als vergleichsweise geringfügig einzustufen (vgl. E. 7.3.1 hiervor). Damit sollen die der Privatklägerin durch die inkriminierten Geschehnisse verursachten Leiden keinesfalls bagatellisiert werden. Jedoch ist angesichts der Umstände, wonach Art. 122 lit. c StGB (bzw. aArt. 122 Abs. 3 StGB) solche Fälle erfassen soll, welche den ausdrücklich in Art. 122 lit. a und b StGB (bzw. aArt. 122 Abs. 1 und 2 StGB) genannten gleichkommen, und die zum Tatzeitpunkt geltende Fassung von aArt. 122 StGB eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe vorsah (wobei die Mindeststrafe zwischenzeitlich gar auf ein Jahr Freiheitsstrafe erhöht wurde), eine gewisse Zurückhaltung bei der Anwendung der Generalklausel von Art. 122 lit. c StGB (bzw. aArt. 122 Abs. 3 StGB) geboten (vgl. BGE 68 IV 83 E. 1.a). Das Kantonsgericht kommt daher zum Schluss, dass in objektiver Hinsicht knapp keine vollendete schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. c StGB (bzw. aArt. 122 Abs. 3 StGB) vorliegt. Demgemäss liegt in casu insgesamt keine vollendete schwere Körperverletzung vor, weshalb im Folgenden eine versuchte schwere Körperverletzung zu prüfen ist. 8.5.4 Zu beurteilen ist demgemäss, ob der Beschuldigte mit (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich einer versuchten schweren Körperverletzung gehandelt hat. Bezüglich des Wissensmoments ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen, wonach Kopfverletzungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gravierende Folgen im Sinne von Art. 122 StGB nach sich ziehen können, was als allgemein bekannt anzusehen ist (vgl. E. 7.3.2 hiervor). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang in sachverhaltlicher Hinsicht, dass der Beschuldigte zunächst vier wuchtige Faustschläge gegen den Kopf des Opfers ausgeteilt und er anschliessend, als sich dieses auf dem Boden befunden hat, weitere Fausthiebe in unbekannter Zahl – vornehmlich in das Gesicht der Privatklägerin – ausgeführt hat. In Anwendung der vorstehend dargelegten Rechtsprechung ist insofern zu konstatieren, dass die fraglichen Schläge ohne Weiteres dazu geeignet waren, schwere Verletzungen insbesondere der Hirnregion im Sinne von Art. 122 StGB hervorzurufen, was dem Beschuldigten auch bewusst war. Aus den beim Opfer festgestellten Verletzungen – namentlich der Orbitaboden-Blowout-Fraktur – ergibt sich sodann, dass die gegen dessen Gesicht gerichteten Faustschläge nicht nur lebensgefährliche Verletzungen im Sinne von Art. 122 lit. a StGB (bzw. aArt. 122 Abs. 1 StGB) hätten zur Folge haben können, sondern die inkriminierten Fausthiebe auch dazu geeignet waren, im Sinne von Art. 122 lit. b StGB (bzw. aArt. 122 Abs. 2 StGB) Organe der Privatklägerin – namentlich deren Augen – unbrauchbar zu machen, sie dauernd arbeitsunfähig zu machen oder ihr Gesicht arg und bleibend zu entstellen. Ebenso hätte eine andere schwere Schädigung des Körpers bzw. der körperlichen oder geistigen Gesundheit des Opfers im Sinne von Art. 122 lit. c StGB (bzw. aArt. 122 Abs. 3 StGB) die Folge der inkriminierten Faustschläge sein können (vgl. zu den rechtlichen Grundlagen bezüglich Art. 122 StGB E. 7.3.1 hiervor). Dies ist dem Beschuldigten zweifellos klar gewesen, zumal er von sich selbst gesagt hat, er sei ein kräftiger Mann (vgl. act. 4041 Rz. 188 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 34), während er die Privatklägerin als «feine Frau» bezeichnet hat (vgl. act. S 573). Er handelte somit klarerweise mit Wissen um die möglichen schweren Verletzungsfolgen, welche wiederholte wuchtige Faustschläge in das Gesicht des Opfers hätten hervorrufen können. Der Beschuldigte macht im Kontext des Tatbestandes von Art. 122 StGB insbesondere bezüglich des Willensmoments geltend, er habe gar nicht an die Folgen seines Handelns gedacht, keine schweren Verletzungen bezweckt und insofern «lediglich» grobfahrlässig gehandelt. Dem kann nicht gefolgt werden. Hätte der Beschuldigte bewusst schwere Verletzungen bei der Privatklägerin hervorrufen wollen, so wäre dies zwar fraglos als vorsätzliches Handeln im Sinne eines direkten Vorsatzes zu werten. Ein Vorsatz scheidet aber umgekehrt nicht automatisch aus, wenn die Erfolgsherbeiführung nicht das eigentliche Handlungsziel des Täters gewesen ist. Vielmehr genügt es nach den allgemeinen Regeln von Art. 12 Abs. 2 StGB für die Bejahung eines (Eventual-)Vorsatzes bereits, wenn der Täter den Erfolgseintritt bloss für möglich gehalten und in Kauf genommen hat. Wie vorgängig dargelegt (vgl. E. 7.1.2 hiervor), kann sich das Gericht für den Nachweis der subjektiven Tatbestandselemente bei nicht geständigen beschuldigten Personen nur auf äussere Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung der Täterschaft erlauben. Dazu gehören einerseits die Grösse des der Täterschaft bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Andererseits darf das Gericht vom Wissen der Täterschaft auf deren Willen schliessen, wenn sich dieser der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann bereits dann vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich gewesen ist. Allerdings darf nicht allein aus dem Wissen der beschuldigten Person um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, wie beispielsweise, dass die Täterschaft das Risiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs als zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat. Ungeachtet der Frage, welche Annäherung zu bevorzugen ist – ob desto eher auf die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung zu schliessen ist, je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, oder ob ein Einverständnis des Täters mit der Tatbestandsverwirklichung angenommen werden muss, wenn sich diesem der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängt, dass ebendieses Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann – hat in casu der Beschuldigte unter den konkreten Umständen zweifellos damit rechnen müssen, dass das Opfer angesichts der mehrfachen und heftigen Faustschläge in das Gesicht schwere Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB hätte davontragen können. Der Beschuldigte hat während der Tat gerade nicht über die weiteren Folgen seines Handelns nachgedacht. Beim ganzen Vorgang hat es sich keineswegs um einen kontrollierten Ablauf gehandelt, sondern um eine heftige Gewalteinwirkung gegen das Gesicht des Opfers im Rahmen eines ausserordentlich emotionalen Wutausbruchs mit dem Ziel, dem Opfer Schmerzen zuzufügen und diesem eine Lektion zu erteilen (vgl. act. S 565). Die Tat erscheint als regelrechte Abrechnung, bei der sich die über lange Zeit angestaute Frustration des Beschuldigten entladen hat. Durch die wiederholten heftigen, von Wut getriebenen Faustschläge gegen den Kopf bzw. in das Gesicht des Opfers war für den Beschuldigten das Risiko des Eintritts schwerer Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB weder kontrolliernoch kalkulierbar. Der Eintritt eines entsprechenden Verletzungserfolgs ist vielmehr zum überwiegenden Teil vom Zufall abhängig geworden, zumal das körperlich klar unterlegene und zeitweise mit dem Rücken auf dem Boden liegende Opfer keine reellen Abwehrchancen hatte und der Beschuldigte nach eigenen Angaben über Boxerfahrung aus jungen Jahren verfügt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 32). Aus dem Verhalten des Beschuldigten ergeben sich keinerlei Hinweise, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass sich sein Vorsatz auf die Zufügung lediglich einfacher Verletzungen beschränkt bzw. dass er sich bewusst zurückgehalten und die Kraft seiner Schläge dosiert hätte. Dem Beschwerdeführer musste sich bei seiner Vorgehensweise das Risiko einer schweren Körperverletzung als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme eines Erfolgs im Sinne von Art. 122 StGB gewertet werden kann. Für das Kantonsgericht bestehen somit keine Zweifel, dass der Beschuldigte durch die mehrfachen heftigen, von Wut getriebenen Faustschläge gegen das Gesicht des Opfers schwere Verletzungen in Kauf genommen hat, womit der Eventualvorsatz hinsichtlich des Eventualanklagepunktes der (versuchten) schweren Körperverletzung zu bejahen ist. 8.5.5 In objektiver Hinsicht ist ebenso der Beginn der Ausführungshandlungen bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB bzw. aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bejahen. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten insbesondere in den ersten beiden Phasen des Geschehens ohne jeden Zweifel den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zum Erfolg gemacht, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (vgl. zu den rechtlichen Grundlagen E. 7.1.4 hiervor). 8.5.6 Zu verneinen ist in casu schliesslich das Vorliegen eines Rücktritts im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB (vgl. zu den rechtlichen Grundlagen E. 7.1.4 f. hiervor). Der Beschuldigte hat zwar nach der zweiten Phase des Geschehens innegehalten und von der Privatklägerin abgelassen, nachdem er über die Auswirkungen seines Handelns erschrak. Jedoch ist der Versuch bereits zu diesem Zeitpunkt als beendet zu qualifizieren. Denn indem der Beschuldigte, nach den ersten vier wuchtigen Faustschlägen gegen den Kopf bzw. das Gesicht des Opfers in der zweiten Phase des Geschehens, erneut heftige Fausthiebe gegen das Haupt der am Boden liegenden Privatklägerin ausführte, hat er (spätestens hier) aus seiner subjektiven Sicht alles Notwendige getan, um eine schwere Körperverletzung des Opfers herbeizuführen. Mindestens ist er zu diesem Zeitpunkt von der naheliegenden Möglichkeit des Erfolgseintritts ausgegangen. Bei dieser Sachlage kann dem Beschuldigten somit kein Rücktritt im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB zugutegehalten werden. Ebenso wenig kann ihm überdies eine tätige Reue im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB attestiert werden, weil der Beschuldigte –entgegen seinen Depositionen – keine eigenständigen Anstalten getroffen hat, den Eintritt eines Taterfolges im Sinne von Art. 122 StGB zu verhindern (vgl. zu den rechtlichen Grundlagen E. 7.1.5 hiervor). Dass er die Wohnungstüre selbst geöffnet und die Privatklägerin nicht am Verlassen der Wohnung gehindert hat, reicht für eine tätige Reue im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB nicht aus. 8.5.7 Schliesslich ist festzustellen, dass die Geschehnisse in den verschiedenen Phasen als in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehend und von einem einheitlichen Willen getragen zu werten, womit sie als natürliche Handlungseinheit zu qualifizieren sind (vgl. BGer 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.3.4, mit weiteren Hinweisen). Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass während des Unterbruchs zwischen der zweiten und der dritten Phase der Ereignisse keine eigentliche Aufgabe des vorbestehenden Willens des Beschuldigten erfolgt ist, gegenüber der Privatklägerin körperliche Übergriffe zu begehen. Zwar erfolgten gemäss der vorstehenden Sachverhaltsfeststellung in der letzten Phase einzig noch maximal Tätlichkeiten (vgl. E. 6.4 hiervor), wobei das Kantonsgericht in subjektiver Hinsicht davon ausgeht, dass die diesbezügliche Motivlage des Beschuldigten darin bestand, das Opfer dazu zu bringen, mit dem Schreien aufzuhören, sein Beweggrund mithin nicht mehr wie in den vorangegangenen Phasen darin lag, dem Opfer (weitere) Schmerzen zuzufügen (vgl. E. 8.5.4 hiervor). Eine dauernde Aufgabe des grundsätzlich bestehenden Entschlusses, gegenüber dem Opfer zumindest tätlich zu werden, kann im Lichte des äusserlichen Geschehensablaufs jedoch nicht bejaht werden. Der Beschuldigte hat insofern hinsichtlich der letzten Phase nicht einen neuen, eigenständigen Tatentschluss gefasst, womit das Geschehen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit als Gesamtes als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB bzw. aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu werten ist. 8.5.8 Dementsprechend hat der Beschuldigte eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB bzw. aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin begangen. 8.5.9 Punkto Konkurrenzen ist sodann festzustellen, dass die Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB zur schweren Körperverletzung nach Art. 122 lit. b und c StGB (bzw. aArt. 122 Abs. 2 und 3 StGB) in echter Konkurrenz steht ( Andreas Roth / Anne Berkemeier , a.a.O., Art. 129 N 62 mit Verweis auf BGE 91 IV 193 E. 4; Stefan Trechsel / Martino Mona , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 129 N 8; Günter Stratenwerth / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2022, § 4 N 15, mit weiteren Hinweisen). 8.6 Im Lichte des vorstehend Gesagten ist der Beschuldigte somit in teilweiser Gutheissung seiner Berufung, in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie in teilweiser Abänderung des vorinstanzlichen Urteils anstatt wegen versuchter vorsätzlicher Tötung wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sowie wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Strafzumessung 9.1 Das Berufungsgericht fällt ‒ soweit es auf das Rechtsmittel eintritt ‒ ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2). Angesichts der Natur der Berufung als reformatorisches Rechtsmittel hat das Kantonsgericht eine eigene Strafe festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann es sich nicht mit einer Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen anhand der Einwände des Beschwerdeführers begnügen (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Die Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren auf die Begründung der Erstinstanz zu verweisen, ändert daran nichts (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2; BGer 6B_502/2019 vom 27. Februar 2020 E. 3.3.1 und 3.4; BGer 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 2 ff.; je mit Hinweisen). 9.2 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden der Täterschaft zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Täterschaft (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterschaft sowie danach bestimmt, wie weit diese nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). 9.3.1 Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren an der Tat beteiligten Personen und die hierarchische Stellung (vgl. Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 91 ff.). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele der Täterschaft, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien (vgl. Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , a.a.O., Art. 47 N 115 ff.). Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamt-verschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2; vgl. BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). 9.3.2 In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d.h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7; BGE 134 IV 132 E. 6.1). 9.4.1 Hat die Täterschaft durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt sie das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die Bestimmung von Art. 49 Abs. 1 StGB legt somit die Rechtsfolgen fest, die eine Täterschaft treffen, die denselben Straftatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Straftatbestände verletzt hat. Die Vorschrift regelt das methodische Vorgehen der Strafzumessung im Konkurrenzfall aber nur rudimentär; ihr selbst lässt sich nicht entnehmen, wann die Voraussetzungen gleichartiger Strafen erfüllt sind, was die schwerste Straftat ist und wie diese zu ermitteln und erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.2). 9.4.2 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). 9.4.3 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 485). Die tat- und täterschaftsangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist von der Legislative in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 9.4.4 In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere bzw. den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; BGE 127 IV 101 E. 2.b). Dabei hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 9.4.5 In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum anhand der Tatschwere bzw. den Tatkomponenten entsprechend den vorstehenden Ausführungen – zu beurteilen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln ist. Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; BGE 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; BGer 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Anschliessend ist zu prüfen, aus welchen der festgelegten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist bzw. Gesamtstrafen zu bilden sind. Soweit für mehrere zu beurteilende Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). 9.4.6 Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.) beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden der Täterschaft, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1). 9.5 Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterschaftskomponenten zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Täterschaftskomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; BGer 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). Die Täterschaftskomponenten umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (vgl. Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , a.a.O., Art. 47 N 120 ff.). 9.6 Laut Art. 106 StGB ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.00 (Abs. 1). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Abs. 2). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen der Täterschaft so, dass diese die Strafe erleidet, die ihrem Verschulden angemessen ist (Abs. 3). Dementsprechend berücksichtigt das Gericht die allgemeinen Strafzumessungsregeln von Art. 47 ff. StGB auch bei der Verhängung von Bussen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., N 458; BGE 119 IV 10 E. 4.b). Konkrete Strafzumessung 10.1 Im vorliegenden Berufungsverfahren begehrt der Beschuldigte einen Freispruch von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der (versuchten) schweren Körperverletzung. In Bezug auf die Strafzumessung rügt er allerdings nur, das Strafmass von fünf Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe sei zu hoch, weil die Vorinstanz zu Unrecht eine versuchte vorsätzliche Tötung angenommen und deshalb einen falschen Strafrahmen angewendet habe (vgl. Plädoyernotizen der Verteidigung vom 4. Juli 2024, S. 12). Die konkrete Strafzumessung überlasse der Beschuldigte jedoch ausdrücklich dem Ermessen des Kantonsgerichts (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 60). Die Staatsanwaltschaft vertritt demgegenüber die Ansicht, dass der Beschuldigte einen direktvorsätzlichen Tötungsversuch begangen habe, weshalb im Lichte des Verschuldens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten die vom Strafgericht verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten auf sechs Jahre zu erhöhen sei (vgl. Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft vom 19. November 2024, S. 2) 10.2 Da gemäss Art. 408 Abs. 1 StPO die Berufungsinstanz vorliegend ein neues Urteil zu fällen hat, welches das erstinstanzliche ersetzt, ist auf die vorinstanzliche Bemessung der Strafe nicht weiter einzugehen. 10.3.1 In casu wird der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil in Abweichung vom vorinstanzlichen Erkenntnis nicht wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, sondern wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie Gefährdung des Lebens schuldig gesprochen. Das Strafgericht hat den Beschuldigten überdies des Diebstahls, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des Raufhandels, der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Diese Schuldsprüche sind vom Kantonsgericht mangels Anfechtung nicht zu überprüfen. Verschuldensmindernd zu werten sein wird, dass der Beschuldigte gemäss den Feststellungen von Dr. med. H. in deren Gutachten vom 15. Dezember 2022 infolge seines Kokain- und Alkoholkonsums bei den inkriminierten Ereignissen zum Nachteil der Privatklägerin vom 9. August 2022 in seiner Steuerungsfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) beeinträchtigt war, wobei die hieraus ableitbare Verminderung der Schuldfähigkeit von der Gutachterin als leichtgradig bis höchstens mittelgradig eingeschätzt worden ist (vgl. act. 511 f.; act. 531). 10.3.2 Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weist die (versuchte) schwere Körperverletzung den höchsten abstrakten Strafrahmen auf. Unter geltendem Recht reicht dieser gemäss Art. 122 StGB von einem Jahr Freiheitsstrafe am unteren Ende bis zu maximal zehn Jahren Freiheitsstrafe. Demgegenüber betrug die Mindestfreiheitsstrafe unter dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht noch lediglich 6 Monate Freiheitsstrafe, wobei die Höchststrafe auch unter altem Recht auf höchstens zehn Jahre lautete. Da demzufolge das zur Tatzeit geltende Recht für den Beschuldigten das mildere ist, gelangt dieses gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB vorliegend zur Anwendung (sogenannter «lex mitior»-Grundsatz; vgl. Peter Popp / Anne Berkemeier , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 2 N 1 ff.). Bezüglich der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB sowie derjenigen Delikte, wegen derer der Beschuldigte von der Vorinstanz rechtskräftig für schuldig erklärt worden ist, bestehen demgegenüber zwischen altem und neuem Recht keine Unterschiede. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen, da auch unter Berücksichtigung der Tat- und Deliktsmehrheit keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, diesen Strafrahmen zu überschreiten. Zu beachten ist auf der anderen Seite jedoch, dass es lediglich beim Versuch geblieben ist, weshalb gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 48a Abs. 1 StGB die Möglichkeit besteht, diesen Strafrahmen zu unterschreiten. Für die versuchte schwere Körperverletzung ist somit eine Einsatzstrafe festzusetzen. Hinzu kommen die Gefährdung des Lebens mit einem abstrakten Strafrahmen, welcher von einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren reicht (Art. 129 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB), der Diebstahl mit einem abstrakten Strafrahmen, welcher von einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren reicht (Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB), der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage mit einem abstrakten Strafrahmen, welcher von einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren reicht (Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB), der Raufhandel mit einem abstrakten Strafrahmen, welcher von einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren reicht (Art. 133 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB), die mehrfache, teilweise versuchte Drohung mit einem abstrakten Strafrahmen, welcher von einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren reicht (Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB), der mehrfache Hausfriedensbruch mit einem abstrakten Strafrahmen, welcher von einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren reicht (Art. 186 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB) sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche mit einer Busse bis maximal CHF 10'000.00 bedroht ist (Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 26 BetmG sowie Art. 106 StGB). 10.4.1 Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung würdigt das Kantonsgericht auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Lasten des Beschuldigten, dass dieser äusserst rücksichtslos gehandelt hat. Er hat aus nichtigem Anlass und nach einem Streit um eine Decke die Mutter des damals rund vier Jahre alten gemeinsamen Sohnes, welcher sich im inkriminierten Zeitpunkt in der Wohnung bzw. in dessen Zimmer befunden hat, mehrfach bzw. wiederholt mit der Faust heftig – vornehmlich ins Gesicht – geschlagen. Diese erhebliche Gewaltausübung hat sich an der Grenze zu einer (eventual-)vorsätzlichen versuchten Tötung bewegt, was entsprechend bei der Bewertung der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen ist. Ebenso zu beachten sind ausserdem die von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen. Auch wenn diese knapp nicht als vollendete schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zu werten sind, waren sie doch massiv. Infolge der inkriminierten Ereignisse musste sich das Opfer einer operativen Behandlung unterziehen, war während 36 Tagen vollumfänglich arbeitsunfähig und hat eine gewisse Zeit lang fraglos an Schmerzen gelitten. Auf der anderen Seite in objektiver Hinsicht ebenso zu berücksichtigen ist der Umstand, dass der Beschuldigte während der inkriminierten Ereignisse zwischenzeitlich vom Opfer abgelassen hat und er die Privatklägerin schliesslich freiwillig gehen liess bzw. selber die Türe geöffnet hat, als deren Nachbarin an der Türe geklopft hat. Auf Grund des Dargelegten stuft das Kantonsgericht die objektive Tatschwere insgesamt als nicht mehr leicht ein. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten sodann ein eventualvorsätzliches Handeln anzulasten. Demgegenüber steht sein Motiv, dem Opfer aus nichtigem Anlass Schmerzen zuzufügen und ihm eine Lektion zu erteilen. Diese Umstände sind bei einer Gesamtwertung als neutral einzustufen, womit sie die objektive Tatschwere nicht beeinflussen. Zu berücksichtigen ist sodann die gutachterlich festgestellte leicht- bis mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten, welche im Rahmen der Verschuldensbewertung heranzuziehen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Eine fahrlässige «actio libera in causa» im Sinne von Art. 19 Abs. 4 StGB ist vorliegend zu verneinen, da der Beschuldigte über keine einschlägigen Vorstrafen verfügt und es im Lichte der Aktenlage bisher zu keinen Gewaltausbrüchen vergleichbaren Ausmasses gegenüber der Privatklägerin gekommen ist. Dem Beschuldigten kann insofern in casu nicht vorgeworfen werden, er hätte, bevor er sich in den Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begab, bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die streitgegenständliche Deliktsbegehung zumindest in den wesentlichen Zügen voraussehen können bzw. müssen (vgl. BGE 120 IV 169 E. 2.c; Felix Bommer , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 19 N 104). Bei dieser Sachlage lässt die leicht- bis mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten das grundsätzlich nicht mehr leichte Verschulden insgesamt als noch leicht dastehen, weshalb das Kantonsgericht eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Monaten als angemessen erachtet. Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist schliesslich der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen Versuch handelt (vgl. BGer 6B_379/2012 vom 30. August 2012 E. 3.3), was eine obligatorische Strafminderung zur Folge hat (vgl. BGE 121 IV 49 E. 1.b). Beim vollendeten Versuch hängt das Mass der Reduktion von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen ab. Je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen waren, desto geringer hat die Reduktion zufolge Versuchs auszufallen (vgl. BGE 121 IV 49 E. 1.b). Angesichts der Tatsache, dass die Verletzungen der Privatklägerin nur knapp nicht die Schwelle zur vollendeten schweren Körperverletzung überschritten haben, ist das Vorliegen eines (vollendeten) Versuchs entsprechend (nur) leicht strafmindernd zu berücksichtigen, wobei das Kantonsgericht eine Reduktion der Einsatzstrafe um 2 Monate als angemessen erachtet. Demgemäss ist die hypothetische Einsatzstrafe auf 28 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 10.4.2 Bei der Bestimmung der Einzelstrafe für die Gefährdung des Lebens ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zugunsten des Beschuldigten der Umstand zu berücksichtigen, wonach er seinen Würgegriff, welcher die unmittelbare Lebensgefahr geschaffen hat, sofort gelöst hat, als er gemerkt hat, dass das Opfer keine Luft mehr bekommt. In Bezug auf die eingetretene Rechtsgutsgefährdung ist aber zu Lasten des Beschuldigten ebenso zu beachten, dass diese akut war, weil die Folgen eines Würgegriffs, welcher Stauungsblutungen verursacht und damit eine Lebensgefahr bewirkt, durch Aussenstehende auch nach Beendigung der Strangulation in keiner Weise kontrolliert werden können (vgl. E. 5.3.1 ff. sowie E. 6.1 hiervor). Ebenso in die Bewertung miteinzubeziehen ist ferner, dass der inkriminierte Würgegriff im Lichte der nach vergleichsweise kurzer Würgedauer eingetretenen Stauungsblutungen von einer ganz erheblichen Gewalteinwirkung zeugt. Überdies ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass sich der gemeinsame Sohn im Zeitpunkt der inkriminierten Strangulation zum Nachteil der Privatklägerin in der Wohnung bzw. in dessen Zimmer befunden hat. Insgesamt ist die objektive Tatschwere damit als keinesfalls leicht einzustufen. Auf der subjektiven Seite der Tatkomponenten ist der direkte Vorsatz zweiten Grades als neutral zu werten, weil dieser eine tatbestandsimmanente Voraussetzung für einen Schuldspruch darstellt. Gleiches gilt für die besonders verwerflichen Beweggründe des Beschuldigten, welche das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit begründen und ihm demnach nicht im Rahmen der Strafzumessung nochmals zur Last gelegt werden dürfen (Doppelverwertungsverbot). Zu berücksichtigen ist sodann die gutachterlich festgestellte leicht- bis mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten, welche das Verschulden insgesamt (noch) als nicht mehr leicht erscheinen lässt, womit auf eine Einzelstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe zu erkennen ist. 10.4.3 Für die Einzelstrafe hinsichtlich des Diebstahls des Mobiltelefons der Privatklägerin ist objektiv zu berücksichtigen, dass diesem ein unbestritten gebliebener Wert von CHF 1'200.00 zugeordnet wurde (vgl. act. 3533; act. 4067). Zwar befinden sich auf Mobiltelefonen regelmässig auch persönliche Daten, womit der Diebstahl eines Handys nicht einzig Vermögensinteressen trifft. Insgesamt ist das Verschulden im Gesamtkontext aber dennoch als eher leicht einzustufen. Da sich das Gutachten von Dr. med. H. vom 15. Dezember 2022 hinsichtlich der Taten vom 9. August 2022 ausdrücklich primär zur Verminderung der Schuldfähigkeit im Kontext von Gewaltdelikten äussert, in der Expertise jedoch eine Verminderung der Schuldfähigkeit bezüglich der weiteren im August 2022 verübten Straftaten nicht explizit verneint wird, wogegen das Gutachten die Verminderung der Schuldfähigkeit hinsichtlich der Delikte vom 20. März 2022 ausdrücklich ausschliesst (vgl. act. 511 f.; act. 531), ist mangels einer eindeutigen Aussage im Gutachten hinsichtlich der Schuldfähigkeit im Kontext des Diebstahls – «in dubio pro reo» – auch hier eine leicht- bis höchstens mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit zufolge Kokain- und Alkoholkonsums anzunehmen, weshalb insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen und damit eine Einzelstrafe von 2 Monaten festzusetzen ist. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist vorliegend zu erkennen, dass der Beschuldigte gemäss Strafregisterauszug vom 15. November 2024 über einschlägige Vorstrafen wegen Vermögensdelikten verfügt. Dies spricht aus spezialpräventiver Sicht gegen eine Geldstrafe. Zu berücksichtigen ist dabei indes ebenso das vergleichsweise lange Zurückliegen dieser Verurteilungen, welche allesamt aus dem Jahr 2013 stammen, womit sich die Überlegungen zur zu erwartenden spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe etwas relativieren. Zu berücksichtigen sind indes auch die aktenkundigen Schulden des Beschuldigten (vgl. act. A 17 ff.), seine Ausführungen, wonach er zum Tatzeitpunkt über keine eigenen Mittel verfügt habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 31; act. S 561 ff.) sowie die Umstände, dass sich der Beschuldigte vom 11. August 2022 bis zum 20. März 2023 in Untersuchungshaft befunden hat (vgl. act. 1295 ff.; act. 1425 ff.; act. 2001 ff.; act. 2677 ff.) und er sich seit dem 21. März 2023 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet (vgl. act. 2885 f.). Da gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann, und das Kantonsgericht im Lichte der vorstehend dargelegten Umstände eine Geldstrafe als nicht vollziehbar erachtet, ist entsprechend vorliegend für den Diebstahl auf eine Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe zu erkennen. 10.4.4 Hinsichtlich der Festlegung der Einzelstrafe für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage erweist sich der Deliktsbetrag von CHF 318.00 wiederum als vergleichsweise tief, womit objektiv von einem eher leichten Verschulden auszugehen ist. Auch wenn aus den Aussagen des Beschuldigten vor der Vorinstanz zu schliessen ist, er hätte auch einen höheren Betrag bezogen, wenn die inkriminierte Kreditkarte nicht gesperrt worden wäre (vgl. act. S 567), erachtet das Kantonsgericht das Verschulden insgesamt als eher leicht. Zu berücksichtigen ist überdies – «in dubio pro reo» (vgl. E. 10.4.3 hiervor) –wiederum die leicht- bis mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten, womit bei einer Gesamtbetrachtung ein leichtes Verschulden vorliegt und eine Einzelstrafe von 2 Monaten als angemessen erscheint. Auch in diesem Kontext ist zu erkennen (vgl. E. 10.4.3 hiervor), dass aufgrund der festgestellten Nichtvollziehbarkeit einer Geldstrafe gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, womit die Einzelstrafe für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage auf 2 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist. 10.4.5 Bezüglich der ersten, am 9. August 2022 erfolgten Drohung «kum do ane, ich bring di um» ist zu konstatieren, dass diese im unmittelbaren Zusammenhang mit den Taten der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Gefährdung des Lebens erfolgt ist, womit ihr nur wenig eigenständige Bedeutung zukommt. Das Verschulden im Kontext der Drohung ist insgesamt als eher leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung der – «in dubio pro reo» (vgl. E. 10.4.3 hiervor) – leicht- bis mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten liegt insgesamt ein leichtes Verschulden vor, wobei eine Einzelstrafe von 2 Monaten als angemessen erscheint. Punkto Sanktionsart ist zufolge Nichtvollziehbarkeit einer Geldstrafe (vgl. E. 10.4.3 hiervor) gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB eine Freiheitsstrafe auszufällen. 10.4.6 Hinsichtlich der zweiten Drohung vom 9. August 2022, bei welcher der Beschuldigte gegenüber dem Opfer gesagt hat, «wenn ich scho sitze muess, denn bring ich di ganz um», ist ebenso festzustellen, dass dieser in Relation zu den Taten der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Gefährdung des Lebens, in deren unmittelbarem Zusammenhang sie erfolgt ist, eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Das Verschulden ist insgesamt als eher leicht einzustufen. Zufolge der – «in dubio pro reo» (vgl. E. 10.4.3 hiervor) – leicht- bis mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit erscheint das Verschulden bei einer Gesamtbetrachtung noch als leicht, weshalb die Einzelstrafe auf 2 Monate festzulegen ist. Punkto Sanktionsart ist wiederum festzustellen, dass wegen Nichtvollziehbarkeit einer Geldstrafe (vgl. E. 10.4.3 hiervor) gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist. 10.4.7 Im Kontext des ersten Hausfriedensbruchs am 9. August 2022 ist sodann zu konstatieren, dass dieser verschuldensmässig leicht wiegt, zumal sich der Beschuldigte initial ohne weitergehende deliktische Absicht nur auf den Balkon der Privatklägerin begab, um sich dort schlafen zu legen, er einen Bezug zu der Wohnung hatte und er in der vorangegangenen Zeit auch schon in der fraglichen Wohnung übernachtet hatte. Zufolge der – «in dubio pro reo» (vgl. E. 10.4.3 hiervor) – anzunehmenden leicht- bis mittelgradiger Verminderung der Schuldfähigkeit ist das Verschulden insgesamt als sehr leicht einzustufen, weshalb eine Einzelstrafe von einem Monat als angemessen erscheint. Wegen voraussichtlicher Nichtvollziehbarkeit einer Geldstrafe (vgl. E. 10.4.3 hiervor) ist zu erkennen, dass gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB eine Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe auszusprechen ist. 10.4.8 Bezüglich des zweiten Hausfriedensbruchs vom 11. August 2022 ist sodann zulasten des Beschuldigten festzustellen, dass er bei diesem Delikt bewusst eine Konfrontation mit dem Opfer in Kauf genommen hat. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist demgegenüber, dass er gemäss seinen Depositionen beim Hausfriedensbruch vom 11. August 2022, keine feindseligen Absichten verfolgte, was – jedenfalls «in dubio pro reo» – als glaubhaft erscheint. Im Lichte dieser Umstände stuft das Kantonsgericht das Verschulden als eher leicht ein. Gestützt auf die Depositionen des Beschuldigten ist sodann davon auszugehen, dass er im Vorfeld des zweiten Hausfriedensbruchs vom 11. August 2022 wiederum Alkohol und Drogen konsumiert hatte. Da sich das Gutachten von Dr. med. H. vom 15. Dezember 2022 nicht dazu äussert, ob im Kontext des zweiten Hausfriedensbruchs eine Verminderung der Schuldfähigkeit vorlag, ist – «in dubio pro reo» (vgl. E. 10.4.3 hiervor) –eine leicht bis höchstens mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit zufolge Suchtmittelkonsums anzunehmen, womit das Verschulden insgesamt als leicht und eine Einzelstrafe von zweieinhalb Monaten als angemessen dasteht. Wegen voraussichtlicher Nichtvollziehbarkeit einer Geldstrafe (vgl. E. 10.4.3 hiervor) ist gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 10.4.9 Was sodann den am 20. März 2022 begangenen Raufhandel betrifft, erscheint dieser hinsichtlich der entstandenen Verletzungsfolgen, der Anzahl verletzter und teilnehmender Personen, der Dauer des Geschehens sowie der effektiven Gewaltanwendung als eher geringfügig. Zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist, dass er nach einer verbalen Auseinandersetzung seinen Kontrahenten nochmals aufsuchte und er insofern selbst zumindest eine Mitursache für den Raufhandel setzte. Insgesamt erscheint das Verschulden jedoch als eher leicht. Gemäss gutachterlicher Feststellungen bestand trotz Alkoholisierung des Beschuldigten bezüglich der Ereignisse vom 20. März 2022 keine Verminderung der Schuldfähigkeit (vgl. act. 513; act. 531). Dementsprechend bleibt es bei einem eher leichten Verschulden, womit bei einer Berücksichtigung sämtlicher Umstände auf eine Einzelstrafe von vier Monaten zu erkennen ist. Zufolge Nichtvollziehbarkeit einer Geldstrafe (vgl. E. 10.4.3 hiervor) ist punkto Sanktionsart gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB eine Freiheitsstrafe auszufällen. 10.4.10 Bezüglich der ebenfalls am 20. März 2022 begangenen versuchten Drohung ist sodann zu konstatieren, dass bei dieser das Zuschlagen mit einem Sockelbruchstück in Aussicht gestellt worden und dementsprechend eine grundsätzlich schwere Gewalthandlung angedroht worden ist. Das von der Vorinstanz festgestellte Motiv des Beschuldigten, durch die Drohung den Raufhandel zu beenden, kann indessen nicht als prinzipiell verwerflich bezeichnet werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. I.1., S. 5). Das Verschulden ist insofern insgesamt als leicht einzustufen. Wie vorstehend dargelegt, hat bezüglich der Ereignisse vom 20. März 2022 keine Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten bestanden (vgl. E. 10.4.9 hiervor), weshalb es trotz Alkoholisierung des Beschuldigten bei einem leichten Verschulden bleibt und insgesamt eine Einzelstrafe von zwei Monaten als angemessen dasteht. Als verschuldensunabhängige Tatkomponente zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich lediglich um einen Versuch handelt (vgl. BGer 6B_379/2012 vom 30. August 2012 E. 3.3), wobei das Kantonsgericht eine Reduktion der Einzelstrafe um einen Monat als angemessen erachtet, womit gesamthaft auf eine Einzelstrafe von einem Monat zu erkennen ist. Da eine Geldstrafe als nicht vollziehbar zu betrachten ist, ist entsprechend gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 10.5 Nachdem vorstehend für die versuchte schwere Körperverletzung, die Gefährdung des Lebens, den Diebstahl, den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, die beiden Drohungen, die beiden Hausfriedensbrüche, den Raufhandel sowie die versuchte Drohung in einzelner Betrachtung hypothetische Freiheitsstrafen ausgefällt worden sind, ist nunmehr unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für diese Delikte zusammen festzulegen. Bei der Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe ist zu Gunsten des Beschuldigten hinsichtlich der Taten der Gefährdung des Lebens, des Diebstahls, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der beiden Drohungen vom 9. August 2022 sowie des Hausfriedensbruchs vom 9. August 2022 zu berücksichtigen, dass diese in engem Konnex zur versuchten schweren Körperverletzung stehen und ihnen im Verhältnis zu dieser wenig eigenständige Bedeutung zukommt. Diesen in zeitlicher, sachlicher und situativer Hinsicht engen Zusammenhang würdigend erachtet es das Kantonsgericht als angemessen, die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung im Umfang von 28 Monaten um weitere 12 Monate für die Gefährdung des Lebens, um einen weiteren Monat für den Diebstahl, um einen weiteren Monat für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, um je einen weiteren Monat für die beiden Drohungen sowie um einen halben Monat für den Hausfriedensbruch vom 9. August 2022 zu erhöhen. Der Hausfriedensbruch vom 11. August 2022 kann demgegenüber nicht mehr als in engem Zusammenhang zur versuchten schweren Körperverletzung stehend qualifiziert werden, weshalb unter Berücksichtigung der konkreten Tatbegehung eine Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere eineinhalb Monate als angemessen erscheint. Bezüglich des Raufhandels sowie der versuchten Drohung vom 20. März 2022 ist sodann festzustellen, dass diese ebenfalls keinen Zusammenhang zur versuchten schweren Körperverletzung aufweisen, wobei immerhin festzustellen ist, dass die versuchte Drohung in engem Konnex zum Raufhandel steht. Im Lichte dieser Umstände sowie der konkreten Begehungsweise dieser beiden Straftaten erachtet das Kantonsgericht eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate für den Raufhandel sowie um einen halben Monat für die versuchte Drohung als sachgerecht. Dies führt zu einer hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von 48.5 Monaten bzw. von vier Jahren und einem halben Monat. 10.6 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogene hypothetische Gesamtstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen ist. Einleitend festzuhalten ist hierbei, dass die diesbezüglich massgeblichen, nachfolgend darzulegenden Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren für alle vorgängig geschilderten Straftaten grundsätzlich gleichermassen gelten. Zum Vorleben des Beschuldigten ist zusammenfassend Folgendes zu erwägen: Er kam in I. zur Welt, verbrachte anschliessend jedoch die ersten Lebensjahre in seinem Herkunftsstaat J. . Als er knapp vier Jahre alt war, kehrte er in die Schweiz zurück und wuchs zusammen mit zwei Schwestern und einem Bruder bei seinen Eltern in K. auf. Laut Depositionen des Beschuldigten habe sein Vater getrunken und ihn geschlagen. Dieser sei, als der Beschuldigte acht oder neun Jahre alt gewesen sei, festgenommen worden und habe anschliessend fünf bis sechs Jahre im Strafvollzug verbracht, weil er – wie der Beschuldigte später erfahren habe – seine eigene Tochter – eine der Schwestern des Beschuldigten – vergewaltigt habe. In der Folge seien seine Schwestern fremdplatziert worden. Im Alter von 13 Jahren sei der Beschuldigte nach einem Ferienaufenthalt in J. gegen seinen Willen von seinen Eltern während neun Monaten dort zurückgelassen worden. Anschliessend habe er in die Schweiz zurückkehren können. Als er 14 Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater aus dem Strafvollzug entlassen worden, nach Hause zurückgekehrt, habe wieder zu trinken begonnen und die Familie geschlagen. Als der Beschuldigte 16 Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater schliesslich aus der Schweiz ausgeschafft worden. Aufgrund der Vorfälle in der Familie pflege der Beschuldigte keinen Kontakt zu seinem Vater. Im Alter von 17 Jahren habe der Beschuldigte eine Lehre als Chemikant aufgenommen, diese jedoch wieder abgebrochen, weil er zu seinem Vater nach J. habe gehen müssen. Dort sei er mit seinem Onkel im Baugewerbe tätig gewesen. Rund fünf Monate später sei er jedoch wieder in die Schweiz zurückgekehrt und habe alsdann temporär im Baugewerbe gearbeitet. In der Folge habe er eine Lehre als Maurer begonnen. Diese habe er jedoch ein halbes Jahr vor dem Lehrabschluss wieder abgebrochen. Später habe er versucht, den Lehrabschluss nachzuholen, was jedoch am Konkurs seiner damaligen Arbeitgeberin gescheitert sei. Anschliessend sei er wieder als Temporärkraft tätig gewesen. Im Alter von 18 Jahren sei der Beschuldigte mit seiner damaligen Freundin zusammengezogen und habe während viereinhalb Jahren mit dieser zusammengelebt. Der Vater seiner Freundin sei der neue Vater in seinem Leben geworden. Dieser habe dem Beschuldigten die Freude am Rennvelofahren beigebracht. Als diese Beziehung zu Ende gegangen sei, habe er mit dem Drogenkonsum begonnen. In der Folge habe er in L. in einem Hotel sowie in M. auf einer Ranch gearbeitet und in N. mit einem Kollegen Swimmingpools saniert und umgebaut. Schliesslich sei er im Jahr 2017 in die Schweiz zurückgekehrt um seine Mutter nicht alleine zu lassen, nachdem sein Bruder aus der Schweiz ausgeschafft worden sei. Danach sei er mit der Privatklägerin zusammengekommen und der gemeinsame Sohn sei zur Welt gekommen. Drei Monate später sei die Privatklägerin aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Beziehung sei anschliessend ein Hin und Her gewesen. Obwohl sie sich getrennt hätten, habe es ein Beziehungsleben gegeben. Zu jener Zeit habe sich der Beschuldigte zu viel zugemutet und sei in einen massiven Konsum abgerutscht. Er habe sich deshalb in mehrere Entzugsbehandlungen begeben, die er jedoch aus Angst, seine Arbeit zu verlieren, wieder abgebrochen habe. Er sei in jener Zeit stets im Baugewerbe tätig gewesen, wobei er von Juli 2020 bis Februar 2022 selbständig erwerbstätig gewesen sei und danach wieder in temporären Arbeitsverhältnissen gearbeitet habe (vgl. act. 131 ff.; act. S 547 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4 ff.; ferner auch act. A 5 f.). Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass der Beschuldigte eine schwierige Kindheit und Jugend durchlebt hat, wobei sich ihm auch Chancen für eine positive Entwicklung geboten haben, wie etwa die Lehrstellen, die er angetreten aber wieder abgebrochen hat. Im Kontext der familiären Verhältnisse ist zu konstatieren, dass der Vater des Beschuldigten ihm – gerade was die Problematik eines Alkoholkonsums anbelangt –, zweifellos ein schlechtes Vorbild war. Im Zusammenhang mit den beurteilten Taten von Relevanz ist überdies der Umstand, wonach der Beschuldigte durch den eigenen Vater selbst Gewalt erfahren hat und ihm insofern Gewalt als Mittel der Konfliktbewältigung vorgelebt worden ist. Dies hat den Beschuldigten zweifellos geprägt und seine Entwicklung begünstigt, die schliesslich zur Tatbegehung geführt hat. Insgesamt ist das Vorleben des Beschuldigten im Kontext der Täterkomponenten daher leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Zu beachten sind im Weiteren die Vorstrafen des Beschuldigten. Gemäss Strafregisterauszug vom 15. November 2024 liegen gegen ihn vier Strafurteile aus dem Jahr 2013 vor, wobei er in einem Fall wegen versuchten Raubes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden ist. Der Raub stellt insofern eine einschlägige Vorstrafe dar, als er sich sowohl gegen das Vermögen als auch gegen die persönliche Freiheit richtet, welche auch vom Tatbestand der Drohung geschützt wird, was entsprechend zulasten des Beschuldigten zu werten ist. Die Übrigen Verurteilungen erfolgten wegen weniger schwerwiegender Vermögens- und Strassenverkehrsdelikte sowie wegen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes, was insofern als teilweise einschlägige Vorstrafen leicht zulasten des Beschuldigten zu werten ist. Hingegen zu berücksichtigen ist im Kontext dieser Urteilssprüche, dass zwischen Ihnen und der Begehung der Taten vom 20. März 2022 rund neun Jahre vergangen sind. Erheblich zu seinen Lasten fällt jedoch der Umstand ins Gewicht, wonach er nach der Eröffnung des Verfahrens am 10. Juni 2022 (vgl. act. 3387) bezüglich der Taten vom 20. März 2022, über welche er an einer gleichentags erfolgten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt informiert wurde (vgl. act. 3369 ff.), während des laufenden Strafverfahrens erneut delinquiert hat. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist sodann weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Lasten, mithin neutral zu werten. Der Beschuldigte hat sich in der Strafuntersuchung zwar kooperativ verhalten. Seine Depositionen wirken jedoch über weite Strecken verharmlosend und teilweise externalisierend. Die Eingeständnisse des Beschuldigten beziehen sich weitestgehend auf Umstände, welche auch durch objektive Beweise nachweisbar sind. Prinzipiell zugunsten des Beschuldigten könnte immerhin sprechen, dass er sich mit der Privatklägerin aussergerichtlich über eine Genugtuungsforderung geeinigt hat (act. S 497), wobei die Bedeutung der blossen Anerkennung einer Forderung auch nicht überschätzt werden darf. Der Beschuldigte wird noch den Beweis zu erbringen haben, dass es sich nicht um ein blosses Lippenbekenntnis handelt, zumal er sich in schwierigen finanziellen Verhältnissen befindet (vgl. E. 10.4.3 hiervor). Sodann ist eine besondere Strafempfindlichkeit, welche nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist, da die Verbüssung einer (Freiheits-)Strafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (vgl. Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , a.a.O., Art. 47 N 150, mit Hinweisen), nicht zu erkennen. Insgesamt ist die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 48.5 Monaten somit unter Berücksichtigung der Täterkomponenten der schwierigen bzw. belasteten Kindheit und Jugend des Beschuldigten sowie deren Auswirkungen auf ihn um zwei Monate zu mindern. Gleichzeitig erachtet das Kantonsgericht aufgrund der Täterkomponenten der teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten sowie insbesondere seiner Delinquenz während des laufenden Verfahrens eine Erhöhung der hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe um viereinhalb Monate als angezeigt. Daraus ergibt sich insgesamt eine Erhöhung der hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe um zweieinhalb Monate auf insgesamt 51 Monate bzw. auf vier Jahre und drei Monate. 10.7 Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO; Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB) sind in casu keine zu berücksichtigen, womit sich im Ergebnis in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten als angemessen erweist. Bei diesem Strafmass sind der bedingte (Art. 42 Abs. 1 StGB) wie auch der teilbedingte (Art. 43 Abs. 1 StGB) Strafvollzug für die Freiheitsstrafe bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen. Einer Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs in Form der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs im Zeitraum vom 11. August 2022 bis zum 21. März 2023 von insgesamt 222 Tagen nach Art. 51 StGB steht dabei nichts im Wege. In diesem Kontext ist schliesslich festzustellen, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben und der Beschuldigte gestützt auf Art. 60 StGB in eine therapeutische Einrichtung eingewiesen worden ist, was im vorliegenden Verfahren unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist. 10.8 Die Strafzumessung im Hinblick auf die mehrfachen Übertretungen ist weder vom Beschuldigten noch von der Staatsanwaltschaft bemängelt worden. Das Kantonsgericht erachtet damit übereinstimmend die erstinstanzlich verhängte Busse im Umfang von CHF 500.00 als verschuldensangemessen, womit keine Veranlassung besteht, diese abzuändern. Dementsprechend erfolgt an vorliegender Stelle nur eine summarische Erörterung der diesbezüglichen Strafzumessung. Bei den konkret zu sanktionierenden Delikten handelt es sich um mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG, In Anwendung der vorgängig unter E. 9.6 dargelegten Grundsätze erscheint in Anbetracht des dem Beschuldigten im Hinblick auf alle zu beurteilenden Delikte zur Last zu legenden jeweils – insbesondere angesichts seiner Suchterkrankung – sehr leichten Verschuldens sowie unter Berücksichtigung seiner persönlichen, vorstehend dargelegten Verhältnisse eine gesamthafte Busse in der Höhe von CHF 500.00 als angemessen. Diese Busse ist von Gesetzes wegen (Art. 105 Abs. 1 StGB) unbedingt. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen ausgesprochen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 10.9 Demzufolge ist der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung seiner Berufung sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der versuchten schweren Körperverletzung, der Gefährdung des Lebens, des Diebstahls, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des Raufhandels, der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten ‒ unter Anrechnung der vom 11. August 2022 bis zum 21. März 2023 ausgestandenen Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 222 Tagen ‒ sowie zu einer Busse von CHF 500.00 (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) zu verurteilen. Therapeutische Massnahme 11. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zur Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB gemäss Ziffer 2.a des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs wurde von den Parteien nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. vgl. E. 2.2 hiervor; vorinstanzliches Urteil E. V, S. 37 ff.). Sie bildet demgemäss nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens, womit sich Ausführungen hierzu erübrigen. Landesverweisung 12.1.1 Die Vorinstanz hat gegenüber dem Beschuldigten eine Landesverweisung von zehn Jahren ausgesprochen und dies zusammengefasst damit begründet, dass aufgrund des Schuldspruchs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung – welcher mit vorliegendem Berufungsurteil zu einer versuchten schweren Körperverletzung und einer Gefährdung des Lebens herabgestuft wird – eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gegeben sei und bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse und dem privaten Bleibeinteresse Letzteres das Erstere nicht überwiege. Weiter hat das Strafgericht nach Abwägung aller relevanten Umstände die Eintragung der Landesverweisung in das Schengener Informationssystem (SIS) als erforderlich, gerechtfertigt und angemessen eingestuft (vgl. vorinstanzliches Urteil E. VI, S. 39 ff.) 12.1.2 Der Beschuldigte wendet sich gegen die strafgerichtlich ausgesprochene Landesverweisung sowie deren Eintragung im SIS. In seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht führt er aus, seiner Meinung nach liege aufgrund der beantragten Freisprüche von der versuchten vorsätzlichen Tötung, der schweren Körperverletzung und der Gefährdung des Lebens kein Fall einer obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB vor. In jedem Falle sei unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ein schwerer persönlicher Härtefall gegeben, wobei die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen müsse. Hierfür würden insbesondere seine Therapiefortschritte im vorzeitigen Massnahmenvollzug, seine Verwurzelung in der Schweiz sowie die Beziehung zu seinem Sohn sprechen (vgl. Plädoyernotizen der Verteidigung vom 4. Juli 2024, S. 12 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 60 f.). 12.1.3 Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Sie erachtet die vom Strafgericht verhängte Landesverweisung von zehn Jahren sowie deren Eintragung im SIS als angemessen und verweist zur Begründung vor Kantonsgericht auf ihren Parteivortrag im vorinstanzlichen Hauptverfahren sowie die Urteilsbegründung des Strafgerichts (vgl. Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft vom 19. November 2024, S. 1 sowie 3). 12.2.1 Das Gericht verweist die Person mit ausländischer Staatsbürgerschaft, die wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB oder wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Person mit ausländischer Staatsbürgerschaft am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Personen Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.1, mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen der Person mit ausländischer Staatsbürgerschaft in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2, mit Hinweis). 12.2.2.1 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch der Person mit ausländischer Staatsbürgerschaft auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (so etwa BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1; BGer 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch BGer 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3, mit zahlreichen Hinweisen). Das Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; je mit weiteren Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; vgl. BGE 149 I 207 E. 3 und 5.3; BGE 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Nach der ausländerrechtlichen Rechtsprechung ist es unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) grundsätzlich ausreichend, wenn der nicht obhutsberechtigte Elternteil das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrnehmen kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Die ausländerrechtliche Rechtsprechung verneint einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, wenn der nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen kann, nämlich im Rahmen des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es nach der Rechtsprechung in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein dauerndes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 143 I 21 E. 5.3; BGer 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.1; vgl. BGE 147 I 149 E. 4; BGE 144 I 91 E. 5.1; je mit Hinweisen). Ein weitergehender Anspruch fällt in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland der Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (BGE 147 I 149 E. 4; BGer 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.1; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1; BGE 143 I 21 E. 5.2; BGE 142 II 35 E. 6.2; je mit Hinweisen). Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann die Verweigerung oder Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation (BGE 144 I 266 E. 3.4, mit Hinweisen), im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 149 I 207 E. 5.3.1; BGE 144 I 266 E. 3.4; BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.1; je mit Hinweisen). 12.2.2.2 Die vorstehend dargelegte Rechtsprechung betrifft die Frage nach dem Anspruch auf ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, insbesondere auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des umgekehrten Familiennachzugs (vgl. dazu insbesondere BGE 147 I 268; BGE 145 I 227; BGE 144 I 91; BGE 143 I 21) oder gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens (vgl. insbesondere BGE 149 I 207 und BGE 144 I 266). In letzterem Fall ist wie dargelegt zu prüfen, ob eine ein dauerndes Anwesenheitsrecht begründende, über eine normale Integration hinausgehende «besondere Verwurzelung» in den hiesigen Verhältnissen besteht (BGE 149 I 207 E. 5.3.1; BGE 144 I 266 E. 3.4; BGer 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.1). Die Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für die Landesverweisung, die den Entzug der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zur Folge hat (BGer 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.2). Bei der Frage, ob der Anspruch auf Achtung des Privat- oder Familienlebens durch eine Landesverweisung tangiert ist, ist jedoch zusätzlich zu beachten, dass die Landesverweisung – anders als die blosse Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung – zwingend mit einem Einreiseverbot einhergeht (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Bei der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung wird demgegenüber lediglich der dauernde Aufenthalt und das Zusammenleben in der Schweiz mit anderen Personen verunmöglicht. Die ausländerrechtliche Rechtsprechung stellt für den Eingriff in Art. 8 EMRK daher wesentlich darauf ab, ob der um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchende Elternteil mit seinen Kindern zusammenlebt. Regelmässige Besuche in der Schweiz im Rahmen von Kurzaufenthalten zur Pflege der familiären Beziehungen sind nicht von vornherein ausgeschlossen. Der nicht obhutsberechtigte Elternteil kann seine Kinder folglich weiterhin in der Schweiz besuchen, auch wenn er hier über kein dauerndes Aufenthaltsrecht mehr verfügt. Anders verhält es sich bei einer strafrechtlichen Landesverweisung, die solche Kurzaufenthalte in der Schweiz nicht zulässt. Letztere hat im Vergleich zur blossen Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung daher weitreichendere Auswirkungen auf das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Privat- und Familienleben, da sie auch die Ausübung des Besuchsrechts in der Schweiz verunmöglicht. Der unterschiedlichen Tragweite der Landesverweisung ist insbesondere dann Rechnung zu tragen, wenn familiäre Kontakte aufgrund besonderer Umstände nur in der Schweiz gepflegt werden können (BGer 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.2). Weiter geht eine obligatorische Landesverweisung bei Drittstaatsangehörigen mit langjährigem Aufenthalt in der Schweiz in der Regel mit einer Ausschreibung im SIS einher, da die Landesverweisung in solchen Fällen regelmässig mit der von der betreffenden Person ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen (SIS-Verordnung-Grenze, ABl. L 312 vom 7. Dezember 2018 S. 14) begründet wird (BGer 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.2; vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.9; BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). 12.2.3.1 Liegen genügend gewichtige persönliche Interessen für die Annahme eines Härtefalls vor, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Katalogtat einen derartigen Schweregrad erreicht, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint (BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1; BGer 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.1). Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit der Täterschaft für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.1; BGer 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1, mit weiteren Hinweisen). Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (BGer 6B_577/2024 vom 14. November 2024 E. 1.1.4; BGer 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.5; BGer 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; BGer 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.7; BGer 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu orientieren (BGer 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; BGer 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.6; BGer 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.2.2; vgl. BGE 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (BGer 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.2.4, mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). 12.2.3.2 Sind (minderjährige) Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes – als einem (wesentlichen) Element unter anderen – Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGer 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; vgl. BGer 6B_603/2024 vom 4. November 2024 E. 1.1.3; BGer 6B_854/2023 vom 20. November 2023 E. 3.1.5; BGer 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.4.2; BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Nach Art. 9 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt lebt, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen pflegen zu können, soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Art. 16 Abs. 1 KRK gewährleistet u.a. das Recht auf Schutz der Familie im Zusammenleben sowie bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen, die das Kind von den Eltern trennen (BGer 6B_854/2023 vom 20. November 2023 E. 3.1.5; BGer 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; BGer 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.4.3). 12.3.1 Im vorliegenden Fall wird der Beschuldigte unter anderem der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Gefährdung des Lebens schuldig gesprochen. Bei beiden Delikten handelt es sich um im Gesetz aufgeführte Katalogtaten. Dass der Versuch in Art. 66a Abs. 1 StGB nicht speziell erwähnt wird, ist nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 168 E. 1.4.1) nicht entscheidend. Der Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer [BBl 2013 5975]) ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Landesverweisung unabhängig davon, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt, ausgesprochen werden muss (vgl. BBl 2013 6020 f. Ziff. 2.1.1). Gestützt auf diese Erwägungen ist der Beschuldigte, welcher sich als Staatsangehöriger von J. weder auf das Freizügigkeitsabkommen noch auf die EFTA-Konvention berufen kann, grundsätzlich für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz zu verweisen. 12.3.2 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise und nur unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie erstens einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zweitens die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Wie vorgängig dargelegt, sind bei der Härtefallprüfung zu berücksichtigen namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand, die Resozialisierungschancen, die Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz. Ein persönlicher Härtefall ist nicht leichthin anzunehmen. Es wird verlangt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz hat, dass von ihr nicht erwartet werden kann, in einem anderen Land, insbesondere im Heimatstaat, zu leben (vgl. E. 12.2.1 ff. hiervor). Nach Überzeugung des Kantonsgerichts liegt in casu (knapp) ein persönlicher Härtefall vor, was sich wie folgt begründet: Der heute 36 Jahre alte Beschuldigte wurde in der Schweiz in I. geboren. Nach seiner Geburt begab er sich nach J. , bis er im Alter von knapp vier Jahren wieder in die Schweiz nach K. zurückgelangte. Als er 13 Jahre alt war, wurde er ferner nach seinen Angaben von seinen Eltern für 9 Monate in J. zurückgelassen, bis er wieder in die Schweiz zurückkehren konnte. Er besuchte in K. die Primarschule, die Realschule und anschliessend das zehnte Schuljahr in der O. (vgl. act. A 5). Dementsprechend absolvierte er seine gesamte schulische Ausbildung in der Schweiz (vgl. auch E. 10.6 hiervor). In den Jahren 2016 und 2017 war er gemäss seinen Depositionen für insgesamt zweieinhalb Jahre in M. und in N. erwerbstätig und kehrte sodann in die Schweiz zurück (vgl. act. 135 Rz. 106 ff.). Dementsprechend verbrachte er den grössten Teil seines Lebens –insbesondere die prägenden Schuljahre – in der Schweiz. Die Aufenthaltsdauer ist mithin als lebensprägend einzustufen (BGer 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 5.2). Damit übereinstimmend ist der Beschuldigte der hiesigen Sprache mächtig und spricht auch perfekt Schweizerdeutsch. Es liegen mithin Umstände vor, die gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB bei der Härtefallprüfung besonders zu berücksichtigen sind. Der Beschuldigte verfügt ferner in der Schweiz über ein umfangreiches soziales Netz, was auch anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung deutlich wurde, an welcher zahlreiche seiner Angehörigen als Zuschauer erschienen. Damit übereinstimmend haben die Schwester des Beschuldigten, P. , sowie deren Verlobter, Q. , dem Kantonsgericht vor der Berufungsverhandlung ein vom 21. Oktober 2024 datierendes, am 18. November 2024 beim Kantonsgericht eingegangenes Schreiben eingereicht, in welchem sie ausführen, Vorkehrung getroffen zu haben, um den Beschuldigten nach dessen Entlassung aus dem Massnahmenvollzug zu unterstützen. Namentlich erklären sie, dem Beschuldigten im Kanton R. eine Wohnung zur Untermiete anbieten zu können. Ferner beabsichtige Q. , den Beschuldigten in seinem Unternehmen anzustellen und ihn im Rahmen von Bauprojekten, welche für die nächsten drei Jahre gesichert seien, anzustellen. Als Belege wurden ein Handelsregisterauszug der Einzelunternehmung von Q. , der S. mit Sitz in T. , sowie ein vom 21. Juni 2023 datierender Mietvertrag bezüglich einer Wohnung in U. zu den Akten gereicht. Aus den Akten des Strafverfahrens erhellt des Weiteren, dass der Beschuldigte während der Untersuchungshaft regelmässig von seinen Angehörigen besucht wurde. So hat ihn seine Mutter, V. , aktenkundig zunächst viermal besucht (act. 2899 ff.; act. 2929 ff.; act. 2949 ff.; act. 2961 ff.). Am 18. Oktober 2022 wurde ihr überdies eine Dauerbesuchsbewilligung erteilt, weshalb sich die Gesamtzahl ihrer Besuche während der Untersuchungshaft nicht aus den Akten ergibt (vgl. act. 2967; act. 2977 ff.). Des Weiteren erhielt der Beschuldigte in der Untersuchungshaft von seiner Schwester, W. , drei Besuche (vgl. act. 3013 ff.; act. 3025 ff.; act. 3065 ff.). Auch sein Schwager, X. , besuchte ihn dreimal in der Untersuchungshaft (vgl. act. 2953 ff.; act. 3049 ff.; act. 3071 ff.). Ferner besuchte der Onkel des Beschuldigten, Y. , diesen zweimal in der Untersuchungshaft (vgl. act. 2969 ff.; act. 3031 ff.). Des Weiteren besuchten ihn seine Freunde Z. und AA. in der Untersuchungshaft (vgl. act. 2987 ff.). Am 1. Februar 2023 trat der Beschuldigte sodann den vorzeitigen Strafvollzug an und wurde vom Gefängnis I. in das Gefängnis BB. überstellt (vgl. act. 2867 f.), bis er am 21. März 2023 schliesslich in den vorzeitigen Massnahmenvollzug übertrat und in das Massnahmenzentrum D. im Kanton E. transportiert wurde, wo er sich bis zum Zeitpunkt der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung befindet (vgl. act. 2885 ff.). In diesem Zusammenhang ist aus den vom 4. September 2023 sowie vom 3. September 2024 datierenden Berichten über den Behandlungsverlauf des Beschuldigten des Amts für Justizvollzug des Kantons E. , Massnahmenzentrum D. , ersichtlich, dass er während des vorzeitigen Massnahmenvollzugs (weiterhin) regelmässigen Kontakt zu Familie und Freunden pflegte. Laut dem Behandlungsbericht des Massnahmenzentrums D. vom 4. September 2023 wies er ein grosses soziales Netzwerk auf und erhielt regelmässig Besuch, wobei als Besuchspersonen die Mutter des Beschuldigten, sein Sohn, dessen Schwestern W. und P. , sein Onkel Y. , seine Kolleginnen CC. und DD. sowie sein Kollege EE. aufgeführt werden. Überdies wird festgehalten, der Beschuldigte habe häufig telefonischen Kontakt zu seinen Angehörigen gehalten (vgl. act. H 9 f.). Auch im vom 3. September 2024 datierenden, beim Kantonsgericht am 8. November 2024 eingegangenen Bericht über den Behandlungsverlauf des Beschuldigten des Amts für Justizvollzug des Kantons E. , Massnahmenzentrum D. (nachfolgend: Behandlungsbericht vom 3. September 2024), werden diverse Personen als Besucherinnen und Besucher aufgeführt. So habe der Beschuldigte in der Periode seit dem Bericht vom 4. September 2023 von seiner Mutter, seinem Sohn, seinen Schwestern W. und P. , seinem Schwager X. , seiner Tante FF. , seinem Kollegen Q. sowie seiner Kollegin DD. Besuche erhalten (vgl. Behandlungsbericht vom 3. September 2024, S. 11 ff.). Darüber hinaus führt der Behandlungsbericht vom 3. September 2024 einen grossen sozialen Empfangsraum auf, zu dem der Onkel des Beschuldigten, Y. , sein Cousin GG. , seine Cousine HH. , seine Freunde II. , AA. , JJ. , KK. , Z. , LL. sowie seine Kolleginnen CC. und MM. gehören würden (vgl. Behandlungsbericht vom 3. September 2024, S. 12). Der regelmässige Kontakt zu seinem sozialen Umfeld durch Telefonie und Besuche habe für den Beschuldigten hohe Priorität gehabt, insbesondere der Kontakt zu seinem Sohn sei ihm besonders wichtig gewesen. Den Regeln des Massnahmenzentrums entsprechend hätten die Besuche mit der Gewährung begleiteter Ausgänge im März 2024 abgenommen, der Beschuldigte habe aber auch im Anschluss siebenmal Besuche von Angehörigen und Bekannten erhalten (vgl. Behandlungsbericht vom 3. September 2024, S. 13). Die begleiteten Ausgänge habe er unter anderem genutzt, um sich mit seinen Angehörigen zu treffen, wobei er auch darauf geachtet habe, die Kinder miteinzubeziehen, etwa indem er mit seiner Schwester und deren Kindern ein Kinder-paradies besucht habe oder mit seinem Sohn einen Ausflug ins Conny-Land oder zum Baden an den Rhein unternommen habe. Der Beschuldigte sei sich auch nicht zu schade gewesen, sich mit seinen Neffen und Nichten gemeinsam auf Hüpfburgen auszutoben. Die Begrüssungen seien jeweils sehr herzlich und die Abschiede manchmal schmerzhaft gewesen (vgl. Behandlungsbericht vom 3. September 2024, S. 14). Nicht zuletzt der Umstand, dass die Angehörigen des Beschuldigten ihn – trotz des langen Reisewegs – regelmässig besuchten, belegt dementsprechend, dass er in der Schweiz über ein gefestigtes familiäres und soziales Umfeld verfügt und in dieser Hinsicht somit als gut integriert einzustufen ist. Was die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten anbelangt, ist sodann dessen Betreibungsregisterauszug vom 15. Januar 2024 heranzuziehen. Aus diesem sind insgesamt 74 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 171'538.25 sowie eine Konkurseröffnung vom 24. März 2022 mit Abschluss des Konkursverfahrens am 4. Mai 2022 ersichtlich (vgl. act. A 17 ff.). Zur Erwerbssituation des Beschuldigten ist ferner zu erkennen, dass dieser über keine abgeschlossene Berufslehre verfügt. Festzustellen ist jedoch ebenso, dass er in verschiedenen Temporäranstellungen im Baugewerbe tätig war und sich auch als Selbständigerwerbender versucht hat (vgl. E. 10.6 hiervor; ferner act. S 285 ff.; mit Eingabe vom 16. November 2024 beim Kantonsgericht eingereichter Bundesordner «N. »), wobei dies – nicht zuletzt aufgrund seiner Suchterkrankung – nicht von Erfolg gekrönt war (vgl. act. 503 ff. sowie 529; vgl. auch E. 10.6 hiervor). Die Sachverständige Dr. med. H. hielt diesbezüglich ausdrücklich fest, die Aktenlage spreche dafür, der Beschuldigte sei spätestens ab Herbst 2021 wegen seiner schweren Abhängigkeit nicht mehr in der Lage gewesen, beruflichen Verpflichtungen mit der nötigen Zuverlässigkeit nachzukommen (vgl. act. 505). Berücksichtigt werden muss dabei auch der Umstand, wonach der Beschuldigte stets aus eigenen Kräften versucht hat, auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und er sich nicht einfach damit begnügt hat, sich auf die Sozialhilfe zurückfallen zu lassen, obschon er sich im Lichte seiner (gutachterlich festgestellten) Suchtmittelabhängigkeit mit erschwerten Bedingungen konfrontiert sah. In diesem Kontext ist auch die Feststellung der Gutachterin Dr. med. H. hervorzuheben, wonach sich der Beschuldigte ab dem Jahr 2017 insgesamt neunmal in stationärpsychiatrische Behandlung begeben habe um seine Suchtmittelabhängigkeit – wenn auch erfolglos – therapieren zu lassen (vgl. act. 505 sowie die entsprechenden Austrittsberichte der Psychiatrie Baselland im Beilagenordner «Aktenkopien», Lasche 5 «Gutachten / KoFako Arztberichte Inst. Berichte ehemalig»). In diesem Zusammenhang sind überdies die Behandlungsberichte des Massnahmenzentrums D. vom 4. September 2023 sowie vom 3. September 2024 bedeutsam, gemäss welchen er nunmehr im Kontext seiner Therapie im vorzeitigen Massnahmenvollzug konsequent abstinent geblieben sei (vgl. act. H 15 f. sowie H 21; Behandlungsbericht vom 3. September 2024, S. 20 f, 25 sowie 27). Insofern kann die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten zwar nicht als geglückt bezeichnet werden. Angesichts der dargelegten besonderen Umstände des vorliegenden Falles darf seinen Schulden in casu aber auch kein übersteigertes Gewicht beigemessen werden. Gegen einen Härtefall könnten indes die Vorstrafen des Beschuldigten sprechen, welche sich aus dem Strafregisterauszug vom 15. November 2024 ergeben. Gemäss diesem liegen gegen ihn vier Strafurteile aus dem Jahr 2013 vor, wobei er in einem Fall wegen versuchten Raubes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden ist. Die übrigen Verurteilungen erfolgten wegen weniger schwerwiegender Vermögens- und Strassenverkehrsdelikte sowie wegen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass zwischen diesen Urteilssprüchen und der Begehung der Taten vom 20. März 2022, wegen derer der Beschuldigte von der Vorinstanz rechtskräftig schuldig gesprochen worden ist, rund neun Jahre vergangen sind. Zwar hat der Beschuldigte sodann zwischen der Eröffnung des Strafverfahrens wegen der Delikte vom März 2022 mit den im vorliegenden Berufungsverfahren beurteilten Straftaten zum Nachteil der Privatklägerin während eines laufenden Strafverfahrens erneut delinquiert. Dieser Umstand wird jedoch dadurch etwas relativiert, dass die inkriminierten Delikte zum Nachteil der Privatklägerin im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangen wurden und im Zusammenhang mit der Suchtmittelabhängigkeit des Beschuldigten stehen (vgl. act. 511 f.; act. 531; ferner E. 10.4.1 ff. hiervor). Insgesamt kann ihm daher angesichts seiner langjährigen strafrechtlichen Unauffälligkeit zwischen den Verurteilungen aus dem Jahr 2013 und den verfahrensgegenständlichen Delikten keine völlige Respektlosigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung bzw. eine eigentliche Unbelehrbarkeit attestiert werden. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch die Therapiefortschritte des Beschuldigten, welche sich aus dem Behandlungsbericht des Massnahmenzentrums D. vom 3. September 2024 ergeben. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass sich die fragliche Behandlung nicht nur auf die vorinstanzlich angeordnete Therapie der Suchterkrankung erstreckt, sondern der Beschuldigte auch freiwillig eine deliktsorientierte Therapie angegangen hat. Sein Therapeut hält diesbezüglich fest, unter der Voraussetzung einer anhaltenden Suchtmittelabstinenz und einer soliden sozialen Integration sei ab dem Zeitpunkt der Erstellung des Behandlungsberichts vom 3. September 2024 von einem verminderten Rückfallrisiko für erneute Gewaltdelikte auszugehen (vgl. Behandlungsbericht vom 3. September 2024, S. 28). Aus dem Behandlungsbericht vom 3. September 2024 ergibt sich diesbezüglich ferner, dass der Beschuldigte seit April 2023 insgesamt 53 Einzeltherapiesitzungen à 50 Minuten und 51 Gruppentherapiesitzungen à 90 Minuten absolviert habe (vgl. Behandlungsbericht vom 3. September 2024, S. 25). In der vorangegangenen Berichtsperiode habe der Beschuldigte überdies 17 Einzeltherapiesitzungen à 50 Minuten und 15 Gruppentherapiesitzungen à 90 Minuten absolviert (vgl. act. H 19). Bei dieser Sachlage ist dem Beschuldigten somit ein ernsthafter Therapiewille zu attestieren, der nicht als bloss taktisch motiviert einzustufen ist. Angesichts der vom Massnahmenzentrum D. festgestellten konsequenten Abstinenz während des vorzeitigen Massnahmenvollzugs (vgl. act. H 15 f. sowie H 21; Behandlungsbericht vom 3. September 2024, S. 20 f, 25 sowie 27) sowie der vorstehend dargelegten sozialen Integration des Beschuldigten ist daher aktuell von einem verminderten Rückfallrisiko auszugehen. Gegen einen schweren persönlichen Härtefall könnte schliesslich sprechen, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben auch in J. über ein Beziehungsnetz verfügt, die dortige Sprache beherrscht und überdies als Bauarbeiter auch in J. einer Arbeitstätigkeit nachgehen könnte (vgl. act. S 553; ferner act. 137 Rz. 153 ff.; act. 1251 Rz. 251 ff.). Für einen schweren persönlichen Härtefall könnte demgegenüber die Beziehung des Beschuldigten zu seinem heute rund sechseinhalb Jahre alten Sohn sprechen. Damit in diesem Zusammenhang ein für einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB relevanter Eingriff in den Anspruch auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bejaht werden kann, muss eine besonders enge emotionale und wirtschaftliche Beziehung zwischen Elternteil und Kind vorliegen. Eine besonders enge gefühlsmässige Bindung ist dann gegeben, wenn die persönlichen Kontakte im Rahmen eines üblichen, nach heutigen Standards ausgeübten Besuchsrechts tatsächlich gepflegt werden (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.1). Eine derartige besonders enge gefühlsmässige Bindung ist vorliegend zweifellos gegeben. Dies ergibt sich zunächst aus dem Behandlungsbericht des Massnahmenzentrums D. vom 4. September 2023, in welchem der Sohn des Beschuldigten als Besucher und Kontaktperson während des vorzeitigen Massnahmenvollzugs aufgeführt wird (vgl. act. H 9). Besonders deutlich wird die emotionale Bindung zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn sodann aus dem Behandlungsbericht des Massnahmenzentrums D. vom 3. September 2024, wonach dem Beschuldigten der Kontakt zu seinem Sohn besonders wichtig gewesen sei und ein solcher – trotz der schwierigen Umstände, insbesondere angesichts der weiten Entfernung des Wohnorts des Sohnes zum Massnahmenzentrum – tatsächlich gelebt wurde (vgl. Behandlungsbericht vom 3. September 2024, S. 13 f.). Die enge emotionale Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn wird ferner auch durch das Fotomaterial belegt, welches der Beschuldigte im vorinstanzlichen und im kantonsgerichtlichen Verfahren eingereicht hat (vgl. act. S 231 ff.; mit Eingabe vom 16. November 2024 beim Kantonsgericht eingereichter Bundesordner «Urlaubsberichte und Fotos mit der Familie»). Eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung liegt sodann vor, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil für das Kind jene finanziellen Leistungen erbringt, welche die Zivilgerichtsinstanzen festgelegt haben (BGE 144 I 91 E. 5.22). Der Beschuldigte gab diesbezüglich vor der Vorinstanz an, er habe unregelmässig Unterhaltsbeträge bezahlt. Teilweise sei er aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit nicht in der Lage gewesen, Unterhaltsbeiträge zu zahlen. Die Unterhaltsbeiträge habe er jeweils in bar ausgerichtet. Insgesamt hätten sie einen Betrag von monatlich CHF 1'400 überstiegen (vgl. act. S 549 f.). Die Privatklägerin gab demgegenüber bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, der Beschuldigte müsse ihr gemäss einem Gerichtsurteil CHF 1'400 monatlich bezahlen, er habe ihr jedoch jeweils nur kleinere Bargeldbeträge von CHF 50 oder CHF 100 übergeben oder gelegentlich kleinere Geschenke (vgl. act. 3887 Rz. 365 ff.). Für das Kinderzimmer des gemeinsamen Sohnes habe er ihr überdies CHF 500 oder CHF 600 in bar gegeben oder überwiesen (vgl. act. 3887 Rz. 371 ff.). Überdies habe er ihr beim Aufbau bzw. der Einrichtung ihrer Wohnung geholfen, den Balkonboden gestrichen und in gewissem Umfang während der Zeit der Wohnungseinrichtung Betreuungsaufgaben übernommen, indem er mit dem gemeinsamen Sohn einmal alleine in den Park gegangen sei (vgl. act. 3889 Rz. 419 ff.; ferner auch act. 3829). In einem (wenn auch sehr beschränkten) Umfang sind demgemäss Unterhaltszahlungen sowie die Leistung von Naturalunterhalt anerkannt. Zu beachten ist überdies die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach unterschieden werden muss zwischen der Situation, bei der ein Ausländer keinerlei Anstrengungen unternimmt, eine Anstellung zu finden, und jener, bei der ein Ausländer – beispielsweise mangels Arbeitsbewilligung – kein Erwerbseinkommen erzielen kann. Die Anforderungen an das Ausmass der affektiven und wirtschaftlichen Beziehungen, die der Ausländer zu seinem Kind unterhalten soll, müssen sich mithin im Rahmen des Möglichen und Vernünftigen bewegen (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.2; mit Hinweisen). Weil der Beschuldigte gemäss gutachterlicher Feststellung (spätestens ab Herbst 2021) wegen seiner schweren Abhängigkeit nicht mehr in der Lage war, beruflichen Verpflichtungen mit der nötigen Zuverlässigkeit nachzukommen (vgl. act. 505), er sich ab dem Jahr 2017 insgesamt neunmal in stationärpsychiatrische Behandlung begeben hat um seine Suchtmittelabhängigkeit – wenn auch erfolglos – therapieren zu lassen (vgl. act. 505 sowie die entsprechenden Austrittsberichte der Psychiatrie Baselland im Beilagenordner «Aktenkopien», Lasche 5 «Gutachten / KoFako Arztberichte Inst. Berichte ehemalig») und zumindest in beschränktem Umfang Geldzahlungen und Naturalunterhalt anerkannt sind, ist vorliegend knapp eine genügend enge wirtschaftliche Bindung zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn zu bejahen. Vor allem aber liegt insgesamt auch eine äusserst enge emotionale Bindung zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn vor, womit eine Landesverweisung den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK tangieren würde. Zusammengefasst spricht vorliegend für einen schweren persönlichen Härtefall, dass der Beschuldigte in der Schweiz den grössten Teil seines Lebens verbracht hat, hier aufgewachsen ist und seine Schulbildung absolviert hat, er in der Schweiz über ein gefestigtes soziales Umfeld verfügt, eine enge Bindung zu seinem Sohn vorliegt und die Rückfallgefahr aufgrund der konsequent im vorzeitigen Massnahmenvollzug durchgeführten Therapie und Abstinenz sowie des gefestigten sozialen Umfelds aktuell als herabgesetzt einzustufen ist. Diese Umstände werden durch die nicht geglückte wirtschaftliche Integration des Beschuldigten, die im Kontext seiner Suchterkrankung zu relativieren ist, die grundsätzliche Möglichkeit einer Eingliederung in J. sowie seine Vorstrafen, die relativ lange zurückliegen und im Zusammenhang mit der nunmehr reduzierten Rückfallgefahr betrachtet werden müssen, nicht überwogen. Demgemäss ist insgesamt ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegend knapp zu bejahen. 12.3.3 Angesichts des Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist entsprechend eine Abwägung zwischen dem massgeblichen privaten Interesse an einem Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz sowie dem öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz vorzunehmen. Bei der Interessenabwägung geht es darum, zu prüfen, ob die Katalogtat einen derartigen Schweregrad erreicht, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit der Schweiz als notwendig erscheint. In die Beurteilung ist insbesondere die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit der Täterschaft für die öffentliche Sicherheit sowie die Legalprognose einzubeziehen. Wird die beschuldigte Person zu einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren verurteilt, so bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Nach der Judikatur des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK ferner insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. E. 12.2.3.1 hiervor). Überdies ist – wenn (minderjährige) Kinder involviert sind – bei der Interessenabwägung als wesentliches Element das Kindeswohl und das grundlegende Bedürfnis des Kindes zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (vgl. E. 12.2.3.2 hiervor). In casu ist festzustellen, dass die Taten der schweren Körperverletzung sowie der Gefährdung des Lebens schwerwiegende Delikte darstellen, aufgrund derer der Beschuldigte –zusammen mit den Taten, wegen derer er von der Vorinstanz für schuldig befunden worden ist – mit vorliegendem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt wird. Ebenso festzuhalten ist jedoch, dass der Beschuldigte die in Frage stehenden Delikte der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Gefährdung des Lebens im Zustand einer verminderten Schuldfähigkeit im Zusammenhang mit einer schweren Suchtmittelabhängigkeit begangen hat (vgl. act. 511 f.; act. 531). Diesbezüglich ergibt sich insbesondere aus dem Behandlungsbericht des Massnahmenzentrums D. vom 3. September 2024, dass der Beschuldigte im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs nicht nur eine vom Strafgericht angeordnete Suchtbehandlung, sondern freiwillig auch eine deliktsorientierte Therapie angefangen hat. Den Verfahrensakten ist bezüglich der Suchtmittelproblematik ferner zu entnehmen, dass der Beschuldigte im vorzeitigen Massnahmenvollzug konsequent abstinent geblieben ist (vgl. act. H 15 f. sowie H 21; Behandlungsbericht vom 3. September 2024, S. 20 f, 25 sowie 27). Überdies hält der Behandlungsbericht vom 3. September 2024 fest, aufgrund der intensiven Therapie des Beschuldigten sei unter der Voraussetzung einer anhaltenden Suchtmittelabstinenz und einer soliden sozialen Integration ab dem Zeitpunkt der Erstellung des Behandlungsberichts vom 3. September 2024 von einem verminderten Rückfallrisiko für erneute Gewaltdelikte auszugehen (vgl. Behandlungsbericht vom 3. September 2024, S. 28). Angesichts der vom Massnahmenzentrum D. festgestellten Suchtmittelabstinenz und des vorstehend dargelegten starken sozialen Beziehungsnetzes des Beschuldigten in der Schweiz (vgl. E. 12.3.2 hiervor) hat sich das Rückfallrisiko gegenüber dem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteilsspruchs entsprechend reduziert. Die Legalprognose des Beschuldigten kann damit zwar nicht bereits ohne Weiteres als gut eingestuft werden. Die Entwicklung, welche der Beschuldigte bis heute im vorzeitigen Massnahmenvollzug gemacht hat, stellt aber zweifellos eine erkennbare und erhebliche Verbesserung dar. Zu beachten ist diesbezüglich auch die Nachdrücklichkeit, mit welcher der Beschuldigte die bestehenden Therapiemöglichkeiten ausschöpft. So hat er gemäss Behandlungsbericht vom 4. September 2023 seit Massnahmenantritt im März 2023 gesamthaft 17 Einzeltherapiesitzungen à 50 Minuten und 15 Gruppentherapiesitzungen à 90 Minuten (vgl. act. H 19) und anschliessend gemäss Behandlungsbericht vom 3. September 2024 insgesamt 53 Einzeltherapiesitzungen à 50 Minuten und 51 Gruppentherapiesitzungen à 90 Minuten absolviert (vgl. Behandlungsbericht vom 3. September 2024, S. 25). Diese eindrücklichen Anstrengungen im Verbund mit der Feststellung des Therapeuten des Beschuldigten, wonach aktuell von einem verminderten Rückfallrisiko auszugehen ist, belegen, dass sich der Beschuldigte auf dem Weg zu einer nachhaltigen Rehabilitation befindet. Dies gilt es bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses der inneren Sicherheit entsprechend zu berücksichtigen. Auf der Seite des privaten Interesses gilt es sodann zu beachten, dass der Beschuldigte den grössten Teil seines Lebens inklusive der Schulbildung in der Schweiz verbracht hat und sich seine nächsten Bezugspersonen hierzulande befinden. Zwar hat er angegeben, auch in J. über ein Beziehungsnetz zu verfügen. Überdies wäre es ihm auch dort möglich, als Handwerker einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Jedoch würde ihn eine Entzweiung von seinen nächsten Bezugspersonen sowie eine Entwurzelung aus der Schweiz, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht hat und sozialisiert wurde, zweifellos hart treffen. Von besonderem Gewicht ist vorliegend sodann das Interesse des Sohnes des Beschuldigten, die Beziehung zu ihm aufrechterhalten zu können. Diesbezüglich gilt es auch die jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten, die darauf hinweist, dass die Landesverweisung nach Art. 66a StGB – anders als der blosse ausländerrechtliche Entzug einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung – mit einem Einreiseverbot einhergeht, welches die Aufrechterhaltung des persönlichen Verkehrs mit einem in der Schweiz wohnenden Kind gegenüber einer herkömmlichen ausländerrechtlichen Wegweisung bedeutend erschwert (vgl. E. 12.2.2 hiervor). Die Aufrechterhaltung der engen Bindung des Beschuldigten zu seinem Sohn könnte insofern bei einer Wegweisung nach J. zweifellos nicht aufrechterhalten werden. Zwar ging von den vorliegend beurteilten Taten auch eine Gefährdung des Kindswohls aus, da sich diese gegen die Mutter des gemeinsamen Sohnes richteten. Zu berücksichtigen ist aber ebenso, dass – wie sich insbesondere aus den Behandlungsberichten des Massnahmenzentrums D. ergibt – im Nachgang zu den inkriminierten Delikten der persönliche Verkehr zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn aufrechterhalten wurde und insofern – nach wie vor – eine enge affektive Bindung zwischen den beiden besteht (vgl. E. 12.3.2 hiervor). Dies legt im Übrigen auch das Fotomaterial nahe, welches dem Kantonsgericht vorliegt (vgl. act. S 231 ff.; mit Eingabe vom 16. November 2024 beim Kantonsgericht eingereichter Bundesordner «Urlaubsberichte und Fotos mit der Familie»). Weil die enge emotionale Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn somit im Nachgang zu den streitgegenständlichen Taten weiterhin – trotz der Entfernung zwischen dem Wohnort des Sohnes in der Nordwestschweiz und dem Aufenthaltsort des Beschuldigten – weitergeführt wurde, widerspräche ein Abbruch dieser engen Beziehung somit insgesamt dem Kindesinteresse. Bei einer Gesamtbetrachtung überwiegt damit das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz knapp das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung. Dabei sind die beachtlichen Therapieanstrengungen des Beschuldigten, welche zu einer Verminderung des Rückfallrisikos geführt haben, sowie die enge affektive Bindung zu seinem Sohn bzw. dessen Interesse an der Aufrechterhaltung eines möglichst engen Kontakts zu seinem Vater in casu als besondere Umstände zu werten, die trotz der verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten für ein überwiegendes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz sprechen. Hinzu treten die Umstände, dass der Beschuldigte den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht hat, er hier seine Schulbildung absolviert hat und sich – nebst seinem Sohn – auch seine übrigen nächsten Angehörigen in der Schweiz befinden. Bei dieser Sachlage ist somit das öffentliche Interesse an der Wegweisung knapp als weniger gewichtig als das Interesse am Verbleib in der Schweiz anzusehen, womit von einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB abzusehen ist. Zufolge Verzichts auf eine Landesverweisung erübrigen sich entsprechend Überlegungen zu einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Rayonverbot und Zivilforderungen 13. Der Beschuldigte hat anlässlich der Kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung sein Rechtsmittel gegen das mit Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs gestützt auf Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB verhängte Rayonverbot für die Dauer von fünf Jahren zurückgezogen, womit dieses in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. 2.1 f. hiervor; vorinstanzliches Urteil E. VII, S. 42 f.). Gegen die mit Ziffer 5 des strafgerichtlichen Urteilsdispositivs erfolgte Feststellung, es sei über die Zivilforderung der Privatklägerin eine aussergerichtliche Einigung erzielt worden, bzw. die mit Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs erfolgte Abschreibung des diesbezüglichen Verfahrens haben keine der Parteien ein Rechtsmittel erhoben, womit diese ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vgl. E. 2.2 hiervor; vorinstanzliches Urteil E. VIII, S. 43). Weder das Rayonverbot noch die privatklägerischen Zivilforderungen bilden demgemäss Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, womit sich Ausführungen hierzu erübrigen. Kosten […]
Erwägungen (2 Absätze)
E. 11 Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zur Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB gemäss Ziffer 2.a des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs wurde von den Parteien nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. vgl. E. 2.2 hiervor; vorinstanzliches Urteil E. V, S. 37 ff.). Sie bildet demgemäss nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens, womit sich Ausführungen hierzu erübrigen. Landesverweisung 12.1.1 Die Vorinstanz hat gegenüber dem Beschuldigten eine Landesverweisung von zehn Jahren ausgesprochen und dies zusammengefasst damit begründet, dass aufgrund des Schuldspruchs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung – welcher mit vorliegendem Berufungsurteil zu einer versuchten schweren Körperverletzung und einer Gefährdung des Lebens herabgestuft wird – eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gegeben sei und bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse und dem privaten Bleibeinteresse Letzteres das Erstere nicht überwiege. Weiter hat das Strafgericht nach Abwägung aller relevanten Umstände die Eintragung der Landesverweisung in das Schengener Informationssystem (SIS) als erforderlich, gerechtfertigt und angemessen eingestuft (vgl. vorinstanzliches Urteil E. VI, S. 39 ff.) 12.1.2 Der Beschuldigte wendet sich gegen die strafgerichtlich ausgesprochene Landesverweisung sowie deren Eintragung im SIS. In seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht führt er aus, seiner Meinung nach liege aufgrund der beantragten Freisprüche von der versuchten vorsätzlichen Tötung, der schweren Körperverletzung und der Gefährdung des Lebens kein Fall einer obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB vor. In jedem Falle sei unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ein schwerer persönlicher Härtefall gegeben, wobei die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen müsse. Hierfür würden insbesondere seine Therapiefortschritte im vorzeitigen Massnahmenvollzug, seine Verwurzelung in der Schweiz sowie die Beziehung zu seinem Sohn sprechen (vgl. Plädoyernotizen der Verteidigung vom 4. Juli 2024, S. 12 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 60 f.). 12.1.3 Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Sie erachtet die vom Strafgericht verhängte Landesverweisung von zehn Jahren sowie deren Eintragung im SIS als angemessen und verweist zur Begründung vor Kantonsgericht auf ihren Parteivortrag im vorinstanzlichen Hauptverfahren sowie die Urteilsbegründung des Strafgerichts (vgl. Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft vom 19. November 2024, S. 1 sowie 3). 12.2.1 Das Gericht verweist die Person mit ausländischer Staatsbürgerschaft, die wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB oder wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Person mit ausländischer Staatsbürgerschaft am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Personen Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.1, mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen der Person mit ausländischer Staatsbürgerschaft in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2, mit Hinweis). 12.2.2.1 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch der Person mit ausländischer Staatsbürgerschaft auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (so etwa BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1; BGer 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch BGer 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3, mit zahlreichen Hinweisen). Das Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; je mit weiteren Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; vgl. BGE 149 I 207 E. 3 und 5.3; BGE 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Nach der ausländerrechtlichen Rechtsprechung ist es unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) grundsätzlich ausreichend, wenn der nicht obhutsberechtigte Elternteil das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrnehmen kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Die ausländerrechtliche Rechtsprechung verneint einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, wenn der nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen kann, nämlich im Rahmen des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es nach der Rechtsprechung in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein dauerndes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 143 I 21 E. 5.3; BGer 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.1; vgl. BGE 147 I 149 E. 4; BGE 144 I 91 E. 5.1; je mit Hinweisen). Ein weitergehender Anspruch fällt in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland der Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (BGE 147 I 149 E. 4; BGer 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.1; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1; BGE 143 I 21 E. 5.2; BGE 142 II 35 E. 6.2; je mit Hinweisen). Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann die Verweigerung oder Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation (BGE 144 I 266 E. 3.4, mit Hinweisen), im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 149 I 207 E. 5.3.1; BGE 144 I 266 E. 3.4; BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.1; je mit Hinweisen). 12.2.2.2 Die vorstehend dargelegte Rechtsprechung betrifft die Frage nach dem Anspruch auf ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, insbesondere auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des umgekehrten Familiennachzugs (vgl. dazu insbesondere BGE 147 I 268; BGE 145 I 227; BGE 144 I 91; BGE 143 I 21) oder gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens (vgl. insbesondere BGE 149 I 207 und BGE 144 I 266). In letzterem Fall ist wie dargelegt zu prüfen, ob eine ein dauerndes Anwesenheitsrecht begründende, über eine normale Integration hinausgehende «besondere Verwurzelung» in den hiesigen Verhältnissen besteht (BGE 149 I 207 E. 5.3.1; BGE 144 I 266 E. 3.4; BGer 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.1). Die Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für die Landesverweisung, die den Entzug der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zur Folge hat (BGer 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.2). Bei der Frage, ob der Anspruch auf Achtung des Privat- oder Familienlebens durch eine Landesverweisung tangiert ist, ist jedoch zusätzlich zu beachten, dass die Landesverweisung – anders als die blosse Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung – zwingend mit einem Einreiseverbot einhergeht (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Bei der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung wird demgegenüber lediglich der dauernde Aufenthalt und das Zusammenleben in der Schweiz mit anderen Personen verunmöglicht. Die ausländerrechtliche Rechtsprechung stellt für den Eingriff in Art. 8 EMRK daher wesentlich darauf ab, ob der um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchende Elternteil mit seinen Kindern zusammenlebt. Regelmässige Besuche in der Schweiz im Rahmen von Kurzaufenthalten zur Pflege der familiären Beziehungen sind nicht von vornherein ausgeschlossen. Der nicht obhutsberechtigte Elternteil kann seine Kinder folglich weiterhin in der Schweiz besuchen, auch wenn er hier über kein dauerndes Aufenthaltsrecht mehr verfügt. Anders verhält es sich bei einer strafrechtlichen Landesverweisung, die solche Kurzaufenthalte in der Schweiz nicht zulässt. Letztere hat im Vergleich zur blossen Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung daher weitreichendere Auswirkungen auf das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Privat- und Familienleben, da sie auch die Ausübung des Besuchsrechts in der Schweiz verunmöglicht. Der unterschiedlichen Tragweite der Landesverweisung ist insbesondere dann Rechnung zu tragen, wenn familiäre Kontakte aufgrund besonderer Umstände nur in der Schweiz gepflegt werden können (BGer 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.2). Weiter geht eine obligatorische Landesverweisung bei Drittstaatsangehörigen mit langjährigem Aufenthalt in der Schweiz in der Regel mit einer Ausschreibung im SIS einher, da die Landesverweisung in solchen Fällen regelmässig mit der von der betreffenden Person ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen (SIS-Verordnung-Grenze, ABl. L 312 vom 7. Dezember 2018 S. 14) begründet wird (BGer 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.2; vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.9; BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). 12.2.3.1 Liegen genügend gewichtige persönliche Interessen für die Annahme eines Härtefalls vor, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Katalogtat einen derartigen Schweregrad erreicht, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint (BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1; BGer 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.1). Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit der Täterschaft für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.1; BGer 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1, mit weiteren Hinweisen). Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (BGer 6B_577/2024 vom 14. November 2024 E. 1.1.4; BGer 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.5; BGer 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; BGer 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.7; BGer 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu orientieren (BGer 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; BGer 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.6; BGer 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.2.2; vgl. BGE 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (BGer 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.2.4, mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). 12.2.3.2 Sind (minderjährige) Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes – als einem (wesentlichen) Element unter anderen – Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGer 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; vgl. BGer 6B_603/2024 vom 4. November 2024 E. 1.1.3; BGer 6B_854/2023 vom 20. November 2023 E. 3.1.5; BGer 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.4.2; BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Nach Art. 9 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt lebt, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen pflegen zu können, soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Art. 16 Abs. 1 KRK gewährleistet u.a. das Recht auf Schutz der Familie im Zusammenleben sowie bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen, die das Kind von den Eltern trennen (BGer 6B_854/2023 vom 20. November 2023 E. 3.1.5; BGer 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; BGer 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.4.3). 12.3.1 Im vorliegenden Fall wird der Beschuldigte unter anderem der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Gefährdung des Lebens schuldig gesprochen. Bei beiden Delikten handelt es sich um im Gesetz aufgeführte Katalogtaten. Dass der Versuch in Art. 66a Abs. 1 StGB nicht speziell erwähnt wird, ist nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 168 E. 1.4.1) nicht entscheidend. Der Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer [BBl 2013 5975]) ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Landesverweisung unabhängig davon, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt, ausgesprochen werden muss (vgl. BBl 2013 6020 f. Ziff. 2.1.1). Gestützt auf diese Erwägungen ist der Beschuldigte, welcher sich als Staatsangehöriger von J. weder auf das Freizügigkeitsabkommen noch auf die EFTA-Konvention berufen kann, grundsätzlich für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz zu verweisen. 12.3.2 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise und nur unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie erstens einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zweitens die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Wie vorgängig dargelegt, sind bei der Härtefallprüfung zu berücksichtigen namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand, die Resozialisierungschancen, die Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz. Ein persönlicher Härtefall ist nicht leichthin anzunehmen. Es wird verlangt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz hat, dass von ihr nicht erwartet werden kann, in einem anderen Land, insbesondere im Heimatstaat, zu leben (vgl. E. 12.2.1 ff. hiervor). Nach Überzeugung des Kantonsgerichts liegt in casu (knapp) ein persönlicher Härtefall vor, was sich wie folgt begründet: Der heute 36 Jahre alte Beschuldigte wurde in der Schweiz in I. geboren. Nach seiner Geburt begab er sich nach J. , bis er im Alter von knapp vier Jahren wieder in die Schweiz nach K. zurückgelangte. Als er 13 Jahre alt war, wurde er ferner nach seinen Angaben von seinen Eltern für 9 Monate in J. zurückgelassen, bis er wieder in die Schweiz zurückkehren konnte. Er besuchte in K. die Primarschule, die Realschule und anschliessend das zehnte Schuljahr in der O. (vgl. act. A 5). Dementsprechend absolvierte er seine gesamte schulische Ausbildung in der Schweiz (vgl. auch E. 10.6 hiervor). In den Jahren 2016 und 2017 war er gemäss seinen Depositionen für insgesamt zweieinhalb Jahre in M. und in N. erwerbstätig und kehrte sodann in die Schweiz zurück (vgl. act. 135 Rz. 106 ff.). Dementsprechend verbrachte er den grössten Teil seines Lebens –insbesondere die prägenden Schuljahre – in der Schweiz. Die Aufenthaltsdauer ist mithin als lebensprägend einzustufen (BGer 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 5.2). Damit übereinstimmend ist der Beschuldigte der hiesigen Sprache mächtig und spricht auch perfekt Schweizerdeutsch. Es liegen mithin Umstände vor, die gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB bei der Härtefallprüfung besonders zu berücksichtigen sind. Der Beschuldigte verfügt ferner in der Schweiz über ein umfangreiches soziales Netz, was auch anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung deutlich wurde, an welcher zahlreiche seiner Angehörigen als Zuschauer erschienen. Damit übereinstimmend haben die Schwester des Beschuldigten, P. , sowie deren Verlobter, Q. , dem Kantonsgericht vor der Berufungsverhandlung ein vom 21. Oktober 2024 datierendes, am 18. November 2024 beim Kantonsgericht eingegangenes Schreiben eingereicht, in welchem sie ausführen, Vorkehrung getroffen zu haben, um den Beschuldigten nach dessen Entlassung aus dem Massnahmenvollzug zu unterstützen. Namentlich erklären sie, dem Beschuldigten im Kanton R. eine Wohnung zur Untermiete anbieten zu können. Ferner beabsichtige Q. , den Beschuldigten in seinem Unternehmen anzustellen und ihn im Rahmen von Bauprojekten, welche für die nächsten drei Jahre gesichert seien, anzustellen. Als Belege wurden ein Handelsregisterauszug der Einzelunternehmung von Q. , der S. mit Sitz in T. , sowie ein vom 21. Juni 2023 datierender Mietvertrag bezüglich einer Wohnung in U. zu den Akten gereicht. Aus den Akten des Strafverfahrens erhellt des Weiteren, dass der Beschuldigte während der Untersuchungshaft regelmässig von seinen Angehörigen besucht wurde. So hat ihn seine Mutter, V. , aktenkundig zunächst viermal besucht (act. 2899 ff.; act. 2929 ff.; act. 2949 ff.; act. 2961 ff.). Am 18. Oktober 2022 wurde ihr überdies eine Dauerbesuchsbewilligung erteilt, weshalb sich die Gesamtzahl ihrer Besuche während der Untersuchungshaft nicht aus den Akten ergibt (vgl. act. 2967; act. 2977 ff.). Des Weiteren erhielt der Beschuldigte in der Untersuchungshaft von seiner Schwester, W. , drei Besuche (vgl. act. 3013 ff.; act. 3025 ff.; act. 3065 ff.). Auch sein Schwager, X. , besuchte ihn dreimal in der Untersuchungshaft (vgl. act. 2953 ff.; act. 3049 ff.; act. 3071 ff.). Ferner besuchte der Onkel des Beschuldigten, Y. , diesen zweimal in der Untersuchungshaft (vgl. act. 2969 ff.; act. 3031 ff.). Des Weiteren besuchten ihn seine Freunde Z. und AA. in der Untersuchungshaft (vgl. act. 2987 ff.). Am 1. Februar 2023 trat der Beschuldigte sodann den vorzeitigen Strafvollzug an und wurde vom Gefängnis I. in das Gefängnis BB. überstellt (vgl. act. 2867 f.), bis er am 21. März 2023 schliesslich in den vorzeitigen Massnahmenvollzug übertrat und in das Massnahmenzentrum D. im Kanton E. transportiert wurde, wo er sich bis zum Zeitpunkt der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung befindet (vgl. act. 2885 ff.). In diesem Zusammenhang ist aus den vom 4. September 2023 sowie vom 3. September 2024 datierenden Berichten über den Behandlungsverlauf des Beschuldigten des Amts für Justizvollzug des Kantons E. , Massnahmenzentrum D. , ersichtlich, dass er während des vorzeitigen Massnahmenvollzugs (weiterhin) regelmässigen Kontakt zu Familie und Freunden pflegte. Laut dem Behandlungsbericht des Massnahmenzentrums D. vom 4. September 2023 wies er ein grosses soziales Netzwerk auf und erhielt regelmässig Besuch, wobei als Besuchspersonen die Mutter des Beschuldigten, sein Sohn, dessen Schwestern W. und P. , sein Onkel Y. , seine Kolleginnen CC. und DD. sowie sein Kollege EE. aufgeführt werden. Überdies wird festgehalten, der Beschuldigte habe häufig telefonischen Kontakt zu seinen Angehörigen gehalten (vgl. act. H 9 f.). Auch im vom 3. September 2024 datierenden, beim Kantonsgericht am 8. November 2024 eingegangenen Bericht über den Behandlungsverlauf des Beschuldigten des Amts für Justizvollzug des Kantons E. , Massnahmenzentrum D. (nachfolgend: Behandlungsbericht vom 3. September 2024), werden diverse Personen als Besucherinnen und Besucher aufgeführt. So habe der Beschuldigte in der Periode seit dem Bericht vom 4. September 2023 von seiner Mutter, seinem Sohn, seinen Schwestern W. und P. , seinem Schwager X. , seiner Tante FF. , seinem Kollegen Q. sowie seiner Kollegin DD. Besuche erhalten (vgl. Behandlungsbericht vom 3. September 2024, S. 11 ff.). Darüber hinaus führt der Behandlungsbericht vom 3. September 2024 einen grossen sozialen Empfangsraum auf, zu dem der Onkel des Beschuldigten, Y. , sein Cousin GG. , seine Cousine HH. , seine Freunde II. , AA. , JJ. , KK. , Z. , LL. sowie seine Kolleginnen CC. und MM. gehören würden (vgl. Behandlungsbericht vom 3. September 2024, S. 12). Der regelmässige Kontakt zu seinem sozialen Umfeld durch Telefonie und Besuche habe für den Beschuldigten hohe Priorität gehabt, insbesondere der Kontakt zu seinem Sohn sei ihm besonders wichtig gewesen. Den Regeln des Massnahmenzentrums entsprechend hätten die Besuche mit der Gewährung begleiteter Ausgänge im März 2024 abgenommen, der Beschuldigte habe aber auch im Anschluss siebenmal Besuche von Angehörigen und Bekannten erhalten (vgl. Behandlungsbericht vom 3. September 2024, S. 13). Die begleiteten Ausgänge habe er unter anderem genutzt, um sich mit seinen Angehörigen zu treffen, wobei er auch darauf geachtet habe, die Kinder miteinzubeziehen, etwa indem er mit seiner Schwester und deren Kindern ein Kinder-paradies besucht habe oder mit seinem Sohn einen Ausflug ins Conny-Land oder zum Baden an den Rhein unternommen habe. Der Beschuldigte sei sich auch nicht zu schade gewesen, sich mit seinen Neffen und Nichten gemeinsam auf Hüpfburgen auszutoben. Die Begrüssungen seien jeweils sehr herzlich und die Abschiede manchmal schmerzhaft gewesen (vgl. Behandlungsbericht vom 3. September 2024, S. 14). Nicht zuletzt der Umstand, dass die Angehörigen des Beschuldigten ihn – trotz des langen Reisewegs – regelmässig besuchten, belegt dementsprechend, dass er in der Schweiz über ein gefestigtes familiäres und soziales Umfeld verfügt und in dieser Hinsicht somit als gut integriert einzustufen ist. Was die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten anbelangt, ist sodann dessen Betreibungsregisterauszug vom 15. Januar 2024 heranzuziehen. Aus diesem sind insgesamt 74 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 171'538.25 sowie eine Konkurseröffnung vom 24. März 2022 mit Abschluss des Konkursverfahrens am 4. Mai 2022 ersichtlich (vgl. act. A 17 ff.). Zur Erwerbssituation des Beschuldigten ist ferner zu erkennen, dass dieser über keine abgeschlossene Berufslehre verfügt. Festzustellen ist jedoch ebenso, dass er in verschiedenen Temporäranstellungen im Baugewerbe tätig war und sich auch als Selbständigerwerbender versucht hat (vgl. E. 10.6 hiervor; ferner act. S 285 ff.; mit Eingabe vom 16. November 2024 beim Kantonsgericht eingereichter Bundesordner «N. »), wobei dies – nicht zuletzt aufgrund seiner Suchterkrankung – nicht von Erfolg gekrönt war (vgl. act. 503 ff. sowie 529; vgl. auch E. 10.6 hiervor). Die Sachverständige Dr. med. H. hielt diesbezüglich ausdrücklich fest, die Aktenlage spreche dafür, der Beschuldigte sei spätestens ab Herbst 2021 wegen seiner schweren Abhängigkeit nicht mehr in der Lage gewesen, beruflichen Verpflichtungen mit der nötigen Zuverlässigkeit nachzukommen (vgl. act. 505). Berücksichtigt werden muss dabei auch der Umstand, wonach der Beschuldigte stets aus eigenen Kräften versucht hat, auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und er sich nicht einfach damit begnügt hat, sich auf die Sozialhilfe zurückfallen zu lassen, obschon er sich im Lichte seiner (gutachterlich festgestellten) Suchtmittelabhängigkeit mit erschwerten Bedingungen konfrontiert sah. In diesem Kontext ist auch die Feststellung der Gutachterin Dr. med. H. hervorzuheben, wonach sich der Beschuldigte ab dem Jahr 2017 insgesamt neunmal in stationärpsychiatrische Behandlung begeben habe um seine Suchtmittelabhängigkeit – wenn auch erfolglos – therapieren zu lassen (vgl. act. 505 sowie die entsprechenden Austrittsberichte der Psychiatrie Baselland im Beilagenordner «Aktenkopien», Lasche 5 «Gutachten / KoFako Arztberichte Inst. Berichte ehemalig»). In diesem Zusammenhang sind überdies die Behandlungsberichte des Massnahmenzentrums D. vom 4. September 2023 sowie vom 3. September 2024 bedeutsam, gemäss welchen er nunmehr im Kontext seiner Therapie im vorzeitigen Massnahmenvollzug konsequent abstinent geblieben sei (vgl. act. H 15 f. sowie H 21; Behandlungsbericht vom 3. September 2024, S. 20 f, 25 sowie 27). Insofern kann die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten zwar nicht als geglückt bezeichnet werden. Angesichts der dargelegten besonderen Umstände des vorliegenden Falles darf seinen Schulden in casu aber auch kein übersteigertes Gewicht beigemessen werden. Gegen einen Härtefall könnten indes die Vorstrafen des Beschuldigten sprechen, welche sich aus dem Strafregisterauszug vom 15. November 2024 ergeben. Gemäss diesem liegen gegen ihn vier Strafurteile aus dem Jahr 2013 vor, wobei er in einem Fall wegen versuchten Raubes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden ist. Die übrigen Verurteilungen erfolgten wegen weniger schwerwiegender Vermögens- und Strassenverkehrsdelikte sowie wegen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass zwischen diesen Urteilssprüchen und der Begehung der Taten vom 20. März 2022, wegen derer der Beschuldigte von der Vorinstanz rechtskräftig schuldig gesprochen worden ist, rund neun Jahre vergangen sind. Zwar hat der Beschuldigte sodann zwischen der Eröffnung des Strafverfahrens wegen der Delikte vom März 2022 mit den im vorliegenden Berufungsverfahren beurteilten Straftaten zum Nachteil der Privatklägerin während eines laufenden Strafverfahrens erneut delinquiert. Dieser Umstand wird jedoch dadurch etwas relativiert, dass die inkriminierten Delikte zum Nachteil der Privatklägerin im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangen wurden und im Zusammenhang mit der Suchtmittelabhängigkeit des Beschuldigten stehen (vgl. act. 511 f.; act. 531; ferner E. 10.4.1 ff. hiervor). Insgesamt kann ihm daher angesichts seiner langjährigen strafrechtlichen Unauffälligkeit zwischen den Verurteilungen aus dem Jahr 2013 und den verfahrensgegenständlichen Delikten keine völlige Respektlosigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung bzw. eine eigentliche Unbelehrbarkeit attestiert werden. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch die Therapiefortschritte des Beschuldigten, welche sich aus dem Behandlungsbericht des Massnahmenzentrums D. vom 3. September 2024 ergeben. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass sich die fragliche Behandlung nicht nur auf die vorinstanzlich angeordnete Therapie der Suchterkrankung erstreckt, sondern der Beschuldigte auch freiwillig eine deliktsorientierte Therapie angegangen hat. Sein Therapeut hält diesbezüglich fest, unter der Voraussetzung einer anhaltenden Suchtmittelabstinenz und einer soliden sozialen Integration sei ab dem Zeitpunkt der Erstellung des Behandlungsberichts vom 3. September 2024 von einem verminderten Rückfallrisiko für erneute Gewaltdelikte auszugehen (vgl. Behandlungsbericht vom 3. September 2024, S. 28). Aus dem Behandlungsbericht vom 3. September 2024 ergibt sich diesbezüglich ferner, dass der Beschuldigte seit April 2023 insgesamt 53 Einzeltherapiesitzungen à 50 Minuten und 51 Gruppentherapiesitzungen à 90 Minuten absolviert habe (vgl. Behandlungsbericht vom 3. September 2024, S. 25). In der vorangegangenen Berichtsperiode habe der Beschuldigte überdies 17 Einzeltherapiesitzungen à 50 Minuten und 15 Gruppentherapiesitzungen à 90 Minuten absolviert (vgl. act. H 19). Bei dieser Sachlage ist dem Beschuldigten somit ein ernsthafter Therapiewille zu attestieren, der nicht als bloss taktisch motiviert einzustufen ist. Angesichts der vom Massnahmenzentrum D. festgestellten konsequenten Abstinenz während des vorzeitigen Massnahmenvollzugs (vgl. act. H 15 f. sowie H 21; Behandlungsbericht vom 3. September 2024, S. 20 f, 25 sowie 27) sowie der vorstehend dargelegten sozialen Integration des Beschuldigten ist daher aktuell von einem verminderten Rückfallrisiko auszugehen. Gegen einen schweren persönlichen Härtefall könnte schliesslich sprechen, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben auch in J. über ein Beziehungsnetz verfügt, die dortige Sprache beherrscht und überdies als Bauarbeiter auch in J. einer Arbeitstätigkeit nachgehen könnte (vgl. act. S 553; ferner act. 137 Rz. 153 ff.; act. 1251 Rz. 251 ff.). Für einen schweren persönlichen Härtefall könnte demgegenüber die Beziehung des Beschuldigten zu seinem heute rund sechseinhalb Jahre alten Sohn sprechen. Damit in diesem Zusammenhang ein für einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB relevanter Eingriff in den Anspruch auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bejaht werden kann, muss eine besonders enge emotionale und wirtschaftliche Beziehung zwischen Elternteil und Kind vorliegen. Eine besonders enge gefühlsmässige Bindung ist dann gegeben, wenn die persönlichen Kontakte im Rahmen eines üblichen, nach heutigen Standards ausgeübten Besuchsrechts tatsächlich gepflegt werden (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.1). Eine derartige besonders enge gefühlsmässige Bindung ist vorliegend zweifellos gegeben. Dies ergibt sich zunächst aus dem Behandlungsbericht des Massnahmenzentrums D. vom 4. September 2023, in welchem der Sohn des Beschuldigten als Besucher und Kontaktperson während des vorzeitigen Massnahmenvollzugs aufgeführt wird (vgl. act. H 9). Besonders deutlich wird die emotionale Bindung zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn sodann aus dem Behandlungsbericht des Massnahmenzentrums D. vom 3. September 2024, wonach dem Beschuldigten der Kontakt zu seinem Sohn besonders wichtig gewesen sei und ein solcher – trotz der schwierigen Umstände, insbesondere angesichts der weiten Entfernung des Wohnorts des Sohnes zum Massnahmenzentrum – tatsächlich gelebt wurde (vgl. Behandlungsbericht vom 3. September 2024, S. 13 f.). Die enge emotionale Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn wird ferner auch durch das Fotomaterial belegt, welches der Beschuldigte im vorinstanzlichen und im kantonsgerichtlichen Verfahren eingereicht hat (vgl. act. S 231 ff.; mit Eingabe vom 16. November 2024 beim Kantonsgericht eingereichter Bundesordner «Urlaubsberichte und Fotos mit der Familie»). Eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung liegt sodann vor, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil für das Kind jene finanziellen Leistungen erbringt, welche die Zivilgerichtsinstanzen festgelegt haben (BGE 144 I 91 E. 5.22). Der Beschuldigte gab diesbezüglich vor der Vorinstanz an, er habe unregelmässig Unterhaltsbeträge bezahlt. Teilweise sei er aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit nicht in der Lage gewesen, Unterhaltsbeiträge zu zahlen. Die Unterhaltsbeiträge habe er jeweils in bar ausgerichtet. Insgesamt hätten sie einen Betrag von monatlich CHF 1'400 überstiegen (vgl. act. S 549 f.). Die Privatklägerin gab demgegenüber bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, der Beschuldigte müsse ihr gemäss einem Gerichtsurteil CHF 1'400 monatlich bezahlen, er habe ihr jedoch jeweils nur kleinere Bargeldbeträge von CHF 50 oder CHF 100 übergeben oder gelegentlich kleinere Geschenke (vgl. act. 3887 Rz. 365 ff.). Für das Kinderzimmer des gemeinsamen Sohnes habe er ihr überdies CHF 500 oder CHF 600 in bar gegeben oder überwiesen (vgl. act. 3887 Rz. 371 ff.). Überdies habe er ihr beim Aufbau bzw. der Einrichtung ihrer Wohnung geholfen, den Balkonboden gestrichen und in gewissem Umfang während der Zeit der Wohnungseinrichtung Betreuungsaufgaben übernommen, indem er mit dem gemeinsamen Sohn einmal alleine in den Park gegangen sei (vgl. act. 3889 Rz. 419 ff.; ferner auch act. 3829). In einem (wenn auch sehr beschränkten) Umfang sind demgemäss Unterhaltszahlungen sowie die Leistung von Naturalunterhalt anerkannt. Zu beachten ist überdies die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach unterschieden werden muss zwischen der Situation, bei der ein Ausländer keinerlei Anstrengungen unternimmt, eine Anstellung zu finden, und jener, bei der ein Ausländer – beispielsweise mangels Arbeitsbewilligung – kein Erwerbseinkommen erzielen kann. Die Anforderungen an das Ausmass der affektiven und wirtschaftlichen Beziehungen, die der Ausländer zu seinem Kind unterhalten soll, müssen sich mithin im Rahmen des Möglichen und Vernünftigen bewegen (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.2; mit Hinweisen). Weil der Beschuldigte gemäss gutachterlicher Feststellung (spätestens ab Herbst 2021) wegen seiner schweren Abhängigkeit nicht mehr in der Lage war, beruflichen Verpflichtungen mit der nötigen Zuverlässigkeit nachzukommen (vgl. act. 505), er sich ab dem Jahr 2017 insgesamt neunmal in stationärpsychiatrische Behandlung begeben hat um seine Suchtmittelabhängigkeit – wenn auch erfolglos – therapieren zu lassen (vgl. act. 505 sowie die entsprechenden Austrittsberichte der Psychiatrie Baselland im Beilagenordner «Aktenkopien», Lasche 5 «Gutachten / KoFako Arztberichte Inst. Berichte ehemalig») und zumindest in beschränktem Umfang Geldzahlungen und Naturalunterhalt anerkannt sind, ist vorliegend knapp eine genügend enge wirtschaftliche Bindung zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn zu bejahen. Vor allem aber liegt insgesamt auch eine äusserst enge emotionale Bindung zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn vor, womit eine Landesverweisung den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK tangieren würde. Zusammengefasst spricht vorliegend für einen schweren persönlichen Härtefall, dass der Beschuldigte in der Schweiz den grössten Teil seines Lebens verbracht hat, hier aufgewachsen ist und seine Schulbildung absolviert hat, er in der Schweiz über ein gefestigtes soziales Umfeld verfügt, eine enge Bindung zu seinem Sohn vorliegt und die Rückfallgefahr aufgrund der konsequent im vorzeitigen Massnahmenvollzug durchgeführten Therapie und Abstinenz sowie des gefestigten sozialen Umfelds aktuell als herabgesetzt einzustufen ist. Diese Umstände werden durch die nicht geglückte wirtschaftliche Integration des Beschuldigten, die im Kontext seiner Suchterkrankung zu relativieren ist, die grundsätzliche Möglichkeit einer Eingliederung in J. sowie seine Vorstrafen, die relativ lange zurückliegen und im Zusammenhang mit der nunmehr reduzierten Rückfallgefahr betrachtet werden müssen, nicht überwogen. Demgemäss ist insgesamt ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegend knapp zu bejahen. 12.3.3 Angesichts des Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist entsprechend eine Abwägung zwischen dem massgeblichen privaten Interesse an einem Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz sowie dem öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz vorzunehmen. Bei der Interessenabwägung geht es darum, zu prüfen, ob die Katalogtat einen derartigen Schweregrad erreicht, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit der Schweiz als notwendig erscheint. In die Beurteilung ist insbesondere die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit der Täterschaft für die öffentliche Sicherheit sowie die Legalprognose einzubeziehen. Wird die beschuldigte Person zu einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren verurteilt, so bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Nach der Judikatur des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK ferner insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. E. 12.2.3.1 hiervor). Überdies ist – wenn (minderjährige) Kinder involviert sind – bei der Interessenabwägung als wesentliches Element das Kindeswohl und das grundlegende Bedürfnis des Kindes zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (vgl. E. 12.2.3.2 hiervor). In casu ist festzustellen, dass die Taten der schweren Körperverletzung sowie der Gefährdung des Lebens schwerwiegende Delikte darstellen, aufgrund derer der Beschuldigte –zusammen mit den Taten, wegen derer er von der Vorinstanz für schuldig befunden worden ist – mit vorliegendem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt wird. Ebenso festzuhalten ist jedoch, dass der Beschuldigte die in Frage stehenden Delikte der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Gefährdung des Lebens im Zustand einer verminderten Schuldfähigkeit im Zusammenhang mit einer schweren Suchtmittelabhängigkeit begangen hat (vgl. act. 511 f.; act. 531). Diesbezüglich ergibt sich insbesondere aus dem Behandlungsbericht des Massnahmenzentrums D. vom 3. September 2024, dass der Beschuldigte im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs nicht nur eine vom Strafgericht angeordnete Suchtbehandlung, sondern freiwillig auch eine deliktsorientierte Therapie angefangen hat. Den Verfahrensakten ist bezüglich der Suchtmittelproblematik ferner zu entnehmen, dass der Beschuldigte im vorzeitigen Massnahmenvollzug konsequent abstinent geblieben ist (vgl. act. H 15 f. sowie H 21; Behandlungsbericht vom 3. September 2024, S. 20 f, 25 sowie 27). Überdies hält der Behandlungsbericht vom 3. September 2024 fest, aufgrund der intensiven Therapie des Beschuldigten sei unter der Voraussetzung einer anhaltenden Suchtmittelabstinenz und einer soliden sozialen Integration ab dem Zeitpunkt der Erstellung des Behandlungsberichts vom 3. September 2024 von einem verminderten Rückfallrisiko für erneute Gewaltdelikte auszugehen (vgl. Behandlungsbericht vom 3. September 2024, S. 28). Angesichts der vom Massnahmenzentrum D. festgestellten Suchtmittelabstinenz und des vorstehend dargelegten starken sozialen Beziehungsnetzes des Beschuldigten in der Schweiz (vgl. E. 12.3.2 hiervor) hat sich das Rückfallrisiko gegenüber dem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteilsspruchs entsprechend reduziert. Die Legalprognose des Beschuldigten kann damit zwar nicht bereits ohne Weiteres als gut eingestuft werden. Die Entwicklung, welche der Beschuldigte bis heute im vorzeitigen Massnahmenvollzug gemacht hat, stellt aber zweifellos eine erkennbare und erhebliche Verbesserung dar. Zu beachten ist diesbezüglich auch die Nachdrücklichkeit, mit welcher der Beschuldigte die bestehenden Therapiemöglichkeiten ausschöpft. So hat er gemäss Behandlungsbericht vom 4. September 2023 seit Massnahmenantritt im März 2023 gesamthaft 17 Einzeltherapiesitzungen à 50 Minuten und 15 Gruppentherapiesitzungen à 90 Minuten (vgl. act. H 19) und anschliessend gemäss Behandlungsbericht vom 3. September 2024 insgesamt 53 Einzeltherapiesitzungen à 50 Minuten und 51 Gruppentherapiesitzungen à 90 Minuten absolviert (vgl. Behandlungsbericht vom 3. September 2024, S. 25). Diese eindrücklichen Anstrengungen im Verbund mit der Feststellung des Therapeuten des Beschuldigten, wonach aktuell von einem verminderten Rückfallrisiko auszugehen ist, belegen, dass sich der Beschuldigte auf dem Weg zu einer nachhaltigen Rehabilitation befindet. Dies gilt es bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses der inneren Sicherheit entsprechend zu berücksichtigen. Auf der Seite des privaten Interesses gilt es sodann zu beachten, dass der Beschuldigte den grössten Teil seines Lebens inklusive der Schulbildung in der Schweiz verbracht hat und sich seine nächsten Bezugspersonen hierzulande befinden. Zwar hat er angegeben, auch in J. über ein Beziehungsnetz zu verfügen. Überdies wäre es ihm auch dort möglich, als Handwerker einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Jedoch würde ihn eine Entzweiung von seinen nächsten Bezugspersonen sowie eine Entwurzelung aus der Schweiz, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht hat und sozialisiert wurde, zweifellos hart treffen. Von besonderem Gewicht ist vorliegend sodann das Interesse des Sohnes des Beschuldigten, die Beziehung zu ihm aufrechterhalten zu können. Diesbezüglich gilt es auch die jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten, die darauf hinweist, dass die Landesverweisung nach Art. 66a StGB – anders als der blosse ausländerrechtliche Entzug einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung – mit einem Einreiseverbot einhergeht, welches die Aufrechterhaltung des persönlichen Verkehrs mit einem in der Schweiz wohnenden Kind gegenüber einer herkömmlichen ausländerrechtlichen Wegweisung bedeutend erschwert (vgl. E. 12.2.2 hiervor). Die Aufrechterhaltung der engen Bindung des Beschuldigten zu seinem Sohn könnte insofern bei einer Wegweisung nach J. zweifellos nicht aufrechterhalten werden. Zwar ging von den vorliegend beurteilten Taten auch eine Gefährdung des Kindswohls aus, da sich diese gegen die Mutter des gemeinsamen Sohnes richteten. Zu berücksichtigen ist aber ebenso, dass – wie sich insbesondere aus den Behandlungsberichten des Massnahmenzentrums D. ergibt – im Nachgang zu den inkriminierten Delikten der persönliche Verkehr zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn aufrechterhalten wurde und insofern – nach wie vor – eine enge affektive Bindung zwischen den beiden besteht (vgl. E. 12.3.2 hiervor). Dies legt im Übrigen auch das Fotomaterial nahe, welches dem Kantonsgericht vorliegt (vgl. act. S 231 ff.; mit Eingabe vom 16. November 2024 beim Kantonsgericht eingereichter Bundesordner «Urlaubsberichte und Fotos mit der Familie»). Weil die enge emotionale Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn somit im Nachgang zu den streitgegenständlichen Taten weiterhin – trotz der Entfernung zwischen dem Wohnort des Sohnes in der Nordwestschweiz und dem Aufenthaltsort des Beschuldigten – weitergeführt wurde, widerspräche ein Abbruch dieser engen Beziehung somit insgesamt dem Kindesinteresse. Bei einer Gesamtbetrachtung überwiegt damit das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz knapp das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung. Dabei sind die beachtlichen Therapieanstrengungen des Beschuldigten, welche zu einer Verminderung des Rückfallrisikos geführt haben, sowie die enge affektive Bindung zu seinem Sohn bzw. dessen Interesse an der Aufrechterhaltung eines möglichst engen Kontakts zu seinem Vater in casu als besondere Umstände zu werten, die trotz der verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten für ein überwiegendes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz sprechen. Hinzu treten die Umstände, dass der Beschuldigte den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht hat, er hier seine Schulbildung absolviert hat und sich – nebst seinem Sohn – auch seine übrigen nächsten Angehörigen in der Schweiz befinden. Bei dieser Sachlage ist somit das öffentliche Interesse an der Wegweisung knapp als weniger gewichtig als das Interesse am Verbleib in der Schweiz anzusehen, womit von einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB abzusehen ist. Zufolge Verzichts auf eine Landesverweisung erübrigen sich entsprechend Überlegungen zu einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Rayonverbot und Zivilforderungen
E. 13 Der Beschuldigte hat anlässlich der Kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung sein Rechtsmittel gegen das mit Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs gestützt auf Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB verhängte Rayonverbot für die Dauer von fünf Jahren zurückgezogen, womit dieses in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. 2.1 f. hiervor; vorinstanzliches Urteil E. VII, S. 42 f.). Gegen die mit Ziffer 5 des strafgerichtlichen Urteilsdispositivs erfolgte Feststellung, es sei über die Zivilforderung der Privatklägerin eine aussergerichtliche Einigung erzielt worden, bzw. die mit Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs erfolgte Abschreibung des diesbezüglichen Verfahrens haben keine der Parteien ein Rechtsmittel erhoben, womit diese ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vgl. E. 2.2 hiervor; vorinstanzliches Urteil E. VIII, S. 43). Weder das Rayonverbot noch die privatklägerischen Zivilforderungen bilden demgemäss Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, womit sich Ausführungen hierzu erübrigen. Kosten […]
Dispositiv
- Februar 2021 wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt . b) Es wird festgestellt, dass sich B. seit dem 21. März 2023 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet (Art. 236 StPO). Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem ausge schrieben .
- a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben und B. wird gemäss Art. 60 StGB in eine therapeutische Einrichtung eingewiesen .
- B. wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen .
- B. wird in Anwendung von Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB für die Dauer von 5 Jahren verboten , sich A. zu nähern oder sich in einem Abstand von weniger als 150 Metern von ihrer Wohnung aufzuhalten.
- Es wird festgestellt , dass über die Zivilforderung von A. eine aussergerichtliche Einigung erzielt wurde, womit die Zivilforderung im Strafverfahren gegenstandslos geworden ist.
- […]." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in den Ziffern 1. und 3. aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1.a) B. wird der versuchten schweren Körperverletzung , der Gefährdung des Lebens, des Diebstahls, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des Raufhandels, der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs im Zeitraum vom 11. August 2022 bis zum 21. März 2023 von insgesamt 222 Tagen, sowie zu einer Busse von CHF 500.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, in Anwendung von aArt. 122 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 129 StGB , Art. 133 Abs. 1 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 186 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.1.b) Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Zeitraum vom 28. Juni 2020 bis zum 9. Februar 2021 wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt . […]
- Von der Anordnung einer Landesverweisung (Art. 66a StGB) wird abgesehen. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in Dispositiv-Ziffer 6 sowie den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 5 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt und die Berufung des Beschuldigten abgewiesen . II. […] III. […] IV. […] V. […] Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Florian Jenal Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist vom Bundesgericht gutgeheissen worden (Verfahrensnummer 6B_465/2025).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 20. November 2024 (460 24 88) Strafrecht Versuchte vorsätzliche Tötung etc. Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Lea Hungerbühler (Ref.), Richterin Helena Hess, Richter Dominique Steiner, Richter Christof Enderle; Gerichtsschreiber Florian Jenal Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A. , vertreten durch Advokat Luca Montisano, Bäumleingasse 2, Postfach, 4001 Basel, Privatklägerin gegen B. , vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Lindenstrasse 37, Postfach, 8034 Zürich, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung etc. (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. Februar 2024) A. Mit Urteil vom 9. Februar 2024 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) B. schuldig wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Raufhandels, mehrfacher, teilweise versuchter Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs im Zeitraum vom 11. August 2022 bis zum 21. März 2023 von insgesamt 222 Tagen, sowie zu einer Busse von CHF 500.00, wobei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen festgesetzt wurde (Urteilsdispositiv-Ziffer 1.a). Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Zeitraum vom 28. Juni 2020 bis zum 9. Februar 2021 stellte das Strafgericht zufolge Eintritts der Verjährung ein (Urteilsdispositiv-Ziffer 1.b). Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob die Vorinstanz auf und wies B. in eine therapeutische Einrichtung ein (Urteilsdispositiv-Ziffer 2.a). Ferner stellte das Strafgericht fest, dass sich B. seit dem 21. März 2023 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet (Urteilsdispositiv-Ziffer 2.b). Des Weiteren verwiesen die Vorderrichter B. für die Dauer von zehn Jahren des Landes und ordneten die Ausschreibung der angeordneten Landesverweisung im Schengener Informationssystem an (Urteilsdispositiv-Ziffer 3). Sodann verbot das Strafgericht B. für die Dauer von fünf Jahren, sich in einem Abstand von weniger als 150 Metern von der Wohnung von A. aufzuhalten (Urteilsdispositiv-Ziffer 4). Bezüglich der Zivilforderung von A. stellte die Vorinstanz fest, über diese sei eine aussergerichtliche Einigung erzielt worden, weshalb die Zivilforderung im Strafverfahren als gegenstandslos abgeschrieben wurde (Urteilsdispositiv-Ziffer 5). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 53'881.00, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 2'450.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 18'000.00, somit gesamthaft CHF 74’331.00, wurden B. auferlegt (Urteilsdispositiv-Ziffer 6.a). Die Kosten des amtlichen Verteidigers, Advokat André M. Brunner, in der Höhe von CHF 38'605.95 (nach Abzug eines bereits ausgerichteten Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 6'467.75) wurden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B. nach Art. 135 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) aus der Gerichtskasse ausgerichtet (Urteilsdispositiv-Ziffer 6.b). Ebenso wurden die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A. , Advokat Luca Montisano, in der Höhe von CHF 14'468.40 unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet (Urteilsdispositiv-Ziffer 6.c). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichts meldete der beschuldigte B. , vertreten durch Advokat André M. Brunner, mit Eingabe vom 19. Februar 2024 Berufung an. C. Mit Verfügung vom 4. März 2024 bewilligte das Strafgericht das anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gestellte Begehren des bisherigen amtlichen Verteidigers, Advokat André M. Brunner, auf Entlassung als amtlicher Verteidiger von B. aus gesundheitlichen Gründen rückwirkend per 27. Februar 2024. Ebenso hiess das Strafgericht den mit Eingabe vom 27. Februar 2024 gestellten Antrag von Rechtsanwalt Jürg Federspiel auf Einsetzung als neuer amtlicher Verteidiger von B. gut und setzte diesen per 27. Februar 2024 als neuen amtlichen Verteidiger ein. D. Mit Berufungserklärung vom 16. April 2024 stellte der Beschuldigte B. , vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel (nachfolgend: Beschuldigter), folgende Rechtsbegehren: Es sei Ziffer 1.a des angefochtenen Urteils (teilweise) aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen sowie mit einer gegenüber dem angefochtenen Urteil deutlich tieferen Freiheitsstrafe zu bestrafen (unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs im Zeitraum vom 11. August 2022 bis zum 21. März 2023 und des vorzeitigen Massnahmenvollzugs im Zeitraum vom 21. März 2023 bis zum 9. Februar 2024) (Rechtsbegehren Ziffer 1); Es sei Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und von der Anordnung einer Landesverweisung und Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzusehen, eventualiter sei zumindest die Dauer der Landesverweisung herabzusetzen (Rechtsbegehren Ziffer 2); Es sei Ziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und kein Kontakt- und Rayonverbot [recte: kein Rayonverbot] anzuordnen oder zumindest dessen Dauer auf maximal drei Jahre herabzusetzen (Rechtsbegehren Ziffer 3); Es sei Ziffer 6.a des angefochtenen Urteils (teilweise) aufzuheben und dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten nur teilweise aufzuerlegen, wobei ihm diese in Anwendung von Art. 425 StPO zu erlassen seien (Rechtsbegehren Ziffer 4); Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Staatskasse zu nehmen (Rechtsbegehren Ziffer 5); überdies stellte der Beschuldigte folgende Beweisanträge: Es sei ein neues Gutachten (Obergutachten oder Ergänzungsgutachten zum Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 5. Oktober 2022) einzuholen, welches sich ergänzend auch zu möglichen Alternativursachen für die festgestellten Punktblutungen in der Gesichtshaut, an den Augenlidern, am Hals und in der Hinterohrregion und somit zu anderen möglichen Schlussfolgerungen und zur Qualität des vorliegenden Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 5. Oktober 2022 äussern solle; Es sei raschmöglichst eine mündliche Berufungsverhandlung anzusetzen und auf den Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ein aktueller Massnahmeverlaufsbericht seitens des Massnahmenzentrums D. einzuholen (Rechtsbegehren Ziffer 6). E. Mit Datum vom 30. April 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), die Anschlussberufung und stellte folgende Rechtsbegehren: Es sei B. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs, sowie zu einer Busse von CHF 500.00 zu verurteilen und das Urteil des Strafgerichts vom 9. Februar 2024 in Abweisung der Berufung des Beschuldigten in allen übrigen Punkten zu bestätigen (Rechtsbegehrten Ziffer 1). Dies alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten (Rechtsbegehren Ziffer 2). F. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 teilte A. , vertreten durch Advokat Luca Montisano (nachfolgend: Privatklägerin), mit, sie stelle weder Antrag auf Nichteintreten hinsichtlich der Berufung des Beschuldigten, noch erkläre sie Anschlussberufung. Überdies begehrte sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständigung durch Advokat Luca Montisano für das vorliegende Verfahren. G. Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 bewilligte das Kantonsgericht die amtliche Verteidigung von B. mit Rechtsanwalt Jürg Federspiel sowie die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung von A. durch Advokat Luca Montisano für das Berufungsverfahren. Überdies wurde der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei ein neues Gutachten (Obergutachten oder Ergänzungsgutachten zum Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 5. Oktober 2022) einzuholen, welches sich ergänzend auch zu möglichen Alternativursachen für die festgestellten Punktblutungen in der Gesichtshaut, an den Augenlidern, am Hals und in der Hinterohrregion und somit zu anderen möglichen Schlussfolgerungen und zur Qualität des vorliegenden Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 5. Oktober äussern solle, als nicht erforderlich abgewiesen. Hingegen wurde angeordnet, dass der für das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 5. Oktober 2022 verantwortliche Sachverständige, Dr. med. C. , zwecks mündlicher Erläuterung seiner gutachterlichen Feststellungen bzw. allfälliger Ergänzung seines Gutachtens in Bezug auf die mit Berufungserklärung des Beschuldigten vom 16. April 2024 aufgeworfenen Kritikpunkte als sachverständiger Zeuge geladen werde (Art. 187 Abs. 2 StPO). H. Mit Schreiben vom 4. Juni 2024 erklärte die Privatklägerin, sie verzichte auf eine persönliche Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Ihr Rechtsbeistand werde vertretungsweise an ihrer statt an der Verhandlung erscheinen. Überdies verzichtete die Privatklägerin mit nämlicher Eingabe auf das Stellen von Beweisanträgen. I. Mit Datum vom 6. November 2024 übermittelte das Amt für Justizvollzug des Kantons E. , Massnahmenzentrum D. , dem Berufungsgericht einen vom 3. September 2024 datierenden Verlaufsbericht hinsichtlich der Behandlung des Beschuldigten. J. Mit Eingabe vom 12. November 2024 teilte die Privatklägerin mit, es werde auf eine persönliche Teilnahme ihres Rechtsbeistands an der Berufungsverhandlung verzichtet. An ihrem schriftlich gestellten Begehren auf Bestätigung des strafgerichtlichen Urteils hielt sie fest. Überdies übermittelte sie der Berufungsinstanz eine Videoaufnahme des Beschuldigten und reichte die Honorarnote ihres Rechtsvertreters für dessen Bemühungen im Rechtsmittelverfahren ein. K. Mit Datum vom 16. November 2024 reichte der Beschuldigte einen Bundesordner mit einer Dokumentation bezüglich Urlauben mit seinem Sohn, einen Bundesordner mit Belegen zu seiner Tätigkeit als Bauarbeiter sowie eine Bestätigung hinsichtlich Unterstützung durch seine Angehörigen inklusive eines Wohn- und Arbeitsangebots zu den Akten. Eine Kopie der nämlichen Eingabe samt Beilagen stellte der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft direkt zu. L. Zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung erscheinen die Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte zusammen mit seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Jürg Federspiel. Die Staatsanwaltschaft beantragt anlässlich der Berufungsverhandlung in Übereinstimmung mit ihrer schriftlichen Anschlussberufungserklärung die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren sowie zu einer Busse und begehrt im Übrigen die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Der Beschuldigte zieht demgegenüber sein Rechtsbegehren Ziffer 3 auf Aufhebung bzw. eventualiter auf Herabsetzung des vorinstanzlich verhängten Rayonverbots gemäss Ziffer 4 des strafgerichtlichen Erkenntnisses zurück und hält im Übrigen an seinen schriftlich gestellten Anträgen vor Kantonsgericht fest. Auf die Ausführungen der Anwesenden wird wiederum, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. M. Zu Beginn der Berufungsverhandlung weist der Vorsitzende darauf hin, dass die vom Beschuldigten mit Eingabe vom 16. November 2024 eingereichten Unterlagen beim Berufungsgericht in Zirkulation gesetzt wurden. Überdies verfügt der Vorsitzende unter dem Vorbehalt, dass die anwesenden Parteien keine begründeten Einwände erheben, die Zustellung der Eingabe der Privatklägerin vom 12. November 2024 samt wesentlicher Beilagen an das Amt für Justizvollzug des Kantons F. . In der Folge wird weder seitens des Beschuldigten noch der Staatsanwaltschaft Widerspruch gegen diese Anordnung erhoben. Erwägungen Formalien 1.1 Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (EG StPO; SGS 250). Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung ist Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO folgend innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären. 1.2 Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf dessen Berufung einzutreten. 1.3 Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Erklärung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Staatsanwaltschaft anschlussberufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist auf deren Anschlussberufung ebenfalls einzutreten. Verfahrensgegenstand 2.1 Der Beschuldigte richtet seine Berufung gegen den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung durch das Strafgericht, die durch dieses ausgesprochene Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren, die Anordnung der Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem sowie die vorinstanzliche Verlegung der Verfahrenskosten gemäss Ziffern 1.a, 3 und 6.a des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs. Die Staatsanwaltschaft richtet ihre Anschlussberufung ebenfalls gegen Ziffer 1.a des vorinstanzlichen Erkenntnisses, wobei sie diesbezüglich eine strengere Bestrafung des Beschuldigten begehrt, weil dieser entgegen der Vorinstanz nicht mit Eventual-, sondern mit direktem Vorsatz gehandelt habe. Da dementsprechend sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und das damit verbundene Strafmass anfechten, kann das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt sowohl zu Gunsten des Beschuldigten gemildert als auch zu dessen Lasten verschärft werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Soweit den Rechtsbegehren des Beschuldigten demgegenüber keine (Anschluss-)Berufung seitens einer der übrigen Parteien gegenübersteht, kann das angefochtene Urteil nur zu seinen Gunsten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Angesichts des Umstands, dass mit den verfahrensgegenständlichen Rechtsbegehren nur Teile des vorinstanzlichen Verdikts angefochten sind, bilden entsprechend gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO). Festzustellen ist schliesslich, dass der Beschuldigte sein Rechtsbegehren Ziffer 3 der Berufungserklärung vom 16. April 2024 hinsichtlich des vom Strafgericht verhängten Rayonverbots gemäss Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils anlässlich der Berufungsverhandlung zurückgezogen hat, womit das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen und entsprechend die Frage des Rayonverbots im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu beurteilen ist. 2.2 Vorliegend nicht mehr zu prüfen sind damit die von der Vorinstanz ausgesprochenen Schuldsprüche wegen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Raufhandels, mehrfacher, teilweise versuchter Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Urteilsdispositiv-Ziffer 1.a) sowie die Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Zeitraum vom 28. Juni 2020 bis zum 9. Februar 2021 (Urteilsdispositiv-Ziffer 1.b). Mangels Anfechtung ebenso wenig zu beurteilen ist ferner der Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe zugunsten einer Behandlung in einer therapeutischen Einrichtung (Urteilsdispositiv-Ziffer 2.a) sowie die Feststellung, dass sich der Beschuldigte seit dem 21. März 2023 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet (Urteilsdispositiv-Ziffer 2.b). Zufolge des Rückzugs von Rechtsbegehren Ziffer 3 der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 16. April 2024 in Rechtskraft erwachsen und damit nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet des Weiteren das vom Strafgericht ausgesprochene Rayonverbot gegenüber der Privatklägerin gemäss Urteilsdispositiv-Ziffer 4. Schliesslich ebenfalls nicht zu prüfen ist die von der Vorinstanz erkannte Gegenstandslosigkeit der Zivilforderung der Privatklägerin zufolge einer aussergerichtlichen Einigung (Urteilsdispositiv-Ziffer 5). Ausgangslage Vorwurf gemäss Anklageschrift 3.1 […] Urteil des Strafgerichts 3.2 […] Ausführungen des Beschuldigten 3. 3 […] Ausführungen der Staatsanwaltschaft 3. 4 […] Ausführungen der Privatklägerin 3. 5 […] Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt Verfahrensgrundsätze 4.1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für und gegen ein bestimmtes Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an, noch kommt bestimmten Arten von Beweismitteln ein Vorrang respektive ein Übergewicht gegenüber anderen Arten von Beweismitteln zu ( Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 27, mit Hinweisen). Beweise frei zu würdigen heisst, Beweismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre spezifische Glaubwürdigkeit und ihren individuellen Beweiswert hin zu beurteilen, um daraus Schlüsse auf das tatsächlich Geschehene zu ziehen. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verweist damit auf die zentrale Aufgabe der Strafbehörden, die historischen Fakten zu ermitteln. Das Gericht darf die Beurteilung dessen, was tatsächlich vorgefallen ist, nicht nach generellabstrakten Vorgaben, sondern nur frei, in Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen. Es gibt keinen «numerus clausus» der Beweismittel. Alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel sind formell gleichrangig; Überzeugungskraft entfalten sie einzig im Umfang ihrer inneren Autorität ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 47 sowie N 56, mit Hinweisen). 4.1.2 Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) bzw. Art. 4 aBV fliessenden und in Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verankerten Maxime «in dubio pro reo» bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld der angeklagten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 E. 2a, mit Verweis auf BGE 120 Ia 31 E. 2b ff.). Der «Indubio»-Grundsatz findet auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis ab. Der fragliche Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f., mit Hinweisen; BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; BGer 6 B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3; BGer 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen). 4.1.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1; BGE 137 II 266 E. 3.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten ( Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10). Beweiswürdigung 4.2 Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 ff.). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täterschaft erlaubt (BGer 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; BGer 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; BGer 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Zur Würdigung von Expertengutachten im Speziellen 4.3.1 Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis einen Experten bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei (vgl. BGer 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.1.3). Kriterien der Würdigung sind die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit (vgl. Marianne Heer , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 189 StPO N 1, 10 sowie 11). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten. Der Grundsatz will sicherstellen, dass das Gericht nicht durch starre Beweisregeln gebunden ist, etwas als erwiesen zu erachten, was es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als unbewiesen anzusehen, über dessen Nachweis seiner Auffassung nach kein Zweifel besteht (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.1). Die Strafbehörde prüft, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen bzw. ob gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern ( Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 189 N 21, mit Verweis auf BGer 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 3.3). Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Die rechtsanwendenden Behörden dürfen somit nur ausnahmsweise und aus triftigen Gründen von den Erkenntnissen der Sachverständigen abweichen, da sie naturgemäss nicht über dieselbe Sachkunde wie diese verfügen (vgl. BGE 136 II 539 E. 3.2). Umgekehrt dürfen Gutachten dem Entscheid nur zugrunde gelegt werden, wenn sie das Gericht bezüglich Grundlagen, Begründung und Ergebnis zu überzeugen vermögen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit bzw. Schlüssigkeit eines Gutachtens, sind Ergänzungen oder gar ein neues Gutachten erforderlich (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 189 StPO N 5). Das Gericht handelt willkürlich im Sinne von Art. 8, 9 und 29 Abs. 1 BV, wenn es einen Entscheid auf ein nicht zweifelsfreies, nicht schlüssiges oder sonst nach Art. 189 StPO mangelhaftes Gutachten stützt. Gleiches gilt, wenn das Gericht seinen Entscheid auf Schlussfolgerungen einer abweichenden, das ursprüngliche Gutachten nicht überzeugend widerlegenden anderen Expertise stützt. Jedenfalls ist es die Pflicht des Gerichts, sich mit einem (vorab strittigen) Gutachten im Urteil auseinanderzusetzen; ein blosser Hinweis auf das Gutachten genügt nicht (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., Art. 189 StPO N 5). Demgegenüber sind Rechts-fragen aufgrund des Grundsatzes, dass das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet («iura novit curia»), vom Gericht allein zu beurteilen; eine diesbezügliche Delegation an Sachverständige ist nicht zulässig (vgl. BGE 130 I 337 E. 5.4.1; Marianne Heer , a.a.O., Art. 182 StPO N 4). 4.3.2 Gemäss Art. 189 StPO (Ergänzung und Verbesserung des Gutachtens) lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a), mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (lit. b) oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (lit. c). Allfällige Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens im Sinne von Art. 189 lit. c StPO müssen konkret und erheblich sein (vgl. Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 189 N 14). Zulässig ist es diesbezüglich, dass ein Sachverständiger anlässlich der Hauptverhandlung vor Gericht das Gutachten mündlich ergänzt oder präzisiert (vgl. BGer 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.4.2). Sachverhalt Beweismittel 5.1 […] Depositionen der Parteien 5.2 […] Ausführungen des von den Strafbehörden beauftragten Sachverständigen 5.3 […] Weitere Berichte betreffend die Privatklägerin 5.4 […] Medizinische Untersuchungen des Beschuldigten 5.5 […] Sachverhaltsfeststellung des Kantonsgerichts 6.1 Das Kantonsgericht kommt bezüglich des rechtsmedizinischen Gutachtens des Sachverständigen zunächst zum Schluss, dass dieses formal korrekt erstellt worden ist und die inhaltlichen Ausführungen – entgegen den Einwänden der Verteidigung – vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sind, womit auf die Expertise des Gutachters abzustellen ist. Das fragliche Gutachten wurde von einem erfahrenen leitenden Oberarzt des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel erstellt, welcher über eine breite Erfahrung in seinem Spezialgebiet verfügt (vgl. act. 3737). Der Experte hat vor den kantonsgerichtlichen Schranken bekräftigt, er habe die beschriebenen Punktblutungen gesehen, protokolliert und als Gutachter beurteilt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11 und 16 ff.). Dass der Experte die inkriminierten Punktblutungen im Rahmen seiner Untersuchung tatsächlich festgestellt hat, wird im Übrigen auch von der Verteidigung nicht in Frage gestellt (vgl. Plädoyernotizen der Verteidigung vom 4. Juli 2024, S. 7 f.). Überdies hat der Sachverständige vor Berufungsgericht die Einwände der Verteidigung hinsichtlich seiner gutachterlichen Feststellungen nachvollziehbar und schlüssig entkräften können. Namentlich hat er dargelegt, ein erhöhter Blutdruck könne zwar Folge eines verminderten Blutzuflusses zum Hirn sein, wobei eine solche Erhöhung ihrerseits die durch ein Würgen verursachte Blutstauung zusätzlich aggravieren könne. Umgekehrt führe ein erhöhter Blutdruck aber nicht eigenständig zu Punktblutungen, zumal andernfalls eine Vielzahl an Menschen ständig Punktblutungen im Gesicht aufweisen müssten (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 14 f.). Ein erhöhter Blutdruck als Ursache der beim Opfer festgestellten Stauungsblutungen kann daher in casu ausgeschlossen werden. Ebenso hat der Sachverständige nachvollziehbar erklärt, dass Blutgerinnungsstörungen zwar Punktblutungen hervorrufen können. Diese würden solchenfalls aber nicht nur isoliert im Kopfbereich auftreten, sondern am gesamten Körper und insbesondere schwergewichtig an den Beinen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15). Demgemäss können auch die von der Verteidigung vorgebrachten Blutgerinnungsstörungen als Grund für die bei der Privatklägerin diagnostizierten Stauungsblutungen vorliegend ausgeschlossen werden. Ferner hat der Experte ausgeführt, ein Hustenanfall könne zwar grundsätzlich Punktblutungen zur Folge haben. Ein einzelner Hustenstoss reiche hierfür allerdings nicht aus. Insofern sei aufgrund der Gesamtheit und der Verteilung der Stauungsblutungen über das ganze Gesicht und hinter den Ohren der Privatklägerin ein Husten als Ursprung der Punktblutungen auszuschliessen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15). Dementsprechend können die Punktblutungen vorliegend auch nicht auf ein Husten der Privatklägerin zurückgeführt werden. In grundsätzlicher Hinsicht hat der Sachverständige schliesslich dargelegt, die Kritik der Verteidigung, wonach er aufgrund des äusseren Verletzungsbilds ein Würgen angenommen und anschliessend nach Argumenten gesucht habe, welche diesen Befund stützen würden, unzutreffend sei. Vielmehr habe er die Privatklägerin untersucht, deren Verletzungen festgestellt und aus dem Verletzungsbild seine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Verursachung der Verletzungen gezogen, und nicht umgekehrt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15 f.). In diesem Zusammenhang wiederholt die Verteidigung in ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht lediglich ihre Beanstandungen, welche sie bereits gegenüber dem Sachverständigen vorgetragen hat und welche dieser nachvollziehbar und schlüssig ausräumen konnte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 ff. sowie 55 ff.; Plädoyernotizen der Verteidigung vom 4. Juli 2024, S. 8). Es besteht dementsprechend insgesamt keinerlei Veranlassung, von den Feststellungen des Experten abzuweichen. Nicht ganz von der Hand zu weisen mag vorliegend sein, dass eine Fotodokumentation hinsichtlich der untersuchten Punktblutungen wünschenswert gewesen wäre. Das Fehlen von entsprechendem Fotomaterial vermag angesichts der vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen schriftlichen und mündlichen Darlegungen des Gutachters aber nichts an der Massgeblichkeit von dessen Expertise zu ändern, zumal die Verteidigung selbst nicht bestreitet, dass der Gutachter im Rahmen seiner Untersuchung effektiv Punktblutungen bei der Privatklägerin festgestellt hat. Zu konstatieren ist sodann, dass der Beschuldigte seinen mit Berufungserklärung vom 16. April 2024 gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Obergutachtens oder eines Ergänzungsgutachtens, welcher mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 8. Mai 2024 abgewiesen worden ist, bis zum Abschluss des Beweisverfahrens vor Berufungsgericht nicht erneuert hat (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Dementsprechend ist in casu nicht von den gutachterlichen Feststellungen abzuweichen. Der Gutachter hat nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass insbesondere die auf der rechten Halsseite der Privatklägerin festgestellten zahlreichen kleinfleckigen Hautunterblutungen, Hauteinblutungen und oberflächlichen Abschürfungen auf einen Angriff gegen ihren Hals schliessen lassen (vgl. act. 3681; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11 ff.). Ebenso nachvollziehbar und schlüssig hat der Sachverständige ferner erklärt, das Gesamtverteilungsmuster der beim Opfer aufgetretenen Punktblutungen und insbesondere der Umstand, wonach solche auch in Bereichen festgestellt werden konnten, die nicht direkt von Schlägen betroffen waren – insbesondere die Hinterohrregion – für eine Kompression der Halsweichteile als Ursache der Stauungsblutungen sprechen (vgl. act. 3681; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11 ff.). Für das Kantonsgericht ist somit erstellt, dass die gutachterlich festgestellten Stauungsblutungen bei der Privatklägerin durch eine Halskompression – mithin durch ein Würgen – herbeigeführt worden sind. Hinsichtlich der zeitlichen Dauer des Würgevorgangs ist dem Gutachten vom 5. Oktober 2022 zu entnehmen, dass Stauungsblutungen für gewöhnlich nach einer Strangulationszeit von drei bis fünf Minuten entstehen, wobei im Einzelfall auch ein deutlich früheres Auftreten möglich sei (vgl. act. 3685). Laut dem Konsensuspapier der Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement (QM) der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) «Schädigung durch Strangulation» vom Mai 2012, auf welches der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 30. November 2022 verweist (vgl. act. 3735), sind Stauungsblutungen im medizinischen Schrifttum vereinzelt bereits nach einer Stauungszeit von 10 bis 20 Sekunden nachgewiesen worden (vgl. act. 1279). Die erforderliche Zeitspanne einer Halskompression bis zum Auftreten von Stauungsblutungen (petechiale Blutungen, Petechien) wird in der Literatur dementsprechend nicht einheitlich angegeben und die Dauer variiert von frühestens 10 bis 20 Sekunden bis zu 3 bis 5 Minuten (BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4, mit weiteren Hinweisen). Dementsprechend ist vorliegend im Lichte der glaubhaften Depositionen der Privatklägerin, wonach das Würgen einige Sekunden gedauert habe, von einer Würgezeit von mindestens 10 Sekunden auszugehen. In Bezug auf die vergleichsweise kurze Dauer des Würgevorgangs stellte der Experte fest, die Zeitspanne, über welche eine Strangulation erfolgt, hänge nur bedingt mit dem Risiko eines Todeseintritts zusammen, weil der durch ein Würgen ausgelöste Beginn sich selbst verstärkender Prozesse von Hirnschädigung und Hirnschwellung auch nach Beendigung eines Würgevorgangs noch zum Eintritt des Todes führen könne, was von Dritten, einschliesslich Medizinalpersonen, nicht kontrolliert werden könne (vgl. act. 3683; ferner act. 3737). Der Sachverständige hat überdies nachvollziehbar und schlüssig erklärt, der Eintritt von Punkt- respektive Stauungsblutungen nach einem Angriff gegen den Hals markiere nach allgemeiner rechtsmedizinischer Lehrmeinung den Beginn einer unmittelbaren Lebensgefahr während des Würgevorgangs (vgl. act. 3733; ferner act. 3681), wobei es nicht auf die konkrete Ausführung des Würgegriffes ankomme (vgl. act. 3735). Auch wenn der Gutachter ferner dargelegt hat, die konkrete Wahrscheinlichkeit des Todeseintritts könne in casu nicht genau eruiert werden (act. 3735), bestehen im Lichte der hiervor dargelegten vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen Erläuterungen des Gutachters insgesamt keine Zweifel daran, dass sich das Opfer aufgrund der festgestellten Strangulation in unmittelbarer Lebensgefahr befunden hat. 6.2 Hinsichtlich des konkreten Tatgeschehens ist sodann mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Depositionen der Privatklägerin als äusserst glaubhaft dastehen. Diese weisen eine logische Konsistenz sowie einen hohen Detailreichtum und somit bedeutende Realkennzeichen auf. Überdies hat die Privatklägerin bei allen Befragungen ungefragt psychische Vorgänge offengelegt, was ebenfalls als Realkennzeichen zu werten ist. Ebenso sind – auch hinsichtlich des Kerngeschehens – keinerlei Aggravationstendenzen seitens des Opfers erkennbar. Vielmehr ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten in wesentlichen Punkten entlastet hat. So gab sie etwa zu Protokoll, der Beschuldigte sei selber über das Ergebnis seiner Handlungen erschrocken gewesen und habe die Privatklägerin in der Folge dazu aufgefordert, die Polizei zu verständigen. In Bezug auf das inkriminierte Würgen erklärte das Opfer überdies, es habe nur einmal keine Luft mehr bekommen und das Würgen habe nicht lange gedauert. Als der Beschuldigte gemerkt habe, dass die Privatklägerin keine Luft mehr bekomme, habe er wieder losgelassen. Auch schilderte das Opfer auf Nachfrage keine zusätzlichen Symptome infolge des Würgens, welche ein noch gravierenderes Risiko infolge der Strangulation nahegelegt hätten (vgl. E. 5.2.1 hiervor). Somit sprechen auch die den Beschuldigten entlastenden Aussagen der Privatklägerin für die Glaubhaftigkeit von deren Depositionen. Schliesslich passen die Ausführungen des Opfers auch zu den gutachterlich dokumentierten bzw. diagnostizierten Verletzungsbildern und -folgen. Insbesondere erachtete der Sachverständige das von der Privatklägerin geschilderte Fixieren am Boden mit der Hand bzw. dem Knie durch den Beschuldigten als eine plausible Erklärung ihrer Verletzungen am Rücken sowie am Oberarm (vgl. act. 3681; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13 f.). Der Beschuldigte hält der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Opfers entgegen, es bestünden Widersprüche zwischen den Depositionen der Privatklägerin anlässlich deren erster Einvernahme durch die Polizei vom 10. August 2022 und ihren Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 25. August 2022 sowie vom 11. Januar 2023. So habe das Opfer gegenüber der Polizei nicht angegeben, es sei bereits gewürgt worden, bevor es sich in das Treppenhaus begeben habe. Dies habe das Opfer erst gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärt. Von einer konstanten Schilderung der Ereignisse könne somit keine Rede sein. Zu beachten sei dabei, dass die erste Einvernahme stets die wichtigste sei. Es bestünden daher erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin (vgl. Plädoyernotizen der Verteidigung vom 4. Juli 2024, S. 6 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 55). In diesem Kontext ist zwar zutreffend, dass die am 10. August 2022 handschriftlich durch die Polizei protokollierte Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin ungeordnet und sprunghaft sei. So schilderte die Privatklägerin den Tathergang zunächst dergestalt, dass der Beschuldigte sie vom Balkon zurück in das Wohnzimmer der Wohnung gestossen habe. Dann habe er damit begonnen, sie mit Fäusten zu schlagen. Er habe sie seitwärts zu Boden gedrückt und mit dem Arm oder dem Knie festgehalten, wodurch der Bluterguss am rechten Trizeps entstanden sei. Der Beschuldigte habe dann gesehen, was er der Privatklägerin angetan habe, und es habe ihm kurz leidgetan. Er habe ihr dann gesagt, sie solle ausserhalb der Wohnung die Polizei anrufen. Daraufhin habe sie sich ins Treppenhaus begeben. Der Beschuldigte sei ihr jedoch kurz darauf gefolgt und habe sie zurück in die Wohnung gezogen. Er habe wieder mit Fäusten auf sie eingeschlagen (vgl. act. 3831 f.). Nach dieser Schilderung erklärte die Privatklägerin sodann, der Beschuldigte habe sie immer wieder am Hals gepackt und sie mehrmals gewürgt. Einmal habe er mehrere Sekunden zugedrückt, sodass sie keine Luft mehr bekommen habe. Er habe richtig auf sie eingeschlagen und sie zu Boden und an die Wand gedrückt (vgl. act. 3833). Für das Kantonsgericht besteht diesbezüglich jedoch kein Zweifel, dass sich die letztgenannten, zusätzlichen Erklärungen des Opfers augenscheinlich auf jene Phase des Geschehens beziehen, als der Beschuldigte die Privatklägerin vom Balkon in die Wohnung gestossen und sie dort am Boden festgehalten hat, und nicht auf jene, nachdem das Opfer sich kurzzeitig im Treppenhaus aufgehalten hat. Diese Ungeordnet- und Sprunghaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung vermag insofern nichts an der inhaltlichen Konsistenz der Depositionen der Privatklägerin zu ändern. Angesichts der aktenkundigen Fotoaufnahmen der Gesichtsverletzungen der Privatklägerin erscheint dabei auch deren Erklärung gegenüber der Staatsanwaltschaft, wonach sich die polizeiliche Einvernahme aufgrund ihrer Schwellungen im Gesicht als schwierig gestaltet habe und sie einiges mehrfach habe erklären müssen, als nachvollziehbar (vgl. act. 4005 Rz. 274 ff.; ferner act. 3555 f., 3573 ff, 3651 ff. und 3997 Rz. 113 ff.; act. 4001 Rz. 213 ff.). Insofern ist auch die Aussage der Privatklägerin als glaubhaft anzusehen, wonach die Darstellung des Geschehensablaufs in der polizeilichen Einvernahme durcheinandergeraten sei (vgl. act. 4005 Rz. 261 ff.). An der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers vermag ebenso wenig der im vorinstanzlichen Verfahren thematisierte Umstand etwas zu ändern, wonach die Privatklägerin gegenüber der Polizei angegeben hat, sie habe bereits zu Beginn des inkriminierten Vorfalles geschrien, während sie gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgesagt hat, sie habe erst im Treppenhaus Schreie von sich gegeben. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich vielmehr zu konstatieren, dass die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Befragung in diesem Kontext missverstanden worden ist, zumal die fragliche Einvernahme zudem im Spital und somit nicht unter normalen Bedingungen stattgefunden hat und diese – wie bereits festgestellt –durch die Schwellungen im Gesicht des Opfers und die dadurch bedingten Sprechschwierigkeiten erschwert war (vgl. act. 3997 Rz. 113 ff.; ferner act. 4001 Rz. 213 ff.). Insgesamt ist damit festzustellen, dass sich die Depositionen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Befragung vom 10. August 2022 sowie anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 25. August 2022 und vom 11. Januar 2023 jeweils, aber auch insgesamt als logisch konsistent erweisen. Das Opfer hat schlüssig die Interaktionen zwischen ihr und dem Beschuldigten am Tattag geschildert, wobei die diesbezüglichen Aussagen mit diversen Realkennzeichen gespickt sind. Überdies passen die Schilderungen der Privatklägerin zum objektiv erstellten Verletzungsbild. Bezüglich der Depositionen des Beschuldigten fällt demgegenüber insbesondere auf, dass er in seiner ersten Befragung durch die Polizei am 12. August 2022 auf die Vorwürfe, er habe die Privatklägerin wiederholt geschlagen und gewürgt, angegeben hat, er könne sich daran nicht erinnern bzw. er wisse es nicht mehr (vgl. act. 3859). Der Beschuldigte hat hierfür eine Erklärung abgegeben (vgl. E. 5.2.3 hiervor). Diese Erklärung scheint aber angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits in seiner ersten Einvernahme bestimmte Vorwürfe explizit bestritten hat, als wenig überzeugend. So hat er etwa ausdrücklich in Abrede gestellt, die Privatklägerin mit dem Tode bedroht zu haben, und gleichzeitig angegeben, zwar zu wissen, diese geschlagen zu haben, sich aber dennoch nicht erklären zu können, weshalb mit dieser Heftigkeit (vgl. act. 3859). Für das Kantonsgericht erscheinen insofern die nach der ersten Einvernahme des Beschuldigten von ihm getätigten Bestreitungen im Lichte der Depositionen der Privatklägerin sowie des objektiv erstellten Verletzungsbildes als unglaubhaft. Vor Zwangsmassnahmengericht hat er sodann am 15. August 2022 zu Protokoll gegeben, sich wegen seines Alkoholkonsums nicht mehr an alles erinnern zu können (vgl. act. 1283). Seine Vorbringen mögen in diesem Sinne gegebenenfalls seine «Wahrheit» wiedergeben, die er nachträglich für sich geschaffen hat, um mit seiner Tat besser umgehen zu können, vermögen aber nicht am relevierten Beweisergebnis etwas zu ändern. 6.3 In sachverhaltlicher Hinsicht ist schliesslich festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschuldigten im Kontext der Ereignisse vom 9. August 2022 unangefochten wegen mehrfacher Drohung schuldig gesprochen hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.2.4, S. 26 f.; Dispositiv-Ziffer 1.a des angefochtenen Urteils). 6.4 Das Kantonsgericht stellt gestützt auf die vorstehenden Erwägungen somit folgenden rechtserheblichen Sachverhalt fest: Am 9. August 2022 hat sich der Beschuldigte zwischen ca. 21.30 Uhr und 22.15 Uhr unter Kokaineinfluss und mit einem Blutalkoholgehalt von zwischen 1.7 und 2.5 Promille zur Wohnung der Privatklägerin begeben und ist dort auf deren Balkon geklettert, um sich auf diesem schlafen zu legen. Das Opfer hat den Beschuldigten in der Folge dazu aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, woraufhin dieser eine Decke hat mitnehmen wollen. Dies hat ihm die Privatklägerin verwehrt, woraufhin es zu einem Angriff des Beschuldigten gegen das Opfer gekommen ist. In einer ersten Phase hat der Beschuldigte die Privatklägerin vom Balkon in deren Wohnung gestossen, zu ihr gesagt «kumm do ane, ich bring di um», und ihr blind vor Wut mindestens – gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten – viermal gezielt und mit vollster Kraft mit der Faust in das Gesicht geschlagen, bis sie in der Folge mit dem Rücken auf dem Boden gelegen ist. In einer zweiten Phase hat der Beschuldigte sodann das nunmehr am Boden liegende Opfer mit Faustschlägen in unbekannter Zahl vornehmlich in das Gesicht traktiert und mindestens zweimal mit der Hand auf dessen Hals eingewirkt. Dabei hat er einmal eine starke Kompression des Halses des Opfers mittels dessen Fixierung am Boden bewirkt, bis dieses keine Luft mehr bekommen hat. Dieser Würgevorgang hat im Lichte der Darlegungen des Sachverständigen sowie der Depositionen des Opfers mindestens zehn Sekunden gedauert, wobei der Beschuldigte –gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin (vgl. act. 3883 Rz. 299 ff.) sowie in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – mit dem Zudrücken des Halses aufgehört hat, als er gemerkt bzw. geglaubt hat, das Opfer bekommt keine Luft mehr. Gestützt auf die Depositionen der Privatklägerin ist sodann davon auszugehen, dass diese während der gesamten inkriminierten Ereignisse nie das Bewusstsein verloren hat, während im Lichte der Feststellungen des Experten ebenso feststeht, dass sich das Opfer aufgrund der Strangulation in unmittelbarer Lebensgefahr befunden hat. Im Rahmen der zweiten Phase der inkriminierten Ereignisse hat der Beschuldigte sodann – gestützt auf seine eigenen Ausführungen als auch auf jene des Opfers – die Privatklägerin einmal mit der Hand am Hals gepackt und sie so vom Boden hochgehoben. In sachverhaltlicher Hinsicht als erstellt erachtet das Kantonsgericht ferner, dass es nach der zweiten Phase zu einem Unterbruch gekommen ist, als der Beschuldigte vom Ergebnis seiner Handlungen erschrocken ist und gesagt hat, «mein Gott, was han ich mit dir gmacht». In der Folge hat er die Privatklägerin ins Treppenhaus geschickt, um die Polizei zu verständigen. Dort sind keine Schläge oder anderweitigen Gewalthandlungen erfolgt. Im Treppenhaus hat der Beschuldigte sodann das Opfer in die Wohnung zurückgezogen, sodass dieses um Hilfe zu schreien begonnen hat. In der Wohnung hat der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin sodann geäussert, «wenn ich scho sitze muess, denn bring ich di ganz um». Infolge der Schreie des Opfers ist es zu weiteren Schlägen und gegebenenfalls einem Fixieren am Hals, nicht jedoch zu einem weiteren Würgen gekommen. Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin sowie jene der Zeugin G. hat diese letzte Phase höchstens eine Minute gedauert. In der Folge hat die Nachbarin der Privatklägerin, G. , an der Türe geklopft, worauf der Beschuldigte diese geöffnet und das Opfer die Wohnung verlassen lassen hat. Aufgrund der kurzen zeitlichen Dauer sowie der Umstände, dass die Zeugin aus eigener Wahrnehmung nicht von Schlägen hat berichten können und sich der Beschuldigte und die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt gemäss Angaben von G. aufrechtstehend in der Wohnung befanden, geht das Kantonsgericht in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» in objektiver Hinsicht davon aus, dass der Beschuldigte in dieser letzten Phase nicht über allfällige Tätlichkeiten hinausgehend auf das Opfer eingewirkt hat. In objektiver Hinsicht festzustellen ist schliesslich gestützt auf die vorliegenden rechtsmedizinischen Gutachten (vgl. E. 5.3.1 ff. hiervor) sowie die ärztlichen Berichte (vgl. E. 5.4 hiervor), dass das Opfer aufgrund der inkriminierten Ereignisse diverse Hautein- und Unterblutungen am Rücken sowie an der Aussenseite bzw. Rückseite des linken Oberarmes, ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades, mehrere Gesichtsfrakturen, eine Rissquetschwunde am linken Oberlid/Braue sowie eine Orbitaboden-Blowout-Fraktur mit konsekutivem Enophthalmus erlitten hat, welcher operativ behandelt werden musste. 6.5 Zu prüfen ist schliesslich, ob die Tötung des Opfers aus subjektiver Sicht das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten gewesen ist, wie dies die Staatsanwaltschaft geltend macht. Die Frage nach dem Handlungsziel beschlägt eine innere Tatsache, welche vorliegend als Sachverhaltsfrage zu beurteilen ist. Das Kantonsgericht kommt diesbezüglich mit der Vorinstanz zum Schluss, dass dem Beschuldigten keine eigentliche Tötungsabsicht unterstellt werden kann, was sich wie folgt begründet: Die Staatsanwaltschaft führt zunächst aus, die Privatklägerin habe gegenüber den Strafverfolgungsbehörden angegeben, der Beschuldigte habe sie bereits in der Vergangenheit mehrfach mit dem Tode bedroht. Dies trifft zwar zu (vgl. act. 3835 f.; act. 3893 Rz. 508 f.) und der Beschuldigte hat selbst auch eingeräumt, dass es vor den streitgegenständlichen Ereignissen zu Drohungen gekommen sei (vgl. act. 4059 Rz. 571 f.). Der Beschuldigte hat gegenüber den Strafbehörden aber ebenso geltend gemacht, die fraglichen Drohungen seien nicht ernst gemeint gewesen und unter dem Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln erfolgt (vgl. act. 4059 Rz. 571 f.). Nach Ansicht des Kantonsgerichts lassen sich diese Ausführungen des Beschuldigten – jedenfalls in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» –nicht widerlegen. Vielmehr erscheint es denkbar und plausibel, dass die vom Beschuldigten in der Vergangenheit gegenüber der Privatklägerin ausgestossenen Todesdrohungen Ausdruck einer vom Beschuldigten geschilderten, tief sitzenden und durch Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum verstärkten Frustration gewesen sind, die nicht von einer Tötungsabsicht getragen waren. Dass die fraglichen Drohungen – wie die Staatsanwaltschaft ins Feld führt und wie die Vorinstanz festgestellt hat – von der Privatklägerin ernst genommen worden sind, erscheint dabei zwar durchaus nachvollziehbar. Aber aus der Angst des Opfers lassen sich nicht unbesehen Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Beschuldigten ziehen. Insofern ist – «in dubio pro reo» – anzunehmen, dass auch die im Rahmen der streitgegenständlichen Ereignisse ausgestossenen Drohungen keine Tötungsabsicht, sondern primär einen tief sitzenden Frust ausdrückten, welcher durch einen zum inkriminierten Zeitpunkt bestehenden Kokaineinfluss sowie einen Blutalkoholgehalt zwischen 1.7 und 2.5 Promille noch verstärkt worden ist. Des Weiteren ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass verschiedene objektive Indizien vorliegen, welche gegen die Annahme sprechen, die Tötung des Opfers habe das Handlungsziel des Beschuldigten dargestellt. Namentlich spricht dagegen, dass der Beschuldigte nach der zweiten Phase des Geschehens vom Ergebnis seiner Handlungen erschrocken ist, in der Folge sofort von der Privatklägerin abgelassen und sie dazu aufgefordert hat, die Polizei zu verständigen. Ebenso spricht gegen eine Tötungsabsicht, dass der Beschuldigte die Wohnungstüre der Privatklägerin zum Ende der letzten Phase freiwillig geöffnet hat und die Privatklägerin hat gehen lassen. Die Staatsanwaltschaft hält dem zwar die Drohung des Beschuldigten entgegen, mit welcher er geäussert habe, wenn er schon ins Gefängnis müsse, könne er das Opfer auch gleich töten, was massgeblich für eine Tötungsabsicht spreche, während der Umstand, dass der Beschuldigte selbst die Wohnungstüre geöffnet und die Privatklägerin nicht am Verlassen der Wohnung gehindert habe, nicht zu seinen Gunsten gewertet werden könne, weil er aufgrund der Anwesenheit der Nachbarin gar keine andere Wahl gehabt habe (vgl. Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft vom 19. November 2024, S. 2). Diese Argumentation ist jedoch widersprüchlich. Wenn der Beschuldigte tatsächlich seine direkte Tötungsabsicht hätte umsetzen wollen, weil er sowieso eine Gefängnisstrafe erwartete, so bleibt unerfindlich, weshalb die blosse Anwesenheit der Nachbarin ausserhalb der Wohnung etwas an seinem Vorhaben hätte ändern sollen. Vielmehr hätte er die Wohnungstüre einfach nicht öffnen und seine Absicht in die Tat umsetzen können. Insofern ist auf das bereits Gesagte zu verweisen, wonach die Drohungen des Beschuldigten – «in dubio pro reo» – als Ausdruck von Frustration und nicht als Beleg einer Tötungsabsicht zu lesen sind. Ein starkes Indiz gegen eine Tötungsabsicht liegt in den Augen des Kantonsgerichts schliesslich darin, dass der Beschuldigte mit dem Würgen des Opfers aufgehört hat, als er geglaubt bzw. gemerkt hat, dass dieses keine Luft mehr bekommt. Wäre die Tötung der Privatklägerin tatsächlich sein eigentliches Handlungsziel gewesen, so wäre zu erwarten gewesen, er würde die Strangulation mindestens bis zur Bewusstbzw. Regungslosigkeit des Opfers weiterführen. Dementsprechend lässt sich bei einer Gesamt-schau der vorliegenden Beweismittel und Indizien dem Beschuldigten in keiner der inkriminierten Phasen attestieren, er habe als eigentliches Handlungsziel den Tod der Privatklägerin angestrebt. Rechtliches 7.1.1 Nach Art. 111 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft. Geschütztes Rechtsgut ist das Leben eines Menschen, Angriffsobjekt ist ein anderer lebender Mensch. Als Tathandlung genügt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei die Täterschaft beliebige Tatmittel einsetzen kann. Der Erfolg kann durch physische oder psychische Einwirkung auf das Opfer bewirkt werden. Auf Seiten des subjektiven Tatbestandes erforderlich ist der Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss. Eventualvorsatz genügt gemäss der expliziten Regelung von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ( Christian Schwarzenegger , Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 111 N 4 ff., mit Hinweisen). 7.1.2 In Anwendung von Art. 12 Abs. 1 StGB ist, soweit es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. Gestützt auf Abs. 2 von Art. 12 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sogenannter Eventualvorsatz). Der Vorsatz lässt sich demgemäss in den direkten Vorsatz und den Eventualvorsatz unterteilen. Der direkte Vorsatz kann seinerseits in die zwei Unterkategorien des ersten und des zweiten Grades aufgeteilt werden. Direkter Vorsatz ersten Grades liegt dabei dann vor, wenn die Tatbestandsverwirklichung das eigentliche Handlungsziel der Täterschaft darstellt oder wenn sie in dieser eine notwendige Durchgangsstufe oder Voraussetzung auf dem Weg zum eigentlichen Handlungsziel erblickt ( Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 12 N 44 ff., mit Hinweisen). Direkter Vorsatz zweiten Grades ist demgegenüber dann gegeben, wenn die Täterschaft die Tatbestandsverwirklichung als notwendige Nebenfolge ihres Handelns versteht und akzeptiert, entweder für den Fall des Erreichens des eigentlichen Handlungsziels oder schon einer seiner Vorbedingungen ( Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , a.a.O., Art. 12 N 47, mit Hinweisen). Während also beim direkten Vorsatz ersten Grades das voluntative Element im Vordergrund steht, ist beim direkten Vorsatz zweiten Grades das kognitive Element entscheidend. Damit ist direkter Vorsatz auch dann gegeben, wenn es der Täterschaft nicht direkt um die Begehung der strafbaren Handlung geht und diese nur «mitgewollt» ist ( Stefan Trechsel / Bijan Fateh - Moghadam , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 12 N 12a, mit Hinweisen). Eventualvorsatz ist nicht leichthin anzunehmen, weil die Maxime «in dubio pro reo» angesichts der notorischen Unsicherheiten, welche der Abgrenzung zur (bewussten) Fahrlässigkeit anhaften, erhöhte Beachtung beansprucht ( Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , a.a.O., Art. 12 N 62, mit Hinweisen). Eventualvorsatz ist gegeben (vgl. zum Ganzen BGer 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.2), wenn die Täterschaft den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil sie den Erfolg für den Fall des Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihr auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 131 IV 1 E. 2.2; BGE 130 IV 58 E. 8.2; je mit Hinweisen). Für den Nachweis der Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Erfolgs kann sich das Gericht – soweit die Täterschaft nicht geständig ist ‒ regelmässig nur auf äussere Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung der Täterschaft erlauben. Dazu gehören die Grösse des der Täterschaft bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser bzw. schwerer diese sind, desto eher darf gefolgert werden, die Täterschaft habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 130 IV 58 E. 8.4; je mit Hinweisen). Zu den relevanten Umständen können auch die Beweggründe der Täterschaft und die Art der Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4, mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen der Täterschaft auf deren Willen schliessen, wenn sich der Täterschaft der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich gewesen ist. Doch darf nicht allein aus dem Wissen der beschuldigten Person um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.5). Solche Umstände sind beispielsweise darin zu sehen, dass die Täterschaft das Risiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs als zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat (BGer 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.5; BGer 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.2.3). 7.1.3 Weiss die Täterschaft um das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr, kann noch nicht per se auch auf einen Tötungs-(eventual-)vorsatz geschlossen werden, andernfalls Art. 122 lit. a StGB und Art. 129 StGB keine (eigenständige) Bedeutung hätten (BGer 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 4.2). Ein Tötungsvorsatz kann angesichts der hohen Mindeststrafe bei Straftaten gegen das Leben und des gravierenden Schuldvorwurfs bei Kapitaldelikten nur angenommen werden, wenn zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen (BGer 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3; BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1). Entsprechend darf das Gericht bei der Prüfung, ob ein auf Tötung gerichteter (Eventual-)Vorsatz vorliegt, nur dann vom Wissen der Täterschaft auf deren Willen schliessen, wenn objektive Umstände für die Annahme sprechen, die Täterschaft hätte nicht nur das Risiko einer unmittelbaren Lebensgefahr im Sinne von Art. 122 lit. a StGB, sondern darüber hinaus ein Todesrisiko billigend in Kauf genommen (vgl. Christian Schwarzenegger , a.a.O., Art. 111 N 7, mit Verweis auf BGE 133 IV 9 E. 4.1 sowie BGE 133 IV 1 E. 4.5). Solche objektiven Umstände können beispielsweise darin liegen, dass die Täterschaft das Tötungsrisiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs also zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.5; BGE 131 IV 1 E. 2.2; siehe auch BGer 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.5). Exemplarisch bejaht wurde Eventualdolus aufgrund objektiver Umstände etwa bei einem einmaligen, gezielten Schlag mit einem Hammer auf den Kopf des Opfers (vgl. BGer 6B_823/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.3). Verneint wurde der Eventualvorsatz hingegen bei drei Tätern, die im Rahmen einer spontanen Tat gleichzeitig das am Boden liegende Opfer mit Fäusten und Fusstritten u.a. gezielt gegen den Kopf traktierten, wobei das Opfer nicht bis zur Regungslosigkeit geschlagen wurde (vgl. BGer 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2 und E. 4.2). Verneint wurde ein auf eine Tötung gerichteter Eventualvorsatz überdies bei einem Täter, der im Sinne einer Kurzschlusshandlung komplett die Kontrolle über sich verloren hatte und in diesem Zustand mehrere Fusstritte und Kniestösse gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers ausführte, ohne deren Intensität aufgrund seines emotionalen Zustandes dosieren zu können (vgl. BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1). 7.1.4 Führt die Täterschaft, nachdem sie mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB mildern. Nach dem Wortlaut der Norm muss die Täterschaft mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies erfordert implizit, dass sie zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. Zum Tatentschluss gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Erfordert der Tatbestand zusätzlich subjektive Unrechtsmerkmale, so müssen nach einhelliger Auffassung auch sie gegeben sein. Gemäss der Judikatur des Bundesgerichts wird zum Beginn der Ausführung jede Tätigkeit gerechnet, die nach dem Plan, den sich die Täterschaft gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , a.a.O., Art. 22 N 1 ff., mit Hinweisen). Unbeendet ist ein Versuch, wenn die Täterschaft noch nicht alles getan hat, was nach ihrer Tatvorstellung zur Vollendung notwendig ist. Beendet ist ein Versuch hingegen, wenn die Täterschaft glaubt, alles hierzu Erforderliche getan zu haben, wobei es ausreicht, dass sie von der naheliegenden Möglichkeit des Erfolgseintritts ausgegangen ist ( Christopher Geth , Strafrecht Allgemeiner Teil, 7. Aufl. 2021, N 363; vgl. Andreas Donatsch / Gunhild Godenzi / Brigitte Tag , Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl. 2022, S. 145 f.; Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , a.a.O., Art. 23 N 4; Günter Stratenwerth / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 5. Aufl.2024, § 12 N 55). Art. 22 Abs. 1 StGB umfasst sowohl den tauglichen wie auch den untauglichen Versuch und stellt alle Versuchsarten in der Rechtsfolge gleich, mit Ausnahme des untauglichen Versuchs aus grobem Unverstand, welcher nach Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleibt ( Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , a.a.O., Art. 22 N 44). 7.1.5 Führt die Täterschaft aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt sie dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe gemäss Art. 23 Abs. 1 StGB mildern oder von einer Bestrafung absehen. Von einem Rücktritt in diesem Sinne kann nur die Rede sein, wenn die Täterschaft ihren Entschluss zur Begehung des Delikts und damit dessen weitere Ausführung endgültig aufgibt. Dies wiederum setzt voraus, dass sie von Handlungen Abstand nimmt, die nach ihrer Einschätzung zur Erreichung des Erfolgs noch erforderlich sind. Gewinnt die Täterschaft etwa nach der Vornahme einer ersten von mehreren geplanten Handlungen den Eindruck, dass schon sie zum Erfolg führen werde, und lässt es deshalb bei ihr bewenden, so liegt im «Verzicht» auf die weiteren (z. B. nochmaliges Zustechen) keine Aufgabe der geplanten Tat. Ganz dasselbe gilt für ein blosses Ein- oder Innehalten, das die Ausführung nur aufschiebt oder unterbindet, nicht aber abbricht ( Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , a.a.O., Art. 23 N 7). Der Täter muss sich dazu entschliessen, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende zu führen, d.h. seinen Tatentschluss mindestens unter den vorhandenen Umständen ganz aufgeben. Ein Rücktritt ist demzufolge nur denkbar, solange das Delikt nicht beendet ist ( Andreas Donatsch / Gunhild Godenzi / Brigitte Tag , a.a.O., S. 149; vgl. Günter Stratenwerth / Felix Bommer , a.a.O., § 12 N 54 f.). Ist der Versuch als beendet zu qualifizieren, so genügt es demgegenüber nicht, dass die Täterschaft vom deliktischen Handeln Abstand nimmt, sondern sie muss nach Art. 23 Abs. 1 StGB dazu beitragen, die Vollendung der Tat zu verhindern (sogenannte «tätige Reue»). Erforderlich hierfür ist ein aktives Eingreifen in das Geschehen, beispielsweise das Herbeirufen ärztlicher Hilfe (vgl. Günter Stratenwerth / Felix Bommer , a.a.O., § 12 N 54; ferner Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , a.a.O., Art. 23 N 13). Rücktritt und tätige Reue müssen dabei gemäss Gesetzeswortlaut aus eigenem Antrieb erfolgen. «Aus eigenem Antrieb» tritt diejenige Person zurück, die aus inneren Motiven, unabhängig von äusseren Gegebenheiten ihren Plan nicht mehr weiter verfolgt. Dabei kommt es auf die sittliche Qualität der Beweggründe, aus denen die Täterschaft zurücktritt, prinzipiell nicht an; auch die Furcht vor Strafe kann genügen (BGE 118 IV 366 E. 3.a, mit weiteren Hinweisen). 7.2.1 Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wobei die Strafandrohung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren beinhält. Tathandlung ist jedes Verursachen einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefährdung. Die Lebensgefährdung ist ein Zustand, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht, wobei nicht eine mathematische Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % vorausgesetzt ist. Unmittelbarkeit liegt vor, wenn die Verwirklichung der Gefahr wahrscheinlich und die unvermittelte, akute Gefahr direkt dem Verhalten der Täterschaft zuzuschreiben ist und nicht etwa aussenstehenden Ereignissen oder Handlungen von Drittpersonen (BGer 6S.467/2005 vom 7. Juni 2006 E. 2). Bei Würgevorfällen wird eine unmittelbare Lebensgefahr namentlich dann angenommen, wenn die Täterschaft mit derartiger Intensität (und/oder Dauer) auf das Opfer einwirkt, dass punktförmige Stauungsblutungen an den Augenbindehäuten oder Symptome einer Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstörung) als handfeste Befunde für eine Hirndurchblutungsstörung auftreten (BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4, mit weiteren Hinweisen). Die Annahme einer Lebensgefahr bei einer Strangulation hängt jedoch nicht davon ab, ob dem Opfer ernsthafte (äusserliche) Verletzungen zugefügt werden oder ob es ohnmächtig wird. Damit sind Würgemale und Stauungsblutungen für die Annahme einer Halsweichteilkompression und der allenfalls dadurch entstandenen erhöhten Lebensgefahr nicht erforderlich (BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4, mit weiteren Hinweisen). 7.2.2 Auf der subjektiven Seite des Tatbestandes von Art. 129 StGB wird Vorsatz und Skrupellosigkeit verlangt. Dolus eventualis bezüglich der Gefährdung genügt nach herrschender Meinung nicht. Die Täterschaft muss sich vielmehr bewusst sein, dass sie durch ihr Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt; sie muss die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennen. Im Unterschied zum Tötungsdelikt ist bei der Lebensgefährdung gefordert, dass zwar nicht der Erfolgseintritt, aber die unmittelbare Gefahrenlage gewollt ist. Direkter Gefährdungsvorsatz ist dabei schon gegeben, wenn die Täterschaft den Gefährdungserfolg, mag ihr dieser auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein, als notwendige Folge ihres Handelns oder als Mittel zum angestrebten Zweck erkennt ( Gian Ege , Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 129 N 2, mit Verweis auf BGer 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 2.2). Vom Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich der Gefährdungsvorsatz dadurch, dass die Täterschaft darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass sie annimmt, die drohende Gefahr könne durch ihr eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden. Je mehr die Vermeidung der Todesfolge dem Zufall überlassen bleibt, desto eher ist eventualvorsätzliche Tötung oder der Versuch dazu anzunehmen. Bei Würgevorfällen kann der direkte Gefährdungsvorsatz ausnahmsweise entfallen, wenn die Täterschaft über eine spezifische Kampfsportausbildung verfügt und gestützt darauf davon ausgehen darf, eine Lebensgefahr werde sich im Rahmen eines kontrollierten Würgegriffs nicht einstellen (vgl. BGer 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.3.2). Mit der Skrupellosigkeit ist sodann ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit der Täterschaft in der Situation gemeint. Zu berücksichtigen sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation. Skrupellosigkeit liegt umso näher, je grösser die Gefahr ist, die die Täterschaft herbeiführt und je weniger ihre Beweggründe zu billigen oder zu verstehen sind. Skrupellosigkeit muss sich als Qualifikation der Tat ergeben ( Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 129 N 44 ff., mit Hinweisen). Die Beurteilung der Skrupellosigkeit erfolgt nach ethischen Gesichtspunkten. Leidet der Täter an einer Persönlichkeitsstörung, aufgrund welcher sein Verhalten aus medizinischer, nicht jedoch aus ethischer Sicht nachvollziehbar ist, handelt er dennoch skrupellos. Die verminderte Schuldfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Der Täter kann nach der Rechtsprechung auch aus Wut und unter Alkoholeinfluss oder in einem entschuldbaren Notwehrexzess skrupellos handeln (BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 2.4). 7.3.1 Eine schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB begeht, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a), wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b), oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c). Die Strafdrohung von Art. 122 StGB lautet dabei auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Bei der lebensgefährlichen Verletzung nach Art. 122 lit. a StGB muss die Lebensgefahr eine unmittelbare sein. Es muss ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit geworden ist. Die Lebensgefahr muss die Folge der Verletzung selbst, nicht der Verletzungsmethode sein (vgl. Andreas Roth / Anne Berkemeier , Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 122 N 5 ff., mit Hinweisen). Von der Tatbestandsvariante gemäss lit. b der Verstümmelung des menschlichen Körpers bzw. der Unbrauchbarmachung eines wichtigen Glieds oder Organs sind alle wesentlichen Körperteile, insbesondere auch Schädel, Thorax und Becken, sowie lebenswichtige innere Organ erfasst. Als wichtige Glieder gelten vor allem die Extremitäten, Arme und Beine, Hände und Füsse, aber auch schon Handgelenke, Ellenbogen und Schultern sowie Knie- und Hüftgelenke. Bei den Organen sind in erster Linie die lebenswichtigen gemeint, wobei bei paarigen Organen wie Nieren, Augen oder Ohren die Beeinträchtigung des einen genügt. Verstümmelt oder unbrauchbar gemacht ist ein Glied oder Organ erst dann, wenn es verloren oder «in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört ist» ( Andreas Roth / Anne Berkemeier , a.a.O., Art. 122 N 11 ff., mit Hinweisen). Nach der zweiten Fallgruppe von lit. b liegt eine schwere Körperverletzung des Weiteren dann vor, wenn die Täterschaft einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht. Gemeint ist eine dauernde und irreversible Beeinträchtigung der Gesundheit ( Andreas Roth / Anne Berkemeier , a.a.O., Art. 122 N 16, mit Hinweisen). Das dritte Fallbeispiel in lit. b betrifft die Entstellung im Gesicht. Sie muss «arg» sein, was nicht zutrifft bei relativ unauffälligen Narben und gut verheilenden Schnittwunden ( Andreas Roth / Anne Berkemeier , a.a.O., Art. 122 N 18, mit Hinweisen). Von der Generalklausel von Art. 122 lit. c StGB werden schliesslich solche Fälle erfasst, welche den unter lit. b beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen ähnlich sind. Zu berücksichtigen sind unter dieser Generalklausel insbesondere eine lange Dauer des Spitalaufenthalts und der (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, weiter der Grad und die Dauer der Invalidität sowie nicht zuletzt auch die erlittenen Schmerzen. Zu berücksichtigen sind auch Faktoren, welche zwar die berufliche Tätigkeit nicht erheblich beeinträchtigen, der betroffenen Person aber insofern eine Einbusse der Lebensqualität bringen, als sie Hobbies nicht mehr ausüben kann ( Andreas Roth / Anne Berkemeier , a.a.O., Art. 122 N 20 ff., mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung reicht ein Spitalaufenthalt von einem Monat sowie eine Arbeitsunfähigkeit von drei Monaten nicht aus, um eine schwere Körperverletzung unter der Generalklausel von Art. 122 lit. c StGB zu bejahen, während es sich bei einer Arbeitsunfähigkeit von zweieinhalb Jahren um einen Grenzfall handle (BGer 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 2.4.1). Eine schwere Körperverletzung hat das Bundesgericht ferner verneint bei einer Rissquetschwunde am linken Oberlid, einem Bruch der Speiche des linken Vorderarmes mit kleinem Abriss an der Elle, einem Bruch des linken Wadenbeins und einem Bluterguss im Gesäss, welche einen Spitalaufenthalt von dreieinhalb Wochen sowie eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit von knapp zwei Monaten sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % während drei Wochen nach sich zogen (vgl. BGE 68 IV 83). Ebenfalls verneint wurde die Anwendbarkeit der Generalklausel bei leichten Schürfungen, einer Hirnerschütterung einer Schulterkontusion und einer Fraktur des horizontalen Schambeinastes (vgl. BGE 92 IV 21 E. 1). 7.3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei der Kopfregion um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers, weshalb Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion gravierende Folgen nach sich ziehen können (vgl. BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1). Diesbezüglich hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (vgl. BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 4.4; BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung setzt daher für die Erfüllung des Tatbestandes der (versuchten) schweren Körperverletzung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen an den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1). Bei der versuchten schweren Körperverletzung ist demnach nicht in erster Linie entscheidend, wie intensiv die Schläge oder Tritte gegen den Kopf des Opfers tatsächlich waren, sondern was für potenzielle Folgen die Täterschaft für möglich gehalten und in Kauf genommen hat (vgl. BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1 mit Verweis auf BGer 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 1.4.1). Dass eine Tathandlung abstrakt geeignet ist, eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB herbeizuführen, genügt für sich jedoch nicht ohne Weiteres, um (Eventual-) Vorsatz der Täterschaft hinsichtlich einer der in Art. 122 StGB beschriebenen Folgen anzunehmen. Dies ergibt sich bereits aus dem Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, der gerade der besonderen Gefährlichkeit der Tathandlung Rechnung trägt. Die Körperverletzung muss mit einem Tatmittel (Gift, Waffe oder ein gefährlicher Gegenstand) verübt werden, das ein hohes Risiko einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB bewirkt. Gelten jedoch Körperteile wie Arme und Beine oder Schultern nach einhelliger Auffassung nicht als gefährliches Werkzeug im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, müssen bei abstrakt lebensgefährlichen Tathandlungen ohne Tatwerkzeuge weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall auf den Eintritt und die Inkaufnahme einer schweren Verletzung im Sinne von Art. 122 StGB schliessen lassen (BGer 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Würdigung 8.1 Hinsichtlich der konkreten rechtlichen Würdigung macht der Beschuldigte geltend, er habe weder in Bezug auf eine vorsätzliche Tötung noch hinsichtlich einer schweren Körperverletzung vorsätzlich gehandelt (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Staatsanwaltschaft hält demgegenüber dafür, dem Beschuldigten sei insbesondere aufgrund der von ihm ausgestossenen Todesdrohungen gegenüber der Privatklägerin – entgegen der Vorinstanz – ein direkter Vorsatz in Bezug auf eine vorsätzliche Tötung zu attestieren (vgl. E. 3.4 hiervor). 8.2 Hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte im Sinne eines eigentlichen Handlungsziels den Tod der Privatklägerin angestrebt hat, ist auf die vorstehenden tatsächlichen Feststellungen zu verweisen (vgl. E. 6.5 hiervor). Demgemäss lässt sich dem Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht kein direkter Vorsatz ersten Grades (vgl. zu den rechtlichen Grundlagen E. 7.1.2 hiervor) in Bezug auf eine (versuchte) vorsätzliche Tötung zum Nachteil der Privatklägerin attestieren. Die diesbezügliche Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist daher abzuweisen. Zu beurteilen ist demgemäss, ob der Beschuldigte den Tod des Opfers als sichere Folge seines Handelns betrachtet und akzeptiert bzw. in Kauf genommen hat, womit er mit direktem Vorsatz zweiten Grades gehandelt hätte, oder ob er den Todeseintritt zumindest für möglich gehalten und akzeptiert bzw. in Kauf genommen hat, womit von Eventualvorsatz auszugehen wäre. 8.3 Wie vorgängig dargelegt (vgl. E. 7.1.2 hiervor), kann sich das Gericht für den Nachweis der Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Erfolgs bei nicht geständigen Tätern nur auf äussere Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Dazu gehören einerseits die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Andererseits darf das Gericht vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann bereits dann vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich gewesen ist. Allerdings darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, wie beispielsweise, dass der Täter das Tötungsrisiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs als zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat. 8.4 Dem Beschuldigten lässt sich in casu weder ein direkter Vorsatz zweiten Grades noch – entgegen der Vorinstanz – ein Eventualvorsatz in Bezug auf eine (versuchte) vorsätzliche Tötung attestieren. Dies begründet sich wie folgt: 8.4.1 Zu beurteilen gilt es zunächst, wie der Umstand zu werten ist, dass der Beschuldigte das Opfer mindestens 10 Sekunden lang gewürgt hat, wodurch es bei diesem zu Stauungsblutungen gekommen ist, die eine unmittelbare Lebensgefahr durch den Würgegriff belegen. Auf der Wissensseite ist zunächst – selbst bei Personen mit niedrigem Bildungsgrad – als bekannt vorauszusetzen, dass minutenlanges Würgen den Tod einer Person herbeiführen kann (vgl. BGer 6B_422/2008 vom 31. Juli 2008 E. 2.2). Als geläufig vorauszusetzen ist aber nicht nur die Gefährlichkeit eines minutenlangen Würgens, sondern auch jene einer heftigen Strangulation über mehrere Sekunden. Denn für die Einsicht, ein starkes Zudrücken der Halsweichteile könne die Blutzufuhr zum Hirn verringern oder gar gänzlich unterbinden als auch die Atemluftzufuhr erschweren oder womöglich ganz unterbrechen, bedarf es keines besonderen Fachwissens oder spezieller Kenntnisse. Dabei erschliesst sich ebenso, dass vom (teilweisen) Abschneiden des Blutflusses zum Gehirn als auch von der Erschwerung oder gar Verhinderung der Atemluftzufuhr eine erhebliche Gefahr für das Leben eines Menschen ausgeht. Dem Beschuldigten ist somit ein (sicheres) Wissen um die Verursachung einer Lebensgefahr im Zeitpunkt des von ihm ausgeübten heftigen Würgegriffes zu attestieren. Fraglich ist jedoch, ob dem Beschuldigten auf der Willensseite auch eine Inkaufnahme einer allfälligen Todesfolge zugerechnet werden kann. Gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen ist in objektiver Hinsicht zwar davon auszugehen, dass ein Würgegriff unabhängig von dessen Dauer verselbständigte Prozesse im Gehirn auslösen kann, die auch nach Aufgabe der Strangulation noch zum Tode des Opfers führen können und die von Dritten – selbst mit medizinischer Ausbildung – nicht kontrolliert werden können (vgl. E. 5.3.1 ff. hiervor). Die Strangulation der Privatklägerin hätte diese insofern objektiv auch nach der Beendigung der Halskompression noch töten können, wobei der Beschuldigte hierauf keinen Einfluss hätte nehmen können. Jedoch kann die Tatsache, wonach selbst ein (vergleichsweise) kurzes Würgen unabhängig von der Beendigung der Strangulation zum Tode führen kann, selbstredend nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Vielmehr spricht in casu der festgestellte Sachverhalt, wonach die Privatklägerin während der inkriminierten Strangulation stets bei Bewusstsein war und der Beschuldigte augenblicklich seinen Würgegriff gelöst hat, als er geglaubt bzw. gemerkt hat, die Privatklägerin bekommt keine Luft mehr (vgl. E. 6.4 hiervor), dafür, dass er (pflichtwidrig) darauf vertraut hat, er übe die Kontrolle über das Geschehen aus und könne eine Todesfolge durch sein eigenes Handeln – in concreto: durch die Aufgabe des Würgegriffs – verhindern. Dem Beschuldigten kann nicht vorgeworfen werden, er habe aus seiner subjektiven Sicht bewusst die Tatherrschaft aus der Hand gegeben und damit eine Todesfolge billigend in Kauf genommen. Dementsprechend ist dem Beschuldigten zwar ein Wissen um die Gefährlichkeit des Würgegriffes, nicht aber eine Inkaufnahme einer damit verbundenen Todesfolge zu attestieren. Eine versuchte Tötung durch Strangulation der Privatklägerin ist daher zu verneinen. 8.4.2 Zu prüfen gilt es somit in einem weiteren Schritt, ob der Beschuldigte für sicher oder zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass die Privatklägerin durch die von ihm ausgeübten Faustschläge – vornehmlich gegen das Gesicht – zu Tode hätte kommen können. Die Vorinstanz hält diesbezüglich dafür, dadurch, dass der Beschuldigte zügellos bzw. unkontrolliert und undosiert auf den Kopf der Privatklägerin eingeschlagen habe, während diese über keinerlei Abwehrchancen verfügte, habe er eine derartige Geringschätzung ihres Lebens offenbart, die nicht anders als eine innerliche Einwilligung in die Möglichkeit einer Todesfolge gedeutet werden könne, auch wenn der Beschuldigte eine solche nicht direkt beabsichtigt habe. Der Beschuldigte hält demgegenüber dafür, er habe (pflichtwidrig bzw. grobfahrlässig) darauf vertraut, es würden keine schlimmeren Folgen aufgrund der von ihm ausgeteilten Fausthiebe eintreten. In sachverhaltlicher Hinsicht erstellt ist in diesem Kontext, dass es in der ersten Phase der Ereignisse zu mindestens vier kräftigen Fausthieben gegen das Gesicht des Opfers gekommen ist. Ebenso sind weitere Faustschläge – vornehmlich gegen das Gesicht – in der zweiten Phase der Geschehnisse erstellt, während der Beschuldigte die Privatklägerin am Boden fixierte, wobei sich deren genaue Anzahl nicht hat ermitteln lassen. In der dritten Phase ist es schliesslich (nur) zu Tätlichkeiten gekommen, die nicht mehr die Intensität der Angriffe in den ersten beiden Phasen erreicht haben. Aktenkundig und belegt sind überdies das bei der Privatklägerin hervorgerufene Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades sowie die von ihr erlittenen mehrfachen Gesichtsfrakturen, die zugezogene Rissquetschwunde am linken Oberlid/Braue sowie die Orbitaboden-Blowout-Fraktur mit konsekutivem Enophthalmus (vgl. E. 6.4 hiervor). In normativer Hinsicht in Erinnerung zu rufen ist sodann, dass hinsichtlich der Annahme eines (Eventual-)Vorsatzes bei Fehlen eines Geständnisses im Kontext von Tötungsbzw. allgemein von Kapitaldelikten angesichts der hohen Mindeststrafen sowie des gravierenden Schuldvorwurfs Zurückhaltung geboten ist. Das Gericht darf insofern nur dann vom Wissen der Täterschaft auf deren Willen schliessen, wenn objektive Umstände für die Annahme sprechen, die Täterschaft hätte nicht nur das Risiko einer unmittelbaren Lebensgefahr, sondern darüber hinaus ein Todesrisiko billigend in Kauf genommen (vgl. E. 7.1.3 hiervor). Die Vorinstanz erblickt einen objektiven, für Eventualvorsatz sprechenden Umstand in der fehlenden Abwehrmöglichkeit der Privatklägerin gegenüber dem Angriff des Beschuldigten. Dieser Faktor mag isoliert betrachtet zwar für eine Inkaufnahme einer Todesfolge sprechen. Zu berücksichtigen sind aber auch jene Indizien, welche bereits im Kontext der Frage, ob die Tötung des Opfers das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten war, beleuchtet worden sind (vgl. E. 6.5 hiervor). Gegen die Inkaufnahme einer Todesfolge sprechen insofern die Tatsachen, dass der Beschuldigte selbst über das Ergebnis seiner Schläge erschrocken ist, folglich von der Privatklägerin abgelassen und sie dazu aufgefordert hat, im Treppenhaus die Polizei zu verständigen. Ebenfalls gegen die Inkaufnahme einer Todesfolge spricht ferner, dass der Beschuldigte in der letzten Phase der Ereignisse selber die Wohnungstüre geöffnet hat und das Opfer die Wohnung hat verlassen können. Zur Frage eines Tötungsvorsatzes hat der Beschuldigte gegenüber den Strafbehörden zu Protokoll gegeben, er habe die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt töten wollen und es habe sich beim streitgegenständlichen Angriff um eine Kurzschlussreaktion gehandelt (vgl. E. 5.2.3 hiervor), wobei im Lichte des objektiv festgestellten Sachverhalts eine Kurzschlusshandlung im vom Beschuldigten beschriebenen Sinne als plausibel und glaubhaft erscheint. In objektiver Hinsicht ferner zu berücksichtigen gilt es, dass der Sachverständige im Zusammenhang mit den inkriminierten Fausthieben keine Lebensgefahr festgestellt hat, wobei die wuchtigen Faustschläge des Beschuldigten und deren Folgen freilich hier keinesfalls zu bagatellisieren sind. Ebenso zu beachten ist die Tatsache, wonach die Privatklägerin während der gesamten Geschehnisse stets bei Bewusstsein war. Insgesamt sind im Lichte dieser Umstände Parallelen zu einem vom Bundesgericht entschiedenen Fall zu konstatieren, bei dem der Täter – wie hier – im Sinne einer Art Kurzschlusshandlung komplett die Kontrolle über sich verloren hatte und in diesem Zustand mehrere Fusstritte und Kniestösse gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers ausführte, ohne deren Intensität aufgrund seines emotionalen Zustandes dosieren zu können. In jenem Fall wurde dem Täter «lediglich» einen Vorsatz in Bezug auf schwere Körperverletzungen, nicht aber hinsichtlich eines Tötungserfolges attestiert (vgl. BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1). Eine ähnliche Parallele besteht zu jener Judikatur, bei der drei Täter im Rahmen einer spontanen Tat gleichzeitig mit Fusstritten und Schlägen unter anderem gezielt auf den Kopf des am Boden liegenden Opfers einwirkten, wobei das Opfer nicht bis zur Regungslosigkeit geschlagen bzw. getreten wurde. Auch hier wurde «nur» auf Vorsatz hinsichtlich einer versuchten schweren Körperverletzung, nicht jedoch auf (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich einer versuchten Tötung erkannt (vgl. BGer 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2 und E. 4.2). Im Lichte dieser Rechtsprechung sowie der in casu für und gegen einen Eventualvorsatz sprechenden Indizien kann vorliegend nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe einen Todeseintritt infolge der von ihm ausgeübten Fausthiebe billigend in Kauf genommen, zumal für die Privatklägerin aufgrund der ausgeübten Faustschläge objektiv keine Lebensgefahr bestand und sie stets bei Bewusstsein war. Anders zu beurteilen wäre der Sachverhalt gegebenenfalls dann, wenn der Beschuldigte die Privatklägerin bis zu einem Bewusstseinsverlust geschlagen bzw. auf das bewusstlose Opfer weiter eingeschlagen hätte, weil ihm dann hätte attestiert werden müssen, er habe zu diesem Zeitpunkt die Tatherrschaft bewusst aus der Hand gegeben und sich mit einer möglichen Todesfolge abgefunden. Dies ist in casu jedoch nicht geschehen, weshalb das Kantonsgericht im Lichte sämtlicher Umstände zum Schluss kommt, dass der Beschuldigte grobfahrlässig auf das Ausbleiben einer Todesfolge vertraut hat. Entsprechend ist auch im Kontext der inkriminierten Faustschläge ein auf (versuchte) vorsätzliche Tötung gerichteter (Eventual-)Vorsatz zu verneinen. 8.4.3 Selbst wenn der inkriminierte Würgegriff und die angeklagten Faustschläge als Gesamtgeschehen betrachtet werden, wie dies die Vorinstanz getan hat, so ändert dies nichts an den vorstehend gezogenen Schlüssen, denn im Kontext des Würgegriffs kann dem Beschuldigten – wie vorstehend dargelegt – keine Inkaufnahme einer Todesfolge unterstellt werden, weil er mit dem Würgen augenblicklich aufgehört hat, als das Opfer keine Luft mehr bekommen hat, was sein Vertrauen darauf belegt, er habe den Tod der Privatklägerin durch sein eigenes Handeln verhindern können (vgl. E. 8.4.1 hiervor). Dementsprechend verengt sich die Frage zwangsläufig darauf, ob der Beschuldigte (wenigstens) mit einem Todeseintritt infolge der inkriminierten Faustschläge gerechnet und einen solchen billigend in Kauf genommen hat. Wenn dem aber so ist, so kann das Würgen des Beschuldigten nicht zur Begründung eines Vorsatzes im Kontext der Faustschläge herangezogen werden. Somit bleibt es beim vorstehend Ausgeführten, womit in casu insgesamt ein (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich einer (versuchten) vorsätzlichen Tötung zu verneinen ist. 8.5 Zu prüfen ist demgemäss, ob der Beschuldigte im Sinne der Eventualanklage eine Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB sowie eine (gegebenenfalls versuchte) schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB respektive aArt. 122 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) begangen hat. 8.5.1 Im Hinblick auf den Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB ist zunächst auf das vorstehend Dargelegte zu verweisen. Das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB ist erstellt (vgl. E. 6.1 sowie E. 6.4 hiervor). Ebenso wurde vorstehend dargelegt, dass dem Beschuldigten ein sicheres Wissen um die Lebensgefahr für das Opfer zu attestieren ist, welche durch die von ihm ausgeführte Strangulation verursacht worden ist (vgl. E. 8.4.1 hiervor). Der Kausalzusammenhang zwischen Tathandlung und Gefährdungserfolg ist offensichtlich. Für das Kantonsgericht bestehen ferner keinerlei Zweifel, dass der Beschuldigte zwar keine Todesfolge, wohl aber einen Lebensgefährdungserfolg billigend in Kauf genommen hat. Auch wenn sein eigentliches Handlungsziel gemäss seinen Depositionen darin gelegen haben mag, der Privatklägerin Schmerzen zuzufügen und ihr eine Lektion zu erteilen (act. S 565), so ist ihm angesichts des sicheren Wissens um die durch ihn geschaffene Lebensgefahr und im Lichte des festgestellten äusseren Geschehensablaufs zu bescheinigen, dass er jedenfalls den Gefährdungserfolg als unvermeidbare Nebenfolge seines Handelns erkannt und dementsprechend durch das inkriminierte Handeln dessen billigende Inkaufnahme offenbart hat. Wer über sicheres Wissen um die besondere Gefährlichkeit einer Handlung verfügt und diese gleichwohl vornimmt, der akzeptiert auch die mit dieser Handlung geschaffenen Gefahren. Der Beschuldigte macht diesbezüglich weder geltend noch ist ersichtlich, dass es sich um einen im Rahmen einer spezifischen Kampfsportausbildung erlernten, kontrollierten Würgegriff gehandelt hätte, im Rahmen dessen er auf das Ausbleiben einer Lebensgefahr hätte vertrauen dürfen (vgl. BGer 6B_54/2013 vom 23. August 2013 E. 3.3.2). Der Beschuldigte handelte daher im Kontext des Tatbestands von Art. 129 StGB mindestens mit direktem Gefährdungsvorsatz zweiten Grades. Was sodann die von Art. 129 StGB verlangte subjektive Tatbestandsvoraussetzung der Skrupellosigkeit angeht, so ist diese vorliegend ebenfalls erfüllt. Wie vorstehend dargelegt meint Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 129 StGB einen qualifizierten Grad der Vorwerfbarkeit bzw. eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit der Täterschaft in der konkreten Situation. Dabei sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation zu berücksichtigen. Skrupellosigkeit liegt umso näher, je grösser die Gefahr ist, die die Täterschaft herbeiführt und je weniger ihre Beweggründe zu billigen oder zu verstehen sind (vgl. E. 7.2.2 hiervor). In casu hat der Beschuldigte die Privatklägerin wegen eines nichtigen Streits um eine Decke einer unmittelbaren Lebensgefahr ausgesetzt. Sein Verhalten ist in keiner Weise nachvollziehbar, extrem rücksichts- und damit skrupellos im Sinne von Art. 129 StGB. Daran ändert im Lichte der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auch nichts, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt unter Alkohol- und Kokaineinfluss gestanden und es sich um eine Kurzschlussreaktion gehandelt hat, weil die Skrupellosigkeit anhand ethischer Gesichtspunkte zu prüfen ist (vgl. E. 7.2.2 hiervor). Dementsprechend ist der Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB vorliegend erfüllt. 8.5.2 Zu prüfen ist sodann, ob der Beschuldigte durch das inkriminierte Verhalten – namentlich die streitgegenständlichen Faustschläge – eine (gegebenenfalls versuchte) schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB respektive aArt. 122 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Privatklägerin begangen hat. 8.5.3 In objektiver Hinsicht hat die Privatklägerin durch die inkriminierten Ereignisse folgende Verletzungen erlitten: diverse Hautein- und Unterblutungen am Rücken sowie an der Aussenseite bzw. Rückseite des linken Oberarmes, ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades, mehrere Gesichtsfrakturen, eine Rissquetschwunde am linken Oberlid/Braue sowie eine Orbitaboden-Blowout-Fraktur mit konsekutivem Enophthalmus (vgl. E. 6.4 hiervor). Eine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB (bzw. aArt. 122 Abs. 1 StGB) scheidet zunächst aus, weil die Lebensgefahr im Rahmen dieses Tatbestandes die Folge der Verletzung selbst und nicht der Verletzungsart sein muss (vgl. E. 7.3.1 hiervor). Lebensbedrohliche Verletzungen wurden der Privatklägerin in casu nicht attestiert. Das der Privatklägerin bescheinigte Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades, ihre Gesichtsfrakturen, die Rissquetschwunde am linken Oberlid/Braue sowie die diversen Hautein- und Unterblutungen am Rücken sowie an der Aussenseite bzw. Rückseite des linken Oberarmes erreichen sodann im Lichte der Aktenlage nicht den Grad einer schweren Verletzung im Sinne von Art. 122 lit. b StGB (bzw. aArt. 122 Abs. 2 StGB; vgl. zu den rechtlichen Grundlagen E. 7.3.1 hiervor). Die Orbitaboden-Blowout-Fraktur, welche bei der Privatklägerin diagnostiziert worden ist, ist ferner operativ behandelt worden. Im September 2023 hat eine postoperative Kontrolle eine regelrechte Lage des operativ eingefügten Titanimplantates gezeigt und es ist eine deutliche Verbesserung des vorbestehenden ausgeprägten Enophthalmus bescheinigt worden. Allfällige später noch vorliegende ästhetische oder funktionelle Beschwerden könnten gegebenenfalls durch einen «kleinen operativen Eingriff» in Vollnarkose adressiert werden (vgl. act. S 335 f.; E. 5.4 hiervor). Demgemäss kann in casu kein Unbrauchbarmachen eines Organs – in concreto: des Auges – der Privatklägerin im Sinne von Art. 122 lit. b StGB (bzw. aArt. 122 Abs. 2 StGB) angenommen werden, weil ein solches eine (mindestens) erhebliche und vor allem dauerhafte Beeinträchtigung erfordert (vgl. E. 7.3.1 hiervor). Fraglich ist des Weiteren, ob eine arge und bleibende Entstellung im Gesicht des Opfers im Sinne von Art. 122 lit. b StGB (bzw. aArt. 122 Abs. 2 StGB) vorliegt. Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, die Privatklägerin sei mit dem Ergebnis der operativen Behandlung der Orbitaboden-Blowout-Fraktur nicht vollends zufrieden gewesen (vgl. act. S 339 f.; E. 5.4 hiervor). Laut den medizinischen Berichten könnten indes allfällige nach der Operation noch bestehende ästhetische Beeinträchtigungen im Rahmen eines weiteren, «kleinen operativen Eingriffs» adressiert werden. Eine bleibende Entstellung kann daher gestützt auf die Aktenlage nicht bejaht werden (vgl. BGE 115 IV 17 E. 2.a). Zu prüfen ist insofern abschliessend die Frage, ob die Verletzungen der Privatklägerin als schwere Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Art. 122 lit. c StGB (bzw. aArt. 122 Abs. 3 StGB) zu werten sind. Zu berücksichtigen sind unter dieser Generalklausel insbesondere die Dauer eines Spitalaufenthalts und der (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, weiter der Grad und die Dauer einer Invalidität sowie nicht zuletzt auch die erlittenen Schmerzen (vgl. E. 7.3.1 hiervor). Zu konstatieren ist in diesem Zusammenhang, dass es sich vorliegend um einen Grenzfall handelt. Für eine schwere Körperverletzung im Sinne der Generalklausel spräche in casu, dass die Privatklägerin durch die ihr zugefügten Verletzungen fraglos erhebliche Schmerzen erdulden musste. Demgegenüber ergibt sich aus den Akten ein relativ kurzer Spitalaufenthalt von durchschnittlich drei bis vier Tagen im Rahmen der operativen Behandlung der Orbitaboden-Blowout-Fraktur, wobei die tatsächliche Dauer den vorliegenden Berichten nicht entnommen werden kann (vgl. E. 5.4 hiervor). Zu entnehmen ist den Akten jedoch, dass die Privatklägerin vom Zeitpunkt der Operation am 7. Juni 2023 bis zum 21. Juni 2023 und somit während 15 Tagen zu 100 % krankgeschrieben war (vgl. E. 5.4 hiervor). Eine Krankschreibung von 100 % bestand überdies vom 9. August 2022 bis zum 26. August 2022 und damit während 21 Tagen (vgl. E. 5.4 hiervor). Die Privatklägerin ist demgemäss als Folge der inkriminierten Ereignisse während insgesamt 36 Tagen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Gemäss ärztlichem Attest vom 11. September 2023 sei sie überdies wegen depressiver und ängstlicher Symptome vom Januar 2023 bis zum Zeitpunkt der Erstellung des fraglichen Berichts vorübergehend im Umfang von 30 % krankgeschrieben gewesen, wobei die Zeitspanne, in welcher die fragliche Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, nicht angegeben wird. Im selben Bericht wurde dem Opfer überdies eine durch die inkriminierten Ereignisse verursachte posttraumatische Belastungsstörung sowie ein mittelgradig depressives Syndrom attestiert. Die depressiven Symptome hätten zum Berichtszeitpunkt jedoch nicht mehr bestanden und der psychische Zustand wurde als stabilisiert beurteilt (vgl. E. 5.4 hiervor). Anzumerken ist, dass die psychischen Beschwerden der Privatklägerin in die vorliegende Beurteilung nicht zu Lasten des Beschuldigten einbezogen werden dürften, weil diese in der Anklageschrift nicht aufgeführt sind und das Gericht nach Art. 350 Abs. 1 StPO an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist (vgl. Anklageschrift, S. 9). Allerdings kommt das Kantonsgericht vorliegend selbst unter Einbezug dieser psychischen Beeinträchtigungen zum Schluss, dass sich eine (vollendete) schwere Körperverletzung im Sinne der Generalklausel knapp nicht bejahen lässt. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass laut den vorliegenden Akten bis zum September 2023 eine weitgehende Stabilisierung des psychischen Zustands hat erreicht werden können und die depressiven Symptome zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden haben. Zu beachten ist überdies, dass der fragliche Bericht auch auf die Vorgeschichte zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten verweist, dabei jedoch offenlässt, ob und inwiefern die depressive Symptomatik mit dieser Vergangenheit zusammenhängt bzw. (einzig) kausal für die inkriminierten Ereignisse dasteht. Ferner sind die vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit während 36 Tagen (welche einen Spitalaufenthalt von [mutmasslich] 4 Tagen umfassen) sowie die über eine unbekannte Dauer erfolgte Krankschreibung im Umfang von 30 % zwischen Januar und September 2023 im Lichte der vorstehend dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht als vergleichsweise geringfügig einzustufen (vgl. E. 7.3.1 hiervor). Damit sollen die der Privatklägerin durch die inkriminierten Geschehnisse verursachten Leiden keinesfalls bagatellisiert werden. Jedoch ist angesichts der Umstände, wonach Art. 122 lit. c StGB (bzw. aArt. 122 Abs. 3 StGB) solche Fälle erfassen soll, welche den ausdrücklich in Art. 122 lit. a und b StGB (bzw. aArt. 122 Abs. 1 und 2 StGB) genannten gleichkommen, und die zum Tatzeitpunkt geltende Fassung von aArt. 122 StGB eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe vorsah (wobei die Mindeststrafe zwischenzeitlich gar auf ein Jahr Freiheitsstrafe erhöht wurde), eine gewisse Zurückhaltung bei der Anwendung der Generalklausel von Art. 122 lit. c StGB (bzw. aArt. 122 Abs. 3 StGB) geboten (vgl. BGE 68 IV 83 E. 1.a). Das Kantonsgericht kommt daher zum Schluss, dass in objektiver Hinsicht knapp keine vollendete schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. c StGB (bzw. aArt. 122 Abs. 3 StGB) vorliegt. Demgemäss liegt in casu insgesamt keine vollendete schwere Körperverletzung vor, weshalb im Folgenden eine versuchte schwere Körperverletzung zu prüfen ist. 8.5.4 Zu beurteilen ist demgemäss, ob der Beschuldigte mit (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich einer versuchten schweren Körperverletzung gehandelt hat. Bezüglich des Wissensmoments ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen, wonach Kopfverletzungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gravierende Folgen im Sinne von Art. 122 StGB nach sich ziehen können, was als allgemein bekannt anzusehen ist (vgl. E. 7.3.2 hiervor). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang in sachverhaltlicher Hinsicht, dass der Beschuldigte zunächst vier wuchtige Faustschläge gegen den Kopf des Opfers ausgeteilt und er anschliessend, als sich dieses auf dem Boden befunden hat, weitere Fausthiebe in unbekannter Zahl – vornehmlich in das Gesicht der Privatklägerin – ausgeführt hat. In Anwendung der vorstehend dargelegten Rechtsprechung ist insofern zu konstatieren, dass die fraglichen Schläge ohne Weiteres dazu geeignet waren, schwere Verletzungen insbesondere der Hirnregion im Sinne von Art. 122 StGB hervorzurufen, was dem Beschuldigten auch bewusst war. Aus den beim Opfer festgestellten Verletzungen – namentlich der Orbitaboden-Blowout-Fraktur – ergibt sich sodann, dass die gegen dessen Gesicht gerichteten Faustschläge nicht nur lebensgefährliche Verletzungen im Sinne von Art. 122 lit. a StGB (bzw. aArt. 122 Abs. 1 StGB) hätten zur Folge haben können, sondern die inkriminierten Fausthiebe auch dazu geeignet waren, im Sinne von Art. 122 lit. b StGB (bzw. aArt. 122 Abs. 2 StGB) Organe der Privatklägerin – namentlich deren Augen – unbrauchbar zu machen, sie dauernd arbeitsunfähig zu machen oder ihr Gesicht arg und bleibend zu entstellen. Ebenso hätte eine andere schwere Schädigung des Körpers bzw. der körperlichen oder geistigen Gesundheit des Opfers im Sinne von Art. 122 lit. c StGB (bzw. aArt. 122 Abs. 3 StGB) die Folge der inkriminierten Faustschläge sein können (vgl. zu den rechtlichen Grundlagen bezüglich Art. 122 StGB E. 7.3.1 hiervor). Dies ist dem Beschuldigten zweifellos klar gewesen, zumal er von sich selbst gesagt hat, er sei ein kräftiger Mann (vgl. act. 4041 Rz. 188 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 34), während er die Privatklägerin als «feine Frau» bezeichnet hat (vgl. act. S 573). Er handelte somit klarerweise mit Wissen um die möglichen schweren Verletzungsfolgen, welche wiederholte wuchtige Faustschläge in das Gesicht des Opfers hätten hervorrufen können. Der Beschuldigte macht im Kontext des Tatbestandes von Art. 122 StGB insbesondere bezüglich des Willensmoments geltend, er habe gar nicht an die Folgen seines Handelns gedacht, keine schweren Verletzungen bezweckt und insofern «lediglich» grobfahrlässig gehandelt. Dem kann nicht gefolgt werden. Hätte der Beschuldigte bewusst schwere Verletzungen bei der Privatklägerin hervorrufen wollen, so wäre dies zwar fraglos als vorsätzliches Handeln im Sinne eines direkten Vorsatzes zu werten. Ein Vorsatz scheidet aber umgekehrt nicht automatisch aus, wenn die Erfolgsherbeiführung nicht das eigentliche Handlungsziel des Täters gewesen ist. Vielmehr genügt es nach den allgemeinen Regeln von Art. 12 Abs. 2 StGB für die Bejahung eines (Eventual-)Vorsatzes bereits, wenn der Täter den Erfolgseintritt bloss für möglich gehalten und in Kauf genommen hat. Wie vorgängig dargelegt (vgl. E. 7.1.2 hiervor), kann sich das Gericht für den Nachweis der subjektiven Tatbestandselemente bei nicht geständigen beschuldigten Personen nur auf äussere Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung der Täterschaft erlauben. Dazu gehören einerseits die Grösse des der Täterschaft bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Andererseits darf das Gericht vom Wissen der Täterschaft auf deren Willen schliessen, wenn sich dieser der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann bereits dann vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich gewesen ist. Allerdings darf nicht allein aus dem Wissen der beschuldigten Person um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, wie beispielsweise, dass die Täterschaft das Risiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs als zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat. Ungeachtet der Frage, welche Annäherung zu bevorzugen ist – ob desto eher auf die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung zu schliessen ist, je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, oder ob ein Einverständnis des Täters mit der Tatbestandsverwirklichung angenommen werden muss, wenn sich diesem der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängt, dass ebendieses Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann – hat in casu der Beschuldigte unter den konkreten Umständen zweifellos damit rechnen müssen, dass das Opfer angesichts der mehrfachen und heftigen Faustschläge in das Gesicht schwere Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB hätte davontragen können. Der Beschuldigte hat während der Tat gerade nicht über die weiteren Folgen seines Handelns nachgedacht. Beim ganzen Vorgang hat es sich keineswegs um einen kontrollierten Ablauf gehandelt, sondern um eine heftige Gewalteinwirkung gegen das Gesicht des Opfers im Rahmen eines ausserordentlich emotionalen Wutausbruchs mit dem Ziel, dem Opfer Schmerzen zuzufügen und diesem eine Lektion zu erteilen (vgl. act. S 565). Die Tat erscheint als regelrechte Abrechnung, bei der sich die über lange Zeit angestaute Frustration des Beschuldigten entladen hat. Durch die wiederholten heftigen, von Wut getriebenen Faustschläge gegen den Kopf bzw. in das Gesicht des Opfers war für den Beschuldigten das Risiko des Eintritts schwerer Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB weder kontrolliernoch kalkulierbar. Der Eintritt eines entsprechenden Verletzungserfolgs ist vielmehr zum überwiegenden Teil vom Zufall abhängig geworden, zumal das körperlich klar unterlegene und zeitweise mit dem Rücken auf dem Boden liegende Opfer keine reellen Abwehrchancen hatte und der Beschuldigte nach eigenen Angaben über Boxerfahrung aus jungen Jahren verfügt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 32). Aus dem Verhalten des Beschuldigten ergeben sich keinerlei Hinweise, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass sich sein Vorsatz auf die Zufügung lediglich einfacher Verletzungen beschränkt bzw. dass er sich bewusst zurückgehalten und die Kraft seiner Schläge dosiert hätte. Dem Beschwerdeführer musste sich bei seiner Vorgehensweise das Risiko einer schweren Körperverletzung als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme eines Erfolgs im Sinne von Art. 122 StGB gewertet werden kann. Für das Kantonsgericht bestehen somit keine Zweifel, dass der Beschuldigte durch die mehrfachen heftigen, von Wut getriebenen Faustschläge gegen das Gesicht des Opfers schwere Verletzungen in Kauf genommen hat, womit der Eventualvorsatz hinsichtlich des Eventualanklagepunktes der (versuchten) schweren Körperverletzung zu bejahen ist. 8.5.5 In objektiver Hinsicht ist ebenso der Beginn der Ausführungshandlungen bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB bzw. aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bejahen. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten insbesondere in den ersten beiden Phasen des Geschehens ohne jeden Zweifel den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zum Erfolg gemacht, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (vgl. zu den rechtlichen Grundlagen E. 7.1.4 hiervor). 8.5.6 Zu verneinen ist in casu schliesslich das Vorliegen eines Rücktritts im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB (vgl. zu den rechtlichen Grundlagen E. 7.1.4 f. hiervor). Der Beschuldigte hat zwar nach der zweiten Phase des Geschehens innegehalten und von der Privatklägerin abgelassen, nachdem er über die Auswirkungen seines Handelns erschrak. Jedoch ist der Versuch bereits zu diesem Zeitpunkt als beendet zu qualifizieren. Denn indem der Beschuldigte, nach den ersten vier wuchtigen Faustschlägen gegen den Kopf bzw. das Gesicht des Opfers in der zweiten Phase des Geschehens, erneut heftige Fausthiebe gegen das Haupt der am Boden liegenden Privatklägerin ausführte, hat er (spätestens hier) aus seiner subjektiven Sicht alles Notwendige getan, um eine schwere Körperverletzung des Opfers herbeizuführen. Mindestens ist er zu diesem Zeitpunkt von der naheliegenden Möglichkeit des Erfolgseintritts ausgegangen. Bei dieser Sachlage kann dem Beschuldigten somit kein Rücktritt im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB zugutegehalten werden. Ebenso wenig kann ihm überdies eine tätige Reue im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB attestiert werden, weil der Beschuldigte –entgegen seinen Depositionen – keine eigenständigen Anstalten getroffen hat, den Eintritt eines Taterfolges im Sinne von Art. 122 StGB zu verhindern (vgl. zu den rechtlichen Grundlagen E. 7.1.5 hiervor). Dass er die Wohnungstüre selbst geöffnet und die Privatklägerin nicht am Verlassen der Wohnung gehindert hat, reicht für eine tätige Reue im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB nicht aus. 8.5.7 Schliesslich ist festzustellen, dass die Geschehnisse in den verschiedenen Phasen als in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehend und von einem einheitlichen Willen getragen zu werten, womit sie als natürliche Handlungseinheit zu qualifizieren sind (vgl. BGer 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.3.4, mit weiteren Hinweisen). Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass während des Unterbruchs zwischen der zweiten und der dritten Phase der Ereignisse keine eigentliche Aufgabe des vorbestehenden Willens des Beschuldigten erfolgt ist, gegenüber der Privatklägerin körperliche Übergriffe zu begehen. Zwar erfolgten gemäss der vorstehenden Sachverhaltsfeststellung in der letzten Phase einzig noch maximal Tätlichkeiten (vgl. E. 6.4 hiervor), wobei das Kantonsgericht in subjektiver Hinsicht davon ausgeht, dass die diesbezügliche Motivlage des Beschuldigten darin bestand, das Opfer dazu zu bringen, mit dem Schreien aufzuhören, sein Beweggrund mithin nicht mehr wie in den vorangegangenen Phasen darin lag, dem Opfer (weitere) Schmerzen zuzufügen (vgl. E. 8.5.4 hiervor). Eine dauernde Aufgabe des grundsätzlich bestehenden Entschlusses, gegenüber dem Opfer zumindest tätlich zu werden, kann im Lichte des äusserlichen Geschehensablaufs jedoch nicht bejaht werden. Der Beschuldigte hat insofern hinsichtlich der letzten Phase nicht einen neuen, eigenständigen Tatentschluss gefasst, womit das Geschehen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit als Gesamtes als versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB bzw. aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu werten ist. 8.5.8 Dementsprechend hat der Beschuldigte eine versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB bzw. aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin begangen. 8.5.9 Punkto Konkurrenzen ist sodann festzustellen, dass die Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB zur schweren Körperverletzung nach Art. 122 lit. b und c StGB (bzw. aArt. 122 Abs. 2 und 3 StGB) in echter Konkurrenz steht ( Andreas Roth / Anne Berkemeier , a.a.O., Art. 129 N 62 mit Verweis auf BGE 91 IV 193 E. 4; Stefan Trechsel / Martino Mona , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 129 N 8; Günter Stratenwerth / Felix Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2022, § 4 N 15, mit weiteren Hinweisen). 8.6 Im Lichte des vorstehend Gesagten ist der Beschuldigte somit in teilweiser Gutheissung seiner Berufung, in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie in teilweiser Abänderung des vorinstanzlichen Urteils anstatt wegen versuchter vorsätzlicher Tötung wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sowie wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach aArt. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Strafzumessung 9.1 Das Berufungsgericht fällt ‒ soweit es auf das Rechtsmittel eintritt ‒ ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2). Angesichts der Natur der Berufung als reformatorisches Rechtsmittel hat das Kantonsgericht eine eigene Strafe festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann es sich nicht mit einer Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen anhand der Einwände des Beschwerdeführers begnügen (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Die Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren auf die Begründung der Erstinstanz zu verweisen, ändert daran nichts (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2; BGer 6B_502/2019 vom 27. Februar 2020 E. 3.3.1 und 3.4; BGer 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 2 ff.; je mit Hinweisen). 9.2 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden der Täterschaft zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben der Täterschaft (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterschaft sowie danach bestimmt, wie weit diese nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). 9.3.1 Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren an der Tat beteiligten Personen und die hierarchische Stellung (vgl. Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 91 ff.). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele der Täterschaft, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien (vgl. Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , a.a.O., Art. 47 N 115 ff.). Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamt-verschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2; vgl. BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). 9.3.2 In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d.h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7; BGE 134 IV 132 E. 6.1). 9.4.1 Hat die Täterschaft durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt sie das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die Bestimmung von Art. 49 Abs. 1 StGB legt somit die Rechtsfolgen fest, die eine Täterschaft treffen, die denselben Straftatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Straftatbestände verletzt hat. Die Vorschrift regelt das methodische Vorgehen der Strafzumessung im Konkurrenzfall aber nur rudimentär; ihr selbst lässt sich nicht entnehmen, wann die Voraussetzungen gleichartiger Strafen erfüllt sind, was die schwerste Straftat ist und wie diese zu ermitteln und erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.2). 9.4.2 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). 9.4.3 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 485). Die tat- und täterschaftsangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist von der Legislative in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 9.4.4 In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere bzw. den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; BGE 127 IV 101 E. 2.b). Dabei hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 9.4.5 In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum anhand der Tatschwere bzw. den Tatkomponenten entsprechend den vorstehenden Ausführungen – zu beurteilen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln ist. Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; BGE 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; BGer 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Anschliessend ist zu prüfen, aus welchen der festgelegten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist bzw. Gesamtstrafen zu bilden sind. Soweit für mehrere zu beurteilende Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). 9.4.6 Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.) beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden der Täterschaft, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1). 9.5 Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterschaftskomponenten zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Täterschaftskomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; BGer 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). Die Täterschaftskomponenten umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (vgl. Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , a.a.O., Art. 47 N 120 ff.). 9.6 Laut Art. 106 StGB ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.00 (Abs. 1). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Abs. 2). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen der Täterschaft so, dass diese die Strafe erleidet, die ihrem Verschulden angemessen ist (Abs. 3). Dementsprechend berücksichtigt das Gericht die allgemeinen Strafzumessungsregeln von Art. 47 ff. StGB auch bei der Verhängung von Bussen (vgl. Hans Mathys , a.a.O., N 458; BGE 119 IV 10 E. 4.b). Konkrete Strafzumessung 10.1 Im vorliegenden Berufungsverfahren begehrt der Beschuldigte einen Freispruch von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der (versuchten) schweren Körperverletzung. In Bezug auf die Strafzumessung rügt er allerdings nur, das Strafmass von fünf Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe sei zu hoch, weil die Vorinstanz zu Unrecht eine versuchte vorsätzliche Tötung angenommen und deshalb einen falschen Strafrahmen angewendet habe (vgl. Plädoyernotizen der Verteidigung vom 4. Juli 2024, S. 12). Die konkrete Strafzumessung überlasse der Beschuldigte jedoch ausdrücklich dem Ermessen des Kantonsgerichts (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 60). Die Staatsanwaltschaft vertritt demgegenüber die Ansicht, dass der Beschuldigte einen direktvorsätzlichen Tötungsversuch begangen habe, weshalb im Lichte des Verschuldens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten die vom Strafgericht verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten auf sechs Jahre zu erhöhen sei (vgl. Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft vom 19. November 2024, S. 2) 10.2 Da gemäss Art. 408 Abs. 1 StPO die Berufungsinstanz vorliegend ein neues Urteil zu fällen hat, welches das erstinstanzliche ersetzt, ist auf die vorinstanzliche Bemessung der Strafe nicht weiter einzugehen. 10.3.1 In casu wird der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil in Abweichung vom vorinstanzlichen Erkenntnis nicht wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, sondern wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie Gefährdung des Lebens schuldig gesprochen. Das Strafgericht hat den Beschuldigten überdies des Diebstahls, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des Raufhandels, der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Diese Schuldsprüche sind vom Kantonsgericht mangels Anfechtung nicht zu überprüfen. Verschuldensmindernd zu werten sein wird, dass der Beschuldigte gemäss den Feststellungen von Dr. med. H. in deren Gutachten vom 15. Dezember 2022 infolge seines Kokain- und Alkoholkonsums bei den inkriminierten Ereignissen zum Nachteil der Privatklägerin vom 9. August 2022 in seiner Steuerungsfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) beeinträchtigt war, wobei die hieraus ableitbare Verminderung der Schuldfähigkeit von der Gutachterin als leichtgradig bis höchstens mittelgradig eingeschätzt worden ist (vgl. act. 511 f.; act. 531). 10.3.2 Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weist die (versuchte) schwere Körperverletzung den höchsten abstrakten Strafrahmen auf. Unter geltendem Recht reicht dieser gemäss Art. 122 StGB von einem Jahr Freiheitsstrafe am unteren Ende bis zu maximal zehn Jahren Freiheitsstrafe. Demgegenüber betrug die Mindestfreiheitsstrafe unter dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht noch lediglich 6 Monate Freiheitsstrafe, wobei die Höchststrafe auch unter altem Recht auf höchstens zehn Jahre lautete. Da demzufolge das zur Tatzeit geltende Recht für den Beschuldigten das mildere ist, gelangt dieses gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB vorliegend zur Anwendung (sogenannter «lex mitior»-Grundsatz; vgl. Peter Popp / Anne Berkemeier , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 2 N 1 ff.). Bezüglich der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB sowie derjenigen Delikte, wegen derer der Beschuldigte von der Vorinstanz rechtskräftig für schuldig erklärt worden ist, bestehen demgegenüber zwischen altem und neuem Recht keine Unterschiede. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen, da auch unter Berücksichtigung der Tat- und Deliktsmehrheit keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, diesen Strafrahmen zu überschreiten. Zu beachten ist auf der anderen Seite jedoch, dass es lediglich beim Versuch geblieben ist, weshalb gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 48a Abs. 1 StGB die Möglichkeit besteht, diesen Strafrahmen zu unterschreiten. Für die versuchte schwere Körperverletzung ist somit eine Einsatzstrafe festzusetzen. Hinzu kommen die Gefährdung des Lebens mit einem abstrakten Strafrahmen, welcher von einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren reicht (Art. 129 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB), der Diebstahl mit einem abstrakten Strafrahmen, welcher von einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren reicht (Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB), der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage mit einem abstrakten Strafrahmen, welcher von einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren reicht (Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB), der Raufhandel mit einem abstrakten Strafrahmen, welcher von einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren reicht (Art. 133 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB), die mehrfache, teilweise versuchte Drohung mit einem abstrakten Strafrahmen, welcher von einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren reicht (Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB), der mehrfache Hausfriedensbruch mit einem abstrakten Strafrahmen, welcher von einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren reicht (Art. 186 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB) sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche mit einer Busse bis maximal CHF 10'000.00 bedroht ist (Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 26 BetmG sowie Art. 106 StGB). 10.4.1 Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung würdigt das Kantonsgericht auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Lasten des Beschuldigten, dass dieser äusserst rücksichtslos gehandelt hat. Er hat aus nichtigem Anlass und nach einem Streit um eine Decke die Mutter des damals rund vier Jahre alten gemeinsamen Sohnes, welcher sich im inkriminierten Zeitpunkt in der Wohnung bzw. in dessen Zimmer befunden hat, mehrfach bzw. wiederholt mit der Faust heftig – vornehmlich ins Gesicht – geschlagen. Diese erhebliche Gewaltausübung hat sich an der Grenze zu einer (eventual-)vorsätzlichen versuchten Tötung bewegt, was entsprechend bei der Bewertung der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen ist. Ebenso zu beachten sind ausserdem die von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen. Auch wenn diese knapp nicht als vollendete schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zu werten sind, waren sie doch massiv. Infolge der inkriminierten Ereignisse musste sich das Opfer einer operativen Behandlung unterziehen, war während 36 Tagen vollumfänglich arbeitsunfähig und hat eine gewisse Zeit lang fraglos an Schmerzen gelitten. Auf der anderen Seite in objektiver Hinsicht ebenso zu berücksichtigen ist der Umstand, dass der Beschuldigte während der inkriminierten Ereignisse zwischenzeitlich vom Opfer abgelassen hat und er die Privatklägerin schliesslich freiwillig gehen liess bzw. selber die Türe geöffnet hat, als deren Nachbarin an der Türe geklopft hat. Auf Grund des Dargelegten stuft das Kantonsgericht die objektive Tatschwere insgesamt als nicht mehr leicht ein. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten sodann ein eventualvorsätzliches Handeln anzulasten. Demgegenüber steht sein Motiv, dem Opfer aus nichtigem Anlass Schmerzen zuzufügen und ihm eine Lektion zu erteilen. Diese Umstände sind bei einer Gesamtwertung als neutral einzustufen, womit sie die objektive Tatschwere nicht beeinflussen. Zu berücksichtigen ist sodann die gutachterlich festgestellte leicht- bis mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten, welche im Rahmen der Verschuldensbewertung heranzuziehen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Eine fahrlässige «actio libera in causa» im Sinne von Art. 19 Abs. 4 StGB ist vorliegend zu verneinen, da der Beschuldigte über keine einschlägigen Vorstrafen verfügt und es im Lichte der Aktenlage bisher zu keinen Gewaltausbrüchen vergleichbaren Ausmasses gegenüber der Privatklägerin gekommen ist. Dem Beschuldigten kann insofern in casu nicht vorgeworfen werden, er hätte, bevor er sich in den Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begab, bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die streitgegenständliche Deliktsbegehung zumindest in den wesentlichen Zügen voraussehen können bzw. müssen (vgl. BGE 120 IV 169 E. 2.c; Felix Bommer , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 19 N 104). Bei dieser Sachlage lässt die leicht- bis mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten das grundsätzlich nicht mehr leichte Verschulden insgesamt als noch leicht dastehen, weshalb das Kantonsgericht eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Monaten als angemessen erachtet. Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist schliesslich der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen Versuch handelt (vgl. BGer 6B_379/2012 vom 30. August 2012 E. 3.3), was eine obligatorische Strafminderung zur Folge hat (vgl. BGE 121 IV 49 E. 1.b). Beim vollendeten Versuch hängt das Mass der Reduktion von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen ab. Je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen waren, desto geringer hat die Reduktion zufolge Versuchs auszufallen (vgl. BGE 121 IV 49 E. 1.b). Angesichts der Tatsache, dass die Verletzungen der Privatklägerin nur knapp nicht die Schwelle zur vollendeten schweren Körperverletzung überschritten haben, ist das Vorliegen eines (vollendeten) Versuchs entsprechend (nur) leicht strafmindernd zu berücksichtigen, wobei das Kantonsgericht eine Reduktion der Einsatzstrafe um 2 Monate als angemessen erachtet. Demgemäss ist die hypothetische Einsatzstrafe auf 28 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 10.4.2 Bei der Bestimmung der Einzelstrafe für die Gefährdung des Lebens ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zugunsten des Beschuldigten der Umstand zu berücksichtigen, wonach er seinen Würgegriff, welcher die unmittelbare Lebensgefahr geschaffen hat, sofort gelöst hat, als er gemerkt hat, dass das Opfer keine Luft mehr bekommt. In Bezug auf die eingetretene Rechtsgutsgefährdung ist aber zu Lasten des Beschuldigten ebenso zu beachten, dass diese akut war, weil die Folgen eines Würgegriffs, welcher Stauungsblutungen verursacht und damit eine Lebensgefahr bewirkt, durch Aussenstehende auch nach Beendigung der Strangulation in keiner Weise kontrolliert werden können (vgl. E. 5.3.1 ff. sowie E. 6.1 hiervor). Ebenso in die Bewertung miteinzubeziehen ist ferner, dass der inkriminierte Würgegriff im Lichte der nach vergleichsweise kurzer Würgedauer eingetretenen Stauungsblutungen von einer ganz erheblichen Gewalteinwirkung zeugt. Überdies ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass sich der gemeinsame Sohn im Zeitpunkt der inkriminierten Strangulation zum Nachteil der Privatklägerin in der Wohnung bzw. in dessen Zimmer befunden hat. Insgesamt ist die objektive Tatschwere damit als keinesfalls leicht einzustufen. Auf der subjektiven Seite der Tatkomponenten ist der direkte Vorsatz zweiten Grades als neutral zu werten, weil dieser eine tatbestandsimmanente Voraussetzung für einen Schuldspruch darstellt. Gleiches gilt für die besonders verwerflichen Beweggründe des Beschuldigten, welche das Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit begründen und ihm demnach nicht im Rahmen der Strafzumessung nochmals zur Last gelegt werden dürfen (Doppelverwertungsverbot). Zu berücksichtigen ist sodann die gutachterlich festgestellte leicht- bis mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten, welche das Verschulden insgesamt (noch) als nicht mehr leicht erscheinen lässt, womit auf eine Einzelstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe zu erkennen ist. 10.4.3 Für die Einzelstrafe hinsichtlich des Diebstahls des Mobiltelefons der Privatklägerin ist objektiv zu berücksichtigen, dass diesem ein unbestritten gebliebener Wert von CHF 1'200.00 zugeordnet wurde (vgl. act. 3533; act. 4067). Zwar befinden sich auf Mobiltelefonen regelmässig auch persönliche Daten, womit der Diebstahl eines Handys nicht einzig Vermögensinteressen trifft. Insgesamt ist das Verschulden im Gesamtkontext aber dennoch als eher leicht einzustufen. Da sich das Gutachten von Dr. med. H. vom 15. Dezember 2022 hinsichtlich der Taten vom 9. August 2022 ausdrücklich primär zur Verminderung der Schuldfähigkeit im Kontext von Gewaltdelikten äussert, in der Expertise jedoch eine Verminderung der Schuldfähigkeit bezüglich der weiteren im August 2022 verübten Straftaten nicht explizit verneint wird, wogegen das Gutachten die Verminderung der Schuldfähigkeit hinsichtlich der Delikte vom 20. März 2022 ausdrücklich ausschliesst (vgl. act. 511 f.; act. 531), ist mangels einer eindeutigen Aussage im Gutachten hinsichtlich der Schuldfähigkeit im Kontext des Diebstahls – «in dubio pro reo» – auch hier eine leicht- bis höchstens mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit zufolge Kokain- und Alkoholkonsums anzunehmen, weshalb insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen und damit eine Einzelstrafe von 2 Monaten festzusetzen ist. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist vorliegend zu erkennen, dass der Beschuldigte gemäss Strafregisterauszug vom 15. November 2024 über einschlägige Vorstrafen wegen Vermögensdelikten verfügt. Dies spricht aus spezialpräventiver Sicht gegen eine Geldstrafe. Zu berücksichtigen ist dabei indes ebenso das vergleichsweise lange Zurückliegen dieser Verurteilungen, welche allesamt aus dem Jahr 2013 stammen, womit sich die Überlegungen zur zu erwartenden spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe etwas relativieren. Zu berücksichtigen sind indes auch die aktenkundigen Schulden des Beschuldigten (vgl. act. A 17 ff.), seine Ausführungen, wonach er zum Tatzeitpunkt über keine eigenen Mittel verfügt habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 31; act. S 561 ff.) sowie die Umstände, dass sich der Beschuldigte vom 11. August 2022 bis zum 20. März 2023 in Untersuchungshaft befunden hat (vgl. act. 1295 ff.; act. 1425 ff.; act. 2001 ff.; act. 2677 ff.) und er sich seit dem 21. März 2023 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet (vgl. act. 2885 f.). Da gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann, und das Kantonsgericht im Lichte der vorstehend dargelegten Umstände eine Geldstrafe als nicht vollziehbar erachtet, ist entsprechend vorliegend für den Diebstahl auf eine Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe zu erkennen. 10.4.4 Hinsichtlich der Festlegung der Einzelstrafe für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage erweist sich der Deliktsbetrag von CHF 318.00 wiederum als vergleichsweise tief, womit objektiv von einem eher leichten Verschulden auszugehen ist. Auch wenn aus den Aussagen des Beschuldigten vor der Vorinstanz zu schliessen ist, er hätte auch einen höheren Betrag bezogen, wenn die inkriminierte Kreditkarte nicht gesperrt worden wäre (vgl. act. S 567), erachtet das Kantonsgericht das Verschulden insgesamt als eher leicht. Zu berücksichtigen ist überdies – «in dubio pro reo» (vgl. E. 10.4.3 hiervor) –wiederum die leicht- bis mittelgradige Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten, womit bei einer Gesamtbetrachtung ein leichtes Verschulden vorliegt und eine Einzelstrafe von 2 Monaten als angemessen erscheint. Auch in diesem Kontext ist zu erkennen (vgl. E. 10.4.3 hiervor), dass aufgrund der festgestellten Nichtvollziehbarkeit einer Geldstrafe gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, womit die Einzelstrafe für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage auf 2 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist. 10.4.5 Bezüglich der ersten, am 9. August 2022 erfolgten Drohung «kum do ane, ich bring di um» ist zu konstatieren, dass diese im unmittelbaren Zusammenhang mit den Taten der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Gefährdung des Lebens erfolgt ist, womit ihr nur wenig eigenständige Bedeutung zukommt. Das Verschulden im Kontext der Drohung ist insgesamt als eher leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung der – «in dubio pro reo» (vgl. E. 10.4.3 hiervor) – leicht- bis mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten liegt insgesamt ein leichtes Verschulden vor, wobei eine Einzelstrafe von 2 Monaten als angemessen erscheint. Punkto Sanktionsart ist zufolge Nichtvollziehbarkeit einer Geldstrafe (vgl. E. 10.4.3 hiervor) gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB eine Freiheitsstrafe auszufällen. 10.4.6 Hinsichtlich der zweiten Drohung vom 9. August 2022, bei welcher der Beschuldigte gegenüber dem Opfer gesagt hat, «wenn ich scho sitze muess, denn bring ich di ganz um», ist ebenso festzustellen, dass dieser in Relation zu den Taten der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Gefährdung des Lebens, in deren unmittelbarem Zusammenhang sie erfolgt ist, eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Das Verschulden ist insgesamt als eher leicht einzustufen. Zufolge der – «in dubio pro reo» (vgl. E. 10.4.3 hiervor) – leicht- bis mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit erscheint das Verschulden bei einer Gesamtbetrachtung noch als leicht, weshalb die Einzelstrafe auf 2 Monate festzulegen ist. Punkto Sanktionsart ist wiederum festzustellen, dass wegen Nichtvollziehbarkeit einer Geldstrafe (vgl. E. 10.4.3 hiervor) gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist. 10.4.7 Im Kontext des ersten Hausfriedensbruchs am 9. August 2022 ist sodann zu konstatieren, dass dieser verschuldensmässig leicht wiegt, zumal sich der Beschuldigte initial ohne weitergehende deliktische Absicht nur auf den Balkon der Privatklägerin begab, um sich dort schlafen zu legen, er einen Bezug zu der Wohnung hatte und er in der vorangegangenen Zeit auch schon in der fraglichen Wohnung übernachtet hatte. Zufolge der – «in dubio pro reo» (vgl. E. 10.4.3 hiervor) – anzunehmenden leicht- bis mittelgradiger Verminderung der Schuldfähigkeit ist das Verschulden insgesamt als sehr leicht einzustufen, weshalb eine Einzelstrafe von einem Monat als angemessen erscheint. Wegen voraussichtlicher Nichtvollziehbarkeit einer Geldstrafe (vgl. E. 10.4.3 hiervor) ist zu erkennen, dass gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB eine Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe auszusprechen ist. 10.4.8 Bezüglich des zweiten Hausfriedensbruchs vom 11. August 2022 ist sodann zulasten des Beschuldigten festzustellen, dass er bei diesem Delikt bewusst eine Konfrontation mit dem Opfer in Kauf genommen hat. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist demgegenüber, dass er gemäss seinen Depositionen beim Hausfriedensbruch vom 11. August 2022, keine feindseligen Absichten verfolgte, was – jedenfalls «in dubio pro reo» – als glaubhaft erscheint. Im Lichte dieser Umstände stuft das Kantonsgericht das Verschulden als eher leicht ein. Gestützt auf die Depositionen des Beschuldigten ist sodann davon auszugehen, dass er im Vorfeld des zweiten Hausfriedensbruchs vom 11. August 2022 wiederum Alkohol und Drogen konsumiert hatte. Da sich das Gutachten von Dr. med. H. vom 15. Dezember 2022 nicht dazu äussert, ob im Kontext des zweiten Hausfriedensbruchs eine Verminderung der Schuldfähigkeit vorlag, ist – «in dubio pro reo» (vgl. E. 10.4.3 hiervor) –eine leicht bis höchstens mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit zufolge Suchtmittelkonsums anzunehmen, womit das Verschulden insgesamt als leicht und eine Einzelstrafe von zweieinhalb Monaten als angemessen dasteht. Wegen voraussichtlicher Nichtvollziehbarkeit einer Geldstrafe (vgl. E. 10.4.3 hiervor) ist gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 10.4.9 Was sodann den am 20. März 2022 begangenen Raufhandel betrifft, erscheint dieser hinsichtlich der entstandenen Verletzungsfolgen, der Anzahl verletzter und teilnehmender Personen, der Dauer des Geschehens sowie der effektiven Gewaltanwendung als eher geringfügig. Zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist, dass er nach einer verbalen Auseinandersetzung seinen Kontrahenten nochmals aufsuchte und er insofern selbst zumindest eine Mitursache für den Raufhandel setzte. Insgesamt erscheint das Verschulden jedoch als eher leicht. Gemäss gutachterlicher Feststellungen bestand trotz Alkoholisierung des Beschuldigten bezüglich der Ereignisse vom 20. März 2022 keine Verminderung der Schuldfähigkeit (vgl. act. 513; act. 531). Dementsprechend bleibt es bei einem eher leichten Verschulden, womit bei einer Berücksichtigung sämtlicher Umstände auf eine Einzelstrafe von vier Monaten zu erkennen ist. Zufolge Nichtvollziehbarkeit einer Geldstrafe (vgl. E. 10.4.3 hiervor) ist punkto Sanktionsart gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB eine Freiheitsstrafe auszufällen. 10.4.10 Bezüglich der ebenfalls am 20. März 2022 begangenen versuchten Drohung ist sodann zu konstatieren, dass bei dieser das Zuschlagen mit einem Sockelbruchstück in Aussicht gestellt worden und dementsprechend eine grundsätzlich schwere Gewalthandlung angedroht worden ist. Das von der Vorinstanz festgestellte Motiv des Beschuldigten, durch die Drohung den Raufhandel zu beenden, kann indessen nicht als prinzipiell verwerflich bezeichnet werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. I.1., S. 5). Das Verschulden ist insofern insgesamt als leicht einzustufen. Wie vorstehend dargelegt, hat bezüglich der Ereignisse vom 20. März 2022 keine Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten bestanden (vgl. E. 10.4.9 hiervor), weshalb es trotz Alkoholisierung des Beschuldigten bei einem leichten Verschulden bleibt und insgesamt eine Einzelstrafe von zwei Monaten als angemessen dasteht. Als verschuldensunabhängige Tatkomponente zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich lediglich um einen Versuch handelt (vgl. BGer 6B_379/2012 vom 30. August 2012 E. 3.3), wobei das Kantonsgericht eine Reduktion der Einzelstrafe um einen Monat als angemessen erachtet, womit gesamthaft auf eine Einzelstrafe von einem Monat zu erkennen ist. Da eine Geldstrafe als nicht vollziehbar zu betrachten ist, ist entsprechend gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 10.5 Nachdem vorstehend für die versuchte schwere Körperverletzung, die Gefährdung des Lebens, den Diebstahl, den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, die beiden Drohungen, die beiden Hausfriedensbrüche, den Raufhandel sowie die versuchte Drohung in einzelner Betrachtung hypothetische Freiheitsstrafen ausgefällt worden sind, ist nunmehr unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für diese Delikte zusammen festzulegen. Bei der Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe ist zu Gunsten des Beschuldigten hinsichtlich der Taten der Gefährdung des Lebens, des Diebstahls, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der beiden Drohungen vom 9. August 2022 sowie des Hausfriedensbruchs vom 9. August 2022 zu berücksichtigen, dass diese in engem Konnex zur versuchten schweren Körperverletzung stehen und ihnen im Verhältnis zu dieser wenig eigenständige Bedeutung zukommt. Diesen in zeitlicher, sachlicher und situativer Hinsicht engen Zusammenhang würdigend erachtet es das Kantonsgericht als angemessen, die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung im Umfang von 28 Monaten um weitere 12 Monate für die Gefährdung des Lebens, um einen weiteren Monat für den Diebstahl, um einen weiteren Monat für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, um je einen weiteren Monat für die beiden Drohungen sowie um einen halben Monat für den Hausfriedensbruch vom 9. August 2022 zu erhöhen. Der Hausfriedensbruch vom 11. August 2022 kann demgegenüber nicht mehr als in engem Zusammenhang zur versuchten schweren Körperverletzung stehend qualifiziert werden, weshalb unter Berücksichtigung der konkreten Tatbegehung eine Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere eineinhalb Monate als angemessen erscheint. Bezüglich des Raufhandels sowie der versuchten Drohung vom 20. März 2022 ist sodann festzustellen, dass diese ebenfalls keinen Zusammenhang zur versuchten schweren Körperverletzung aufweisen, wobei immerhin festzustellen ist, dass die versuchte Drohung in engem Konnex zum Raufhandel steht. Im Lichte dieser Umstände sowie der konkreten Begehungsweise dieser beiden Straftaten erachtet das Kantonsgericht eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate für den Raufhandel sowie um einen halben Monat für die versuchte Drohung als sachgerecht. Dies führt zu einer hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von 48.5 Monaten bzw. von vier Jahren und einem halben Monat. 10.6 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogene hypothetische Gesamtstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen ist. Einleitend festzuhalten ist hierbei, dass die diesbezüglich massgeblichen, nachfolgend darzulegenden Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren für alle vorgängig geschilderten Straftaten grundsätzlich gleichermassen gelten. Zum Vorleben des Beschuldigten ist zusammenfassend Folgendes zu erwägen: Er kam in I. zur Welt, verbrachte anschliessend jedoch die ersten Lebensjahre in seinem Herkunftsstaat J. . Als er knapp vier Jahre alt war, kehrte er in die Schweiz zurück und wuchs zusammen mit zwei Schwestern und einem Bruder bei seinen Eltern in K. auf. Laut Depositionen des Beschuldigten habe sein Vater getrunken und ihn geschlagen. Dieser sei, als der Beschuldigte acht oder neun Jahre alt gewesen sei, festgenommen worden und habe anschliessend fünf bis sechs Jahre im Strafvollzug verbracht, weil er – wie der Beschuldigte später erfahren habe – seine eigene Tochter – eine der Schwestern des Beschuldigten – vergewaltigt habe. In der Folge seien seine Schwestern fremdplatziert worden. Im Alter von 13 Jahren sei der Beschuldigte nach einem Ferienaufenthalt in J. gegen seinen Willen von seinen Eltern während neun Monaten dort zurückgelassen worden. Anschliessend habe er in die Schweiz zurückkehren können. Als er 14 Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater aus dem Strafvollzug entlassen worden, nach Hause zurückgekehrt, habe wieder zu trinken begonnen und die Familie geschlagen. Als der Beschuldigte 16 Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater schliesslich aus der Schweiz ausgeschafft worden. Aufgrund der Vorfälle in der Familie pflege der Beschuldigte keinen Kontakt zu seinem Vater. Im Alter von 17 Jahren habe der Beschuldigte eine Lehre als Chemikant aufgenommen, diese jedoch wieder abgebrochen, weil er zu seinem Vater nach J. habe gehen müssen. Dort sei er mit seinem Onkel im Baugewerbe tätig gewesen. Rund fünf Monate später sei er jedoch wieder in die Schweiz zurückgekehrt und habe alsdann temporär im Baugewerbe gearbeitet. In der Folge habe er eine Lehre als Maurer begonnen. Diese habe er jedoch ein halbes Jahr vor dem Lehrabschluss wieder abgebrochen. Später habe er versucht, den Lehrabschluss nachzuholen, was jedoch am Konkurs seiner damaligen Arbeitgeberin gescheitert sei. Anschliessend sei er wieder als Temporärkraft tätig gewesen. Im Alter von 18 Jahren sei der Beschuldigte mit seiner damaligen Freundin zusammengezogen und habe während viereinhalb Jahren mit dieser zusammengelebt. Der Vater seiner Freundin sei der neue Vater in seinem Leben geworden. Dieser habe dem Beschuldigten die Freude am Rennvelofahren beigebracht. Als diese Beziehung zu Ende gegangen sei, habe er mit dem Drogenkonsum begonnen. In der Folge habe er in L. in einem Hotel sowie in M. auf einer Ranch gearbeitet und in N. mit einem Kollegen Swimmingpools saniert und umgebaut. Schliesslich sei er im Jahr 2017 in die Schweiz zurückgekehrt um seine Mutter nicht alleine zu lassen, nachdem sein Bruder aus der Schweiz ausgeschafft worden sei. Danach sei er mit der Privatklägerin zusammengekommen und der gemeinsame Sohn sei zur Welt gekommen. Drei Monate später sei die Privatklägerin aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Beziehung sei anschliessend ein Hin und Her gewesen. Obwohl sie sich getrennt hätten, habe es ein Beziehungsleben gegeben. Zu jener Zeit habe sich der Beschuldigte zu viel zugemutet und sei in einen massiven Konsum abgerutscht. Er habe sich deshalb in mehrere Entzugsbehandlungen begeben, die er jedoch aus Angst, seine Arbeit zu verlieren, wieder abgebrochen habe. Er sei in jener Zeit stets im Baugewerbe tätig gewesen, wobei er von Juli 2020 bis Februar 2022 selbständig erwerbstätig gewesen sei und danach wieder in temporären Arbeitsverhältnissen gearbeitet habe (vgl. act. 131 ff.; act. S 547 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4 ff.; ferner auch act. A 5 f.). Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass der Beschuldigte eine schwierige Kindheit und Jugend durchlebt hat, wobei sich ihm auch Chancen für eine positive Entwicklung geboten haben, wie etwa die Lehrstellen, die er angetreten aber wieder abgebrochen hat. Im Kontext der familiären Verhältnisse ist zu konstatieren, dass der Vater des Beschuldigten ihm – gerade was die Problematik eines Alkoholkonsums anbelangt –, zweifellos ein schlechtes Vorbild war. Im Zusammenhang mit den beurteilten Taten von Relevanz ist überdies der Umstand, wonach der Beschuldigte durch den eigenen Vater selbst Gewalt erfahren hat und ihm insofern Gewalt als Mittel der Konfliktbewältigung vorgelebt worden ist. Dies hat den Beschuldigten zweifellos geprägt und seine Entwicklung begünstigt, die schliesslich zur Tatbegehung geführt hat. Insgesamt ist das Vorleben des Beschuldigten im Kontext der Täterkomponenten daher leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Zu beachten sind im Weiteren die Vorstrafen des Beschuldigten. Gemäss Strafregisterauszug vom 15. November 2024 liegen gegen ihn vier Strafurteile aus dem Jahr 2013 vor, wobei er in einem Fall wegen versuchten Raubes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden ist. Der Raub stellt insofern eine einschlägige Vorstrafe dar, als er sich sowohl gegen das Vermögen als auch gegen die persönliche Freiheit richtet, welche auch vom Tatbestand der Drohung geschützt wird, was entsprechend zulasten des Beschuldigten zu werten ist. Die Übrigen Verurteilungen erfolgten wegen weniger schwerwiegender Vermögens- und Strassenverkehrsdelikte sowie wegen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes, was insofern als teilweise einschlägige Vorstrafen leicht zulasten des Beschuldigten zu werten ist. Hingegen zu berücksichtigen ist im Kontext dieser Urteilssprüche, dass zwischen Ihnen und der Begehung der Taten vom 20. März 2022 rund neun Jahre vergangen sind. Erheblich zu seinen Lasten fällt jedoch der Umstand ins Gewicht, wonach er nach der Eröffnung des Verfahrens am 10. Juni 2022 (vgl. act. 3387) bezüglich der Taten vom 20. März 2022, über welche er an einer gleichentags erfolgten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt informiert wurde (vgl. act. 3369 ff.), während des laufenden Strafverfahrens erneut delinquiert hat. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist sodann weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Lasten, mithin neutral zu werten. Der Beschuldigte hat sich in der Strafuntersuchung zwar kooperativ verhalten. Seine Depositionen wirken jedoch über weite Strecken verharmlosend und teilweise externalisierend. Die Eingeständnisse des Beschuldigten beziehen sich weitestgehend auf Umstände, welche auch durch objektive Beweise nachweisbar sind. Prinzipiell zugunsten des Beschuldigten könnte immerhin sprechen, dass er sich mit der Privatklägerin aussergerichtlich über eine Genugtuungsforderung geeinigt hat (act. S 497), wobei die Bedeutung der blossen Anerkennung einer Forderung auch nicht überschätzt werden darf. Der Beschuldigte wird noch den Beweis zu erbringen haben, dass es sich nicht um ein blosses Lippenbekenntnis handelt, zumal er sich in schwierigen finanziellen Verhältnissen befindet (vgl. E. 10.4.3 hiervor). Sodann ist eine besondere Strafempfindlichkeit, welche nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist, da die Verbüssung einer (Freiheits-)Strafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (vgl. Hans Wiprächtiger / Stefan Keller , a.a.O., Art. 47 N 150, mit Hinweisen), nicht zu erkennen. Insgesamt ist die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 48.5 Monaten somit unter Berücksichtigung der Täterkomponenten der schwierigen bzw. belasteten Kindheit und Jugend des Beschuldigten sowie deren Auswirkungen auf ihn um zwei Monate zu mindern. Gleichzeitig erachtet das Kantonsgericht aufgrund der Täterkomponenten der teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten sowie insbesondere seiner Delinquenz während des laufenden Verfahrens eine Erhöhung der hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe um viereinhalb Monate als angezeigt. Daraus ergibt sich insgesamt eine Erhöhung der hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe um zweieinhalb Monate auf insgesamt 51 Monate bzw. auf vier Jahre und drei Monate. 10.7 Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO; Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB) sind in casu keine zu berücksichtigen, womit sich im Ergebnis in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten als angemessen erweist. Bei diesem Strafmass sind der bedingte (Art. 42 Abs. 1 StGB) wie auch der teilbedingte (Art. 43 Abs. 1 StGB) Strafvollzug für die Freiheitsstrafe bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen. Einer Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs in Form der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs im Zeitraum vom 11. August 2022 bis zum 21. März 2023 von insgesamt 222 Tagen nach Art. 51 StGB steht dabei nichts im Wege. In diesem Kontext ist schliesslich festzustellen, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben und der Beschuldigte gestützt auf Art. 60 StGB in eine therapeutische Einrichtung eingewiesen worden ist, was im vorliegenden Verfahren unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist. 10.8 Die Strafzumessung im Hinblick auf die mehrfachen Übertretungen ist weder vom Beschuldigten noch von der Staatsanwaltschaft bemängelt worden. Das Kantonsgericht erachtet damit übereinstimmend die erstinstanzlich verhängte Busse im Umfang von CHF 500.00 als verschuldensangemessen, womit keine Veranlassung besteht, diese abzuändern. Dementsprechend erfolgt an vorliegender Stelle nur eine summarische Erörterung der diesbezüglichen Strafzumessung. Bei den konkret zu sanktionierenden Delikten handelt es sich um mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG, In Anwendung der vorgängig unter E. 9.6 dargelegten Grundsätze erscheint in Anbetracht des dem Beschuldigten im Hinblick auf alle zu beurteilenden Delikte zur Last zu legenden jeweils – insbesondere angesichts seiner Suchterkrankung – sehr leichten Verschuldens sowie unter Berücksichtigung seiner persönlichen, vorstehend dargelegten Verhältnisse eine gesamthafte Busse in der Höhe von CHF 500.00 als angemessen. Diese Busse ist von Gesetzes wegen (Art. 105 Abs. 1 StGB) unbedingt. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen ausgesprochen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 10.9 Demzufolge ist der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung seiner Berufung sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der versuchten schweren Körperverletzung, der Gefährdung des Lebens, des Diebstahls, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des Raufhandels, der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten ‒ unter Anrechnung der vom 11. August 2022 bis zum 21. März 2023 ausgestandenen Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 222 Tagen ‒ sowie zu einer Busse von CHF 500.00 (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) zu verurteilen. Therapeutische Massnahme 11. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zur Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB gemäss Ziffer 2.a des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs wurde von den Parteien nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. vgl. E. 2.2 hiervor; vorinstanzliches Urteil E. V, S. 37 ff.). Sie bildet demgemäss nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens, womit sich Ausführungen hierzu erübrigen. Landesverweisung 12.1.1 Die Vorinstanz hat gegenüber dem Beschuldigten eine Landesverweisung von zehn Jahren ausgesprochen und dies zusammengefasst damit begründet, dass aufgrund des Schuldspruchs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung – welcher mit vorliegendem Berufungsurteil zu einer versuchten schweren Körperverletzung und einer Gefährdung des Lebens herabgestuft wird – eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gegeben sei und bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse und dem privaten Bleibeinteresse Letzteres das Erstere nicht überwiege. Weiter hat das Strafgericht nach Abwägung aller relevanten Umstände die Eintragung der Landesverweisung in das Schengener Informationssystem (SIS) als erforderlich, gerechtfertigt und angemessen eingestuft (vgl. vorinstanzliches Urteil E. VI, S. 39 ff.) 12.1.2 Der Beschuldigte wendet sich gegen die strafgerichtlich ausgesprochene Landesverweisung sowie deren Eintragung im SIS. In seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht führt er aus, seiner Meinung nach liege aufgrund der beantragten Freisprüche von der versuchten vorsätzlichen Tötung, der schweren Körperverletzung und der Gefährdung des Lebens kein Fall einer obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB vor. In jedem Falle sei unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ein schwerer persönlicher Härtefall gegeben, wobei die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen müsse. Hierfür würden insbesondere seine Therapiefortschritte im vorzeitigen Massnahmenvollzug, seine Verwurzelung in der Schweiz sowie die Beziehung zu seinem Sohn sprechen (vgl. Plädoyernotizen der Verteidigung vom 4. Juli 2024, S. 12 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 60 f.). 12.1.3 Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Sie erachtet die vom Strafgericht verhängte Landesverweisung von zehn Jahren sowie deren Eintragung im SIS als angemessen und verweist zur Begründung vor Kantonsgericht auf ihren Parteivortrag im vorinstanzlichen Hauptverfahren sowie die Urteilsbegründung des Strafgerichts (vgl. Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft vom 19. November 2024, S. 1 sowie 3). 12.2.1 Das Gericht verweist die Person mit ausländischer Staatsbürgerschaft, die wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB oder wegen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Person mit ausländischer Staatsbürgerschaft am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Personen Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.1, mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen der Person mit ausländischer Staatsbürgerschaft in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2, mit Hinweis). 12.2.2.1 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch der Person mit ausländischer Staatsbürgerschaft auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (so etwa BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1; BGer 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch BGer 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3, mit zahlreichen Hinweisen). Das Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; je mit weiteren Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; vgl. BGE 149 I 207 E. 3 und 5.3; BGE 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Nach der ausländerrechtlichen Rechtsprechung ist es unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) grundsätzlich ausreichend, wenn der nicht obhutsberechtigte Elternteil das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrnehmen kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Die ausländerrechtliche Rechtsprechung verneint einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, wenn der nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen kann, nämlich im Rahmen des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es nach der Rechtsprechung in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein dauerndes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 143 I 21 E. 5.3; BGer 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.1; vgl. BGE 147 I 149 E. 4; BGE 144 I 91 E. 5.1; je mit Hinweisen). Ein weitergehender Anspruch fällt in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland der Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (BGE 147 I 149 E. 4; BGer 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.1; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1; BGE 143 I 21 E. 5.2; BGE 142 II 35 E. 6.2; je mit Hinweisen). Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann die Verweigerung oder Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten Generation (BGE 144 I 266 E. 3.4, mit Hinweisen), im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 149 I 207 E. 5.3.1; BGE 144 I 266 E. 3.4; BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.1; je mit Hinweisen). 12.2.2.2 Die vorstehend dargelegte Rechtsprechung betrifft die Frage nach dem Anspruch auf ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, insbesondere auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des umgekehrten Familiennachzugs (vgl. dazu insbesondere BGE 147 I 268; BGE 145 I 227; BGE 144 I 91; BGE 143 I 21) oder gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens (vgl. insbesondere BGE 149 I 207 und BGE 144 I 266). In letzterem Fall ist wie dargelegt zu prüfen, ob eine ein dauerndes Anwesenheitsrecht begründende, über eine normale Integration hinausgehende «besondere Verwurzelung» in den hiesigen Verhältnissen besteht (BGE 149 I 207 E. 5.3.1; BGE 144 I 266 E. 3.4; BGer 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.1). Die Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für die Landesverweisung, die den Entzug der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zur Folge hat (BGer 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.2). Bei der Frage, ob der Anspruch auf Achtung des Privat- oder Familienlebens durch eine Landesverweisung tangiert ist, ist jedoch zusätzlich zu beachten, dass die Landesverweisung – anders als die blosse Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung – zwingend mit einem Einreiseverbot einhergeht (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Bei der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung wird demgegenüber lediglich der dauernde Aufenthalt und das Zusammenleben in der Schweiz mit anderen Personen verunmöglicht. Die ausländerrechtliche Rechtsprechung stellt für den Eingriff in Art. 8 EMRK daher wesentlich darauf ab, ob der um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchende Elternteil mit seinen Kindern zusammenlebt. Regelmässige Besuche in der Schweiz im Rahmen von Kurzaufenthalten zur Pflege der familiären Beziehungen sind nicht von vornherein ausgeschlossen. Der nicht obhutsberechtigte Elternteil kann seine Kinder folglich weiterhin in der Schweiz besuchen, auch wenn er hier über kein dauerndes Aufenthaltsrecht mehr verfügt. Anders verhält es sich bei einer strafrechtlichen Landesverweisung, die solche Kurzaufenthalte in der Schweiz nicht zulässt. Letztere hat im Vergleich zur blossen Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung daher weitreichendere Auswirkungen auf das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Privat- und Familienleben, da sie auch die Ausübung des Besuchsrechts in der Schweiz verunmöglicht. Der unterschiedlichen Tragweite der Landesverweisung ist insbesondere dann Rechnung zu tragen, wenn familiäre Kontakte aufgrund besonderer Umstände nur in der Schweiz gepflegt werden können (BGer 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.2). Weiter geht eine obligatorische Landesverweisung bei Drittstaatsangehörigen mit langjährigem Aufenthalt in der Schweiz in der Regel mit einer Ausschreibung im SIS einher, da die Landesverweisung in solchen Fällen regelmässig mit der von der betreffenden Person ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen (SIS-Verordnung-Grenze, ABl. L 312 vom 7. Dezember 2018 S. 14) begründet wird (BGer 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.2; vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.9; BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). 12.2.3.1 Liegen genügend gewichtige persönliche Interessen für die Annahme eines Härtefalls vor, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Katalogtat einen derartigen Schweregrad erreicht, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint (BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1; BGer 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.1). Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit der Täterschaft für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.1; BGer 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1, mit weiteren Hinweisen). Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (BGer 6B_577/2024 vom 14. November 2024 E. 1.1.4; BGer 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.5; BGer 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; BGer 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.7; BGer 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu orientieren (BGer 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; BGer 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.6; BGer 6B_213/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 2.2.2; vgl. BGE 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (BGer 6B_577/2022 vom 18. März 2024 E. 1.2.4, mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). 12.2.3.2 Sind (minderjährige) Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes – als einem (wesentlichen) Element unter anderen – Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGer 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; vgl. BGer 6B_603/2024 vom 4. November 2024 E. 1.1.3; BGer 6B_854/2023 vom 20. November 2023 E. 3.1.5; BGer 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.4.2; BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Nach Art. 9 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt lebt, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen pflegen zu können, soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Art. 16 Abs. 1 KRK gewährleistet u.a. das Recht auf Schutz der Familie im Zusammenleben sowie bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen, die das Kind von den Eltern trennen (BGer 6B_854/2023 vom 20. November 2023 E. 3.1.5; BGer 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; BGer 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.4.3). 12.3.1 Im vorliegenden Fall wird der Beschuldigte unter anderem der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Gefährdung des Lebens schuldig gesprochen. Bei beiden Delikten handelt es sich um im Gesetz aufgeführte Katalogtaten. Dass der Versuch in Art. 66a Abs. 1 StGB nicht speziell erwähnt wird, ist nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 168 E. 1.4.1) nicht entscheidend. Der Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer [BBl 2013 5975]) ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Landesverweisung unabhängig davon, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt, ausgesprochen werden muss (vgl. BBl 2013 6020 f. Ziff. 2.1.1). Gestützt auf diese Erwägungen ist der Beschuldigte, welcher sich als Staatsangehöriger von J. weder auf das Freizügigkeitsabkommen noch auf die EFTA-Konvention berufen kann, grundsätzlich für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz zu verweisen. 12.3.2 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise und nur unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie erstens einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zweitens die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Wie vorgängig dargelegt, sind bei der Härtefallprüfung zu berücksichtigen namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand, die Resozialisierungschancen, die Rückfallgefahr und wiederholte Delinquenz. Ein persönlicher Härtefall ist nicht leichthin anzunehmen. Es wird verlangt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz hat, dass von ihr nicht erwartet werden kann, in einem anderen Land, insbesondere im Heimatstaat, zu leben (vgl. E. 12.2.1 ff. hiervor). Nach Überzeugung des Kantonsgerichts liegt in casu (knapp) ein persönlicher Härtefall vor, was sich wie folgt begründet: Der heute 36 Jahre alte Beschuldigte wurde in der Schweiz in I. geboren. Nach seiner Geburt begab er sich nach J. , bis er im Alter von knapp vier Jahren wieder in die Schweiz nach K. zurückgelangte. Als er 13 Jahre alt war, wurde er ferner nach seinen Angaben von seinen Eltern für 9 Monate in J. zurückgelassen, bis er wieder in die Schweiz zurückkehren konnte. Er besuchte in K. die Primarschule, die Realschule und anschliessend das zehnte Schuljahr in der O. (vgl. act. A 5). Dementsprechend absolvierte er seine gesamte schulische Ausbildung in der Schweiz (vgl. auch E. 10.6 hiervor). In den Jahren 2016 und 2017 war er gemäss seinen Depositionen für insgesamt zweieinhalb Jahre in M. und in N. erwerbstätig und kehrte sodann in die Schweiz zurück (vgl. act. 135 Rz. 106 ff.). Dementsprechend verbrachte er den grössten Teil seines Lebens –insbesondere die prägenden Schuljahre – in der Schweiz. Die Aufenthaltsdauer ist mithin als lebensprägend einzustufen (BGer 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 5.2). Damit übereinstimmend ist der Beschuldigte der hiesigen Sprache mächtig und spricht auch perfekt Schweizerdeutsch. Es liegen mithin Umstände vor, die gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB bei der Härtefallprüfung besonders zu berücksichtigen sind. Der Beschuldigte verfügt ferner in der Schweiz über ein umfangreiches soziales Netz, was auch anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung deutlich wurde, an welcher zahlreiche seiner Angehörigen als Zuschauer erschienen. Damit übereinstimmend haben die Schwester des Beschuldigten, P. , sowie deren Verlobter, Q. , dem Kantonsgericht vor der Berufungsverhandlung ein vom 21. Oktober 2024 datierendes, am 18. November 2024 beim Kantonsgericht eingegangenes Schreiben eingereicht, in welchem sie ausführen, Vorkehrung getroffen zu haben, um den Beschuldigten nach dessen Entlassung aus dem Massnahmenvollzug zu unterstützen. Namentlich erklären sie, dem Beschuldigten im Kanton R. eine Wohnung zur Untermiete anbieten zu können. Ferner beabsichtige Q. , den Beschuldigten in seinem Unternehmen anzustellen und ihn im Rahmen von Bauprojekten, welche für die nächsten drei Jahre gesichert seien, anzustellen. Als Belege wurden ein Handelsregisterauszug der Einzelunternehmung von Q. , der S. mit Sitz in T. , sowie ein vom 21. Juni 2023 datierender Mietvertrag bezüglich einer Wohnung in U. zu den Akten gereicht. Aus den Akten des Strafverfahrens erhellt des Weiteren, dass der Beschuldigte während der Untersuchungshaft regelmässig von seinen Angehörigen besucht wurde. So hat ihn seine Mutter, V. , aktenkundig zunächst viermal besucht (act. 2899 ff.; act. 2929 ff.; act. 2949 ff.; act. 2961 ff.). Am 18. Oktober 2022 wurde ihr überdies eine Dauerbesuchsbewilligung erteilt, weshalb sich die Gesamtzahl ihrer Besuche während der Untersuchungshaft nicht aus den Akten ergibt (vgl. act. 2967; act. 2977 ff.). Des Weiteren erhielt der Beschuldigte in der Untersuchungshaft von seiner Schwester, W. , drei Besuche (vgl. act. 3013 ff.; act. 3025 ff.; act. 3065 ff.). Auch sein Schwager, X. , besuchte ihn dreimal in der Untersuchungshaft (vgl. act. 2953 ff.; act. 3049 ff.; act. 3071 ff.). Ferner besuchte der Onkel des Beschuldigten, Y. , diesen zweimal in der Untersuchungshaft (vgl. act. 2969 ff.; act. 3031 ff.). Des Weiteren besuchten ihn seine Freunde Z. und AA. in der Untersuchungshaft (vgl. act. 2987 ff.). Am 1. Februar 2023 trat der Beschuldigte sodann den vorzeitigen Strafvollzug an und wurde vom Gefängnis I. in das Gefängnis BB. überstellt (vgl. act. 2867 f.), bis er am 21. März 2023 schliesslich in den vorzeitigen Massnahmenvollzug übertrat und in das Massnahmenzentrum D. im Kanton E. transportiert wurde, wo er sich bis zum Zeitpunkt der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung befindet (vgl. act. 2885 ff.). In diesem Zusammenhang ist aus den vom 4. September 2023 sowie vom 3. September 2024 datierenden Berichten über den Behandlungsverlauf des Beschuldigten des Amts für Justizvollzug des Kantons E. , Massnahmenzentrum D. , ersichtlich, dass er während des vorzeitigen Massnahmenvollzugs (weiterhin) regelmässigen Kontakt zu Familie und Freunden pflegte. Laut dem Behandlungsbericht des Massnahmenzentrums D. vom 4. September 2023 wies er ein grosses soziales Netzwerk auf und erhielt regelmässig Besuch, wobei als Besuchspersonen die Mutter des Beschuldigten, sein Sohn, dessen Schwestern W. und P. , sein Onkel Y. , seine Kolleginnen CC. und DD. sowie sein Kollege EE. aufgeführt werden. Überdies wird festgehalten, der Beschuldigte habe häufig telefonischen Kontakt zu seinen Angehörigen gehalten (vgl. act. H 9 f.). Auch im vom 3. September 2024 datierenden, beim Kantonsgericht am 8. November 2024 eingegangenen Bericht über den Behandlungsverlauf des Beschuldigten des Amts für Justizvollzug des Kantons E. , Massnahmenzentrum D. (nachfolgend: Behandlungsbericht vom 3. September 2024), werden diverse Personen als Besucherinnen und Besucher aufgeführt. So habe der Beschuldigte in der Periode seit dem Bericht vom 4. September 2023 von seiner Mutter, seinem Sohn, seinen Schwestern W. und P. , seinem Schwager X. , seiner Tante FF. , seinem Kollegen Q. sowie seiner Kollegin DD. Besuche erhalten (vgl. Behandlungsbericht vom 3. September 2024, S. 11 ff.). Darüber hinaus führt der Behandlungsbericht vom 3. September 2024 einen grossen sozialen Empfangsraum auf, zu dem der Onkel des Beschuldigten, Y. , sein Cousin GG. , seine Cousine HH. , seine Freunde II. , AA. , JJ. , KK. , Z. , LL. sowie seine Kolleginnen CC. und MM. gehören würden (vgl. Behandlungsbericht vom 3. September 2024, S. 12). Der regelmässige Kontakt zu seinem sozialen Umfeld durch Telefonie und Besuche habe für den Beschuldigten hohe Priorität gehabt, insbesondere der Kontakt zu seinem Sohn sei ihm besonders wichtig gewesen. Den Regeln des Massnahmenzentrums entsprechend hätten die Besuche mit der Gewährung begleiteter Ausgänge im März 2024 abgenommen, der Beschuldigte habe aber auch im Anschluss siebenmal Besuche von Angehörigen und Bekannten erhalten (vgl. Behandlungsbericht vom 3. September 2024, S. 13). Die begleiteten Ausgänge habe er unter anderem genutzt, um sich mit seinen Angehörigen zu treffen, wobei er auch darauf geachtet habe, die Kinder miteinzubeziehen, etwa indem er mit seiner Schwester und deren Kindern ein Kinder-paradies besucht habe oder mit seinem Sohn einen Ausflug ins Conny-Land oder zum Baden an den Rhein unternommen habe. Der Beschuldigte sei sich auch nicht zu schade gewesen, sich mit seinen Neffen und Nichten gemeinsam auf Hüpfburgen auszutoben. Die Begrüssungen seien jeweils sehr herzlich und die Abschiede manchmal schmerzhaft gewesen (vgl. Behandlungsbericht vom 3. September 2024, S. 14). Nicht zuletzt der Umstand, dass die Angehörigen des Beschuldigten ihn – trotz des langen Reisewegs – regelmässig besuchten, belegt dementsprechend, dass er in der Schweiz über ein gefestigtes familiäres und soziales Umfeld verfügt und in dieser Hinsicht somit als gut integriert einzustufen ist. Was die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten anbelangt, ist sodann dessen Betreibungsregisterauszug vom 15. Januar 2024 heranzuziehen. Aus diesem sind insgesamt 74 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 171'538.25 sowie eine Konkurseröffnung vom 24. März 2022 mit Abschluss des Konkursverfahrens am 4. Mai 2022 ersichtlich (vgl. act. A 17 ff.). Zur Erwerbssituation des Beschuldigten ist ferner zu erkennen, dass dieser über keine abgeschlossene Berufslehre verfügt. Festzustellen ist jedoch ebenso, dass er in verschiedenen Temporäranstellungen im Baugewerbe tätig war und sich auch als Selbständigerwerbender versucht hat (vgl. E. 10.6 hiervor; ferner act. S 285 ff.; mit Eingabe vom 16. November 2024 beim Kantonsgericht eingereichter Bundesordner «N. »), wobei dies – nicht zuletzt aufgrund seiner Suchterkrankung – nicht von Erfolg gekrönt war (vgl. act. 503 ff. sowie 529; vgl. auch E. 10.6 hiervor). Die Sachverständige Dr. med. H. hielt diesbezüglich ausdrücklich fest, die Aktenlage spreche dafür, der Beschuldigte sei spätestens ab Herbst 2021 wegen seiner schweren Abhängigkeit nicht mehr in der Lage gewesen, beruflichen Verpflichtungen mit der nötigen Zuverlässigkeit nachzukommen (vgl. act. 505). Berücksichtigt werden muss dabei auch der Umstand, wonach der Beschuldigte stets aus eigenen Kräften versucht hat, auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und er sich nicht einfach damit begnügt hat, sich auf die Sozialhilfe zurückfallen zu lassen, obschon er sich im Lichte seiner (gutachterlich festgestellten) Suchtmittelabhängigkeit mit erschwerten Bedingungen konfrontiert sah. In diesem Kontext ist auch die Feststellung der Gutachterin Dr. med. H. hervorzuheben, wonach sich der Beschuldigte ab dem Jahr 2017 insgesamt neunmal in stationärpsychiatrische Behandlung begeben habe um seine Suchtmittelabhängigkeit – wenn auch erfolglos – therapieren zu lassen (vgl. act. 505 sowie die entsprechenden Austrittsberichte der Psychiatrie Baselland im Beilagenordner «Aktenkopien», Lasche 5 «Gutachten / KoFako Arztberichte Inst. Berichte ehemalig»). In diesem Zusammenhang sind überdies die Behandlungsberichte des Massnahmenzentrums D. vom 4. September 2023 sowie vom 3. September 2024 bedeutsam, gemäss welchen er nunmehr im Kontext seiner Therapie im vorzeitigen Massnahmenvollzug konsequent abstinent geblieben sei (vgl. act. H 15 f. sowie H 21; Behandlungsbericht vom 3. September 2024, S. 20 f, 25 sowie 27). Insofern kann die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten zwar nicht als geglückt bezeichnet werden. Angesichts der dargelegten besonderen Umstände des vorliegenden Falles darf seinen Schulden in casu aber auch kein übersteigertes Gewicht beigemessen werden. Gegen einen Härtefall könnten indes die Vorstrafen des Beschuldigten sprechen, welche sich aus dem Strafregisterauszug vom 15. November 2024 ergeben. Gemäss diesem liegen gegen ihn vier Strafurteile aus dem Jahr 2013 vor, wobei er in einem Fall wegen versuchten Raubes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden ist. Die übrigen Verurteilungen erfolgten wegen weniger schwerwiegender Vermögens- und Strassenverkehrsdelikte sowie wegen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass zwischen diesen Urteilssprüchen und der Begehung der Taten vom 20. März 2022, wegen derer der Beschuldigte von der Vorinstanz rechtskräftig schuldig gesprochen worden ist, rund neun Jahre vergangen sind. Zwar hat der Beschuldigte sodann zwischen der Eröffnung des Strafverfahrens wegen der Delikte vom März 2022 mit den im vorliegenden Berufungsverfahren beurteilten Straftaten zum Nachteil der Privatklägerin während eines laufenden Strafverfahrens erneut delinquiert. Dieser Umstand wird jedoch dadurch etwas relativiert, dass die inkriminierten Delikte zum Nachteil der Privatklägerin im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangen wurden und im Zusammenhang mit der Suchtmittelabhängigkeit des Beschuldigten stehen (vgl. act. 511 f.; act. 531; ferner E. 10.4.1 ff. hiervor). Insgesamt kann ihm daher angesichts seiner langjährigen strafrechtlichen Unauffälligkeit zwischen den Verurteilungen aus dem Jahr 2013 und den verfahrensgegenständlichen Delikten keine völlige Respektlosigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung bzw. eine eigentliche Unbelehrbarkeit attestiert werden. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch die Therapiefortschritte des Beschuldigten, welche sich aus dem Behandlungsbericht des Massnahmenzentrums D. vom 3. September 2024 ergeben. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass sich die fragliche Behandlung nicht nur auf die vorinstanzlich angeordnete Therapie der Suchterkrankung erstreckt, sondern der Beschuldigte auch freiwillig eine deliktsorientierte Therapie angegangen hat. Sein Therapeut hält diesbezüglich fest, unter der Voraussetzung einer anhaltenden Suchtmittelabstinenz und einer soliden sozialen Integration sei ab dem Zeitpunkt der Erstellung des Behandlungsberichts vom 3. September 2024 von einem verminderten Rückfallrisiko für erneute Gewaltdelikte auszugehen (vgl. Behandlungsbericht vom 3. September 2024, S. 28). Aus dem Behandlungsbericht vom 3. September 2024 ergibt sich diesbezüglich ferner, dass der Beschuldigte seit April 2023 insgesamt 53 Einzeltherapiesitzungen à 50 Minuten und 51 Gruppentherapiesitzungen à 90 Minuten absolviert habe (vgl. Behandlungsbericht vom 3. September 2024, S. 25). In der vorangegangenen Berichtsperiode habe der Beschuldigte überdies 17 Einzeltherapiesitzungen à 50 Minuten und 15 Gruppentherapiesitzungen à 90 Minuten absolviert (vgl. act. H 19). Bei dieser Sachlage ist dem Beschuldigten somit ein ernsthafter Therapiewille zu attestieren, der nicht als bloss taktisch motiviert einzustufen ist. Angesichts der vom Massnahmenzentrum D. festgestellten konsequenten Abstinenz während des vorzeitigen Massnahmenvollzugs (vgl. act. H 15 f. sowie H 21; Behandlungsbericht vom 3. September 2024, S. 20 f, 25 sowie 27) sowie der vorstehend dargelegten sozialen Integration des Beschuldigten ist daher aktuell von einem verminderten Rückfallrisiko auszugehen. Gegen einen schweren persönlichen Härtefall könnte schliesslich sprechen, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben auch in J. über ein Beziehungsnetz verfügt, die dortige Sprache beherrscht und überdies als Bauarbeiter auch in J. einer Arbeitstätigkeit nachgehen könnte (vgl. act. S 553; ferner act. 137 Rz. 153 ff.; act. 1251 Rz. 251 ff.). Für einen schweren persönlichen Härtefall könnte demgegenüber die Beziehung des Beschuldigten zu seinem heute rund sechseinhalb Jahre alten Sohn sprechen. Damit in diesem Zusammenhang ein für einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB relevanter Eingriff in den Anspruch auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bejaht werden kann, muss eine besonders enge emotionale und wirtschaftliche Beziehung zwischen Elternteil und Kind vorliegen. Eine besonders enge gefühlsmässige Bindung ist dann gegeben, wenn die persönlichen Kontakte im Rahmen eines üblichen, nach heutigen Standards ausgeübten Besuchsrechts tatsächlich gepflegt werden (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.1). Eine derartige besonders enge gefühlsmässige Bindung ist vorliegend zweifellos gegeben. Dies ergibt sich zunächst aus dem Behandlungsbericht des Massnahmenzentrums D. vom 4. September 2023, in welchem der Sohn des Beschuldigten als Besucher und Kontaktperson während des vorzeitigen Massnahmenvollzugs aufgeführt wird (vgl. act. H 9). Besonders deutlich wird die emotionale Bindung zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn sodann aus dem Behandlungsbericht des Massnahmenzentrums D. vom 3. September 2024, wonach dem Beschuldigten der Kontakt zu seinem Sohn besonders wichtig gewesen sei und ein solcher – trotz der schwierigen Umstände, insbesondere angesichts der weiten Entfernung des Wohnorts des Sohnes zum Massnahmenzentrum – tatsächlich gelebt wurde (vgl. Behandlungsbericht vom 3. September 2024, S. 13 f.). Die enge emotionale Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn wird ferner auch durch das Fotomaterial belegt, welches der Beschuldigte im vorinstanzlichen und im kantonsgerichtlichen Verfahren eingereicht hat (vgl. act. S 231 ff.; mit Eingabe vom 16. November 2024 beim Kantonsgericht eingereichter Bundesordner «Urlaubsberichte und Fotos mit der Familie»). Eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung liegt sodann vor, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil für das Kind jene finanziellen Leistungen erbringt, welche die Zivilgerichtsinstanzen festgelegt haben (BGE 144 I 91 E. 5.22). Der Beschuldigte gab diesbezüglich vor der Vorinstanz an, er habe unregelmässig Unterhaltsbeträge bezahlt. Teilweise sei er aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit nicht in der Lage gewesen, Unterhaltsbeiträge zu zahlen. Die Unterhaltsbeiträge habe er jeweils in bar ausgerichtet. Insgesamt hätten sie einen Betrag von monatlich CHF 1'400 überstiegen (vgl. act. S 549 f.). Die Privatklägerin gab demgegenüber bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, der Beschuldigte müsse ihr gemäss einem Gerichtsurteil CHF 1'400 monatlich bezahlen, er habe ihr jedoch jeweils nur kleinere Bargeldbeträge von CHF 50 oder CHF 100 übergeben oder gelegentlich kleinere Geschenke (vgl. act. 3887 Rz. 365 ff.). Für das Kinderzimmer des gemeinsamen Sohnes habe er ihr überdies CHF 500 oder CHF 600 in bar gegeben oder überwiesen (vgl. act. 3887 Rz. 371 ff.). Überdies habe er ihr beim Aufbau bzw. der Einrichtung ihrer Wohnung geholfen, den Balkonboden gestrichen und in gewissem Umfang während der Zeit der Wohnungseinrichtung Betreuungsaufgaben übernommen, indem er mit dem gemeinsamen Sohn einmal alleine in den Park gegangen sei (vgl. act. 3889 Rz. 419 ff.; ferner auch act. 3829). In einem (wenn auch sehr beschränkten) Umfang sind demgemäss Unterhaltszahlungen sowie die Leistung von Naturalunterhalt anerkannt. Zu beachten ist überdies die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach unterschieden werden muss zwischen der Situation, bei der ein Ausländer keinerlei Anstrengungen unternimmt, eine Anstellung zu finden, und jener, bei der ein Ausländer – beispielsweise mangels Arbeitsbewilligung – kein Erwerbseinkommen erzielen kann. Die Anforderungen an das Ausmass der affektiven und wirtschaftlichen Beziehungen, die der Ausländer zu seinem Kind unterhalten soll, müssen sich mithin im Rahmen des Möglichen und Vernünftigen bewegen (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.2; mit Hinweisen). Weil der Beschuldigte gemäss gutachterlicher Feststellung (spätestens ab Herbst 2021) wegen seiner schweren Abhängigkeit nicht mehr in der Lage war, beruflichen Verpflichtungen mit der nötigen Zuverlässigkeit nachzukommen (vgl. act. 505), er sich ab dem Jahr 2017 insgesamt neunmal in stationärpsychiatrische Behandlung begeben hat um seine Suchtmittelabhängigkeit – wenn auch erfolglos – therapieren zu lassen (vgl. act. 505 sowie die entsprechenden Austrittsberichte der Psychiatrie Baselland im Beilagenordner «Aktenkopien», Lasche 5 «Gutachten / KoFako Arztberichte Inst. Berichte ehemalig») und zumindest in beschränktem Umfang Geldzahlungen und Naturalunterhalt anerkannt sind, ist vorliegend knapp eine genügend enge wirtschaftliche Bindung zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn zu bejahen. Vor allem aber liegt insgesamt auch eine äusserst enge emotionale Bindung zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn vor, womit eine Landesverweisung den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK tangieren würde. Zusammengefasst spricht vorliegend für einen schweren persönlichen Härtefall, dass der Beschuldigte in der Schweiz den grössten Teil seines Lebens verbracht hat, hier aufgewachsen ist und seine Schulbildung absolviert hat, er in der Schweiz über ein gefestigtes soziales Umfeld verfügt, eine enge Bindung zu seinem Sohn vorliegt und die Rückfallgefahr aufgrund der konsequent im vorzeitigen Massnahmenvollzug durchgeführten Therapie und Abstinenz sowie des gefestigten sozialen Umfelds aktuell als herabgesetzt einzustufen ist. Diese Umstände werden durch die nicht geglückte wirtschaftliche Integration des Beschuldigten, die im Kontext seiner Suchterkrankung zu relativieren ist, die grundsätzliche Möglichkeit einer Eingliederung in J. sowie seine Vorstrafen, die relativ lange zurückliegen und im Zusammenhang mit der nunmehr reduzierten Rückfallgefahr betrachtet werden müssen, nicht überwogen. Demgemäss ist insgesamt ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegend knapp zu bejahen. 12.3.3 Angesichts des Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist entsprechend eine Abwägung zwischen dem massgeblichen privaten Interesse an einem Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz sowie dem öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz vorzunehmen. Bei der Interessenabwägung geht es darum, zu prüfen, ob die Katalogtat einen derartigen Schweregrad erreicht, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit der Schweiz als notwendig erscheint. In die Beurteilung ist insbesondere die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit der Täterschaft für die öffentliche Sicherheit sowie die Legalprognose einzubeziehen. Wird die beschuldigte Person zu einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren verurteilt, so bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Nach der Judikatur des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK ferner insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. E. 12.2.3.1 hiervor). Überdies ist – wenn (minderjährige) Kinder involviert sind – bei der Interessenabwägung als wesentliches Element das Kindeswohl und das grundlegende Bedürfnis des Kindes zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (vgl. E. 12.2.3.2 hiervor). In casu ist festzustellen, dass die Taten der schweren Körperverletzung sowie der Gefährdung des Lebens schwerwiegende Delikte darstellen, aufgrund derer der Beschuldigte –zusammen mit den Taten, wegen derer er von der Vorinstanz für schuldig befunden worden ist – mit vorliegendem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt wird. Ebenso festzuhalten ist jedoch, dass der Beschuldigte die in Frage stehenden Delikte der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Gefährdung des Lebens im Zustand einer verminderten Schuldfähigkeit im Zusammenhang mit einer schweren Suchtmittelabhängigkeit begangen hat (vgl. act. 511 f.; act. 531). Diesbezüglich ergibt sich insbesondere aus dem Behandlungsbericht des Massnahmenzentrums D. vom 3. September 2024, dass der Beschuldigte im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs nicht nur eine vom Strafgericht angeordnete Suchtbehandlung, sondern freiwillig auch eine deliktsorientierte Therapie angefangen hat. Den Verfahrensakten ist bezüglich der Suchtmittelproblematik ferner zu entnehmen, dass der Beschuldigte im vorzeitigen Massnahmenvollzug konsequent abstinent geblieben ist (vgl. act. H 15 f. sowie H 21; Behandlungsbericht vom 3. September 2024, S. 20 f, 25 sowie 27). Überdies hält der Behandlungsbericht vom 3. September 2024 fest, aufgrund der intensiven Therapie des Beschuldigten sei unter der Voraussetzung einer anhaltenden Suchtmittelabstinenz und einer soliden sozialen Integration ab dem Zeitpunkt der Erstellung des Behandlungsberichts vom 3. September 2024 von einem verminderten Rückfallrisiko für erneute Gewaltdelikte auszugehen (vgl. Behandlungsbericht vom 3. September 2024, S. 28). Angesichts der vom Massnahmenzentrum D. festgestellten Suchtmittelabstinenz und des vorstehend dargelegten starken sozialen Beziehungsnetzes des Beschuldigten in der Schweiz (vgl. E. 12.3.2 hiervor) hat sich das Rückfallrisiko gegenüber dem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteilsspruchs entsprechend reduziert. Die Legalprognose des Beschuldigten kann damit zwar nicht bereits ohne Weiteres als gut eingestuft werden. Die Entwicklung, welche der Beschuldigte bis heute im vorzeitigen Massnahmenvollzug gemacht hat, stellt aber zweifellos eine erkennbare und erhebliche Verbesserung dar. Zu beachten ist diesbezüglich auch die Nachdrücklichkeit, mit welcher der Beschuldigte die bestehenden Therapiemöglichkeiten ausschöpft. So hat er gemäss Behandlungsbericht vom 4. September 2023 seit Massnahmenantritt im März 2023 gesamthaft 17 Einzeltherapiesitzungen à 50 Minuten und 15 Gruppentherapiesitzungen à 90 Minuten (vgl. act. H 19) und anschliessend gemäss Behandlungsbericht vom 3. September 2024 insgesamt 53 Einzeltherapiesitzungen à 50 Minuten und 51 Gruppentherapiesitzungen à 90 Minuten absolviert (vgl. Behandlungsbericht vom 3. September 2024, S. 25). Diese eindrücklichen Anstrengungen im Verbund mit der Feststellung des Therapeuten des Beschuldigten, wonach aktuell von einem verminderten Rückfallrisiko auszugehen ist, belegen, dass sich der Beschuldigte auf dem Weg zu einer nachhaltigen Rehabilitation befindet. Dies gilt es bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses der inneren Sicherheit entsprechend zu berücksichtigen. Auf der Seite des privaten Interesses gilt es sodann zu beachten, dass der Beschuldigte den grössten Teil seines Lebens inklusive der Schulbildung in der Schweiz verbracht hat und sich seine nächsten Bezugspersonen hierzulande befinden. Zwar hat er angegeben, auch in J. über ein Beziehungsnetz zu verfügen. Überdies wäre es ihm auch dort möglich, als Handwerker einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Jedoch würde ihn eine Entzweiung von seinen nächsten Bezugspersonen sowie eine Entwurzelung aus der Schweiz, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht hat und sozialisiert wurde, zweifellos hart treffen. Von besonderem Gewicht ist vorliegend sodann das Interesse des Sohnes des Beschuldigten, die Beziehung zu ihm aufrechterhalten zu können. Diesbezüglich gilt es auch die jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten, die darauf hinweist, dass die Landesverweisung nach Art. 66a StGB – anders als der blosse ausländerrechtliche Entzug einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung – mit einem Einreiseverbot einhergeht, welches die Aufrechterhaltung des persönlichen Verkehrs mit einem in der Schweiz wohnenden Kind gegenüber einer herkömmlichen ausländerrechtlichen Wegweisung bedeutend erschwert (vgl. E. 12.2.2 hiervor). Die Aufrechterhaltung der engen Bindung des Beschuldigten zu seinem Sohn könnte insofern bei einer Wegweisung nach J. zweifellos nicht aufrechterhalten werden. Zwar ging von den vorliegend beurteilten Taten auch eine Gefährdung des Kindswohls aus, da sich diese gegen die Mutter des gemeinsamen Sohnes richteten. Zu berücksichtigen ist aber ebenso, dass – wie sich insbesondere aus den Behandlungsberichten des Massnahmenzentrums D. ergibt – im Nachgang zu den inkriminierten Delikten der persönliche Verkehr zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn aufrechterhalten wurde und insofern – nach wie vor – eine enge affektive Bindung zwischen den beiden besteht (vgl. E. 12.3.2 hiervor). Dies legt im Übrigen auch das Fotomaterial nahe, welches dem Kantonsgericht vorliegt (vgl. act. S 231 ff.; mit Eingabe vom 16. November 2024 beim Kantonsgericht eingereichter Bundesordner «Urlaubsberichte und Fotos mit der Familie»). Weil die enge emotionale Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn somit im Nachgang zu den streitgegenständlichen Taten weiterhin – trotz der Entfernung zwischen dem Wohnort des Sohnes in der Nordwestschweiz und dem Aufenthaltsort des Beschuldigten – weitergeführt wurde, widerspräche ein Abbruch dieser engen Beziehung somit insgesamt dem Kindesinteresse. Bei einer Gesamtbetrachtung überwiegt damit das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz knapp das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung. Dabei sind die beachtlichen Therapieanstrengungen des Beschuldigten, welche zu einer Verminderung des Rückfallrisikos geführt haben, sowie die enge affektive Bindung zu seinem Sohn bzw. dessen Interesse an der Aufrechterhaltung eines möglichst engen Kontakts zu seinem Vater in casu als besondere Umstände zu werten, die trotz der verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten für ein überwiegendes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz sprechen. Hinzu treten die Umstände, dass der Beschuldigte den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht hat, er hier seine Schulbildung absolviert hat und sich – nebst seinem Sohn – auch seine übrigen nächsten Angehörigen in der Schweiz befinden. Bei dieser Sachlage ist somit das öffentliche Interesse an der Wegweisung knapp als weniger gewichtig als das Interesse am Verbleib in der Schweiz anzusehen, womit von einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB abzusehen ist. Zufolge Verzichts auf eine Landesverweisung erübrigen sich entsprechend Überlegungen zu einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Rayonverbot und Zivilforderungen 13. Der Beschuldigte hat anlässlich der Kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung sein Rechtsmittel gegen das mit Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs gestützt auf Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB verhängte Rayonverbot für die Dauer von fünf Jahren zurückgezogen, womit dieses in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. 2.1 f. hiervor; vorinstanzliches Urteil E. VII, S. 42 f.). Gegen die mit Ziffer 5 des strafgerichtlichen Urteilsdispositivs erfolgte Feststellung, es sei über die Zivilforderung der Privatklägerin eine aussergerichtliche Einigung erzielt worden, bzw. die mit Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs erfolgte Abschreibung des diesbezüglichen Verfahrens haben keine der Parteien ein Rechtsmittel erhoben, womit diese ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vgl. E. 2.2 hiervor; vorinstanzliches Urteil E. VIII, S. 43). Weder das Rayonverbot noch die privatklägerischen Zivilforderungen bilden demgemäss Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, womit sich Ausführungen hierzu erübrigen. Kosten […] Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. Februar 2024, auszugsweise lautend: "1.a) B. wird der versuchten vorsätzlichen Tötung, des Diebstahls, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des Raufhandels, der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs im Zeitraum vom 11. August 2022 bis zum 21. März 2023 von insgesamt 222 Tagen, sowie zu einer Busse von CHF 500.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, in Anwendung [von] Art. 111 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 133 Abs. 1 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 186 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.
b) Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Zeitraum vom 28. Juni 2020 bis zum
9. Februar 2021 wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt .
b) Es wird festgestellt, dass sich B. seit dem 21. März 2023 im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet (Art. 236 StPO). Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem ausge schrieben .
2. a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben und B. wird gemäss Art. 60 StGB in eine therapeutische Einrichtung eingewiesen .
3. B. wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen .
4. B. wird in Anwendung von Art. 67b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB für die Dauer von 5 Jahren verboten , sich A. zu nähern oder sich in einem Abstand von weniger als 150 Metern von ihrer Wohnung aufzuhalten.
5. Es wird festgestellt , dass über die Zivilforderung von A. eine aussergerichtliche Einigung erzielt wurde, womit die Zivilforderung im Strafverfahren gegenstandslos geworden ist.
6. […]." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in den Ziffern 1. und 3. aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1.a) B. wird der versuchten schweren Körperverletzung , der Gefährdung des Lebens, des Diebstahls, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des Raufhandels, der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs im Zeitraum vom 11. August 2022 bis zum 21. März 2023 von insgesamt 222 Tagen, sowie zu einer Busse von CHF 500.00 , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, in Anwendung von aArt. 122 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 129 StGB , Art. 133 Abs. 1 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 186 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.1.b) Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Zeitraum vom 28. Juni 2020 bis zum 9. Februar 2021 wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt . […]
3. Von der Anordnung einer Landesverweisung (Art. 66a StGB) wird abgesehen. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in Dispositiv-Ziffer 6 sowie den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 5 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt und die Berufung des Beschuldigten abgewiesen . II. […] III. […] IV. […] V. […] Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Florian Jenal Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist vom Bundesgericht gutgeheissen worden (Verfahrensnummer 6B_465/2025).